< Vorsicht vor Taschendieben!

PIN-Nummer und EC-Karte getrennt aufbewahren

Ohne elektronischen Zahlungsverkehr kommt man im heutigen Alltag kaum mehr zurecht. In Deutschland gibt es mehr als 85 Millionen EC-Karteninhaber. Jeder Nutzer erhält beim Erwerb der Karte eine vierstellige Geheimnummer, die „persönliche Identifikationsnummer“, kurz PIN.

Die Bank ersetzt den Schaden nicht in jedem Fall

Kennt er die vier PIN-Ziffern, kann jeder EC-Kartendieb einkaufen und Geld abheben

© LVDESIGN, fotolia

 

Ohne elektronischen Zahlungsverkehr kommt man im heutigen Alltag kaum mehr zurecht. In Deutschland gibt es mehr als 85 Millionen EC-Karteninhaber. Jeder Nutzer erhält beim Erwerb der Karte eine vierstellige Geheimnummer, die „persönliche Identifikationsnummer“, kurz PIN.

Diese vier Zahlen muss er an der Kasse in das EC-Terminal eingeben, wenn die Zahlung online überprüft wird. Das Terminal leitet in diesem Fall die Daten weiter an das Geldinstitut, das die Karte ausgegeben hat. Ist die Karte gültig und ausreichend gedeckt, meldet das Terminal „Zahlung erfolgt“ und garantiert dem Händler somit die Zahlung.
Eigentlich ist die EC-Karte eine sichere Sache: Hat man die EC-Karte verloren, kann man sie mit der bundesweiten Telefonnummer 116 116 sperren lassen. Wenn Betrüger beim Geldholen am Automaten die Eingabe der PIN-Nummer ausspähen und Geld abheben, erhält man dies von der Bank zurück, wenn man bei der Polizei entsprechend Anzeige erstattet hat. Deswegen kommt es immer wieder vor, dass EC-Kartenbesitzer ihre PIN-Nummer sorglos als Gedankenstütze auf einem Zettel in ihrem Portemonnaie notieren oder auch direkt auf der Rückseite ihrer EC-Karte.

Bank haftet nicht immer bei EC-Karten-Diebstahl

Wird kurz nach dem Diebstahl einer EC-Karte unter Verwendung dieser Karte und Eingabe der richtigen PIN-Nummer an einem Geldautomaten Bargeld abgehoben, ersetzt die Bank den entstandenen Schaden nicht. Denn dann spricht der erste Anschein dafür, dass der Karteninhaber die Nummer auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat. In diesem Fall muss der Nutzer den Beweis antreten, dass die Kriminellen doch auf andere Weise an seine PIN-Nummer gelangt sind. So entschied das Amtsgericht München in einem konkreten Fall.

1.600 Euro wurden von der Bank nicht ersetzt

Im November 2013 entwendeten Kriminelle die Geldbörse eines 85-jährigen deutschen Urlaubers in Andalusien. Das Portemonnaie des Rentners, das sich zum Zeitpunkt des Diebstahls in der Handtasche seiner Frau befand, tauchte zwar später wieder auf. Das Geld darin sowie Giro- und Visa-Karte aber blieben verschwunden. Zurück in Deutschland bekommt das Ehepaar dann die Nebenwirkungen des Diebstahls zu spüren: Den Dieben war es gelungen, insgesamt rund 1.600 Euro von zwei verschiedenen Konten abzuheben – obwohl der Rentner eigenen Angaben zufolge die Karten sofort hat sperren lassen, sich die PIN-Nummern nicht im Geldbeutel oder der Handtasche befanden und er Anzeige bei der Polizei erstattete. Die Bank weigerte sich, zu zahlen und bekam Recht. Denn aufgrund der raschen Abhebung müsse doch irgendwo die PIN-Nummer zu finden gewesen sein. Der sogenannte „Anscheinsbeweis“ liegt in diesem Fall beim EC-Karten-Nutzer.

Tipps für den Umgang mit der EC-Karte und der PIN

  • Gewähren Sie Dritten keine Einblicke in Ihre Brieftasche, z. B. beim Bezahlen an einer Kasse. 
  • Bewahren Sie niemals EC-Karte und persönliche PIN-Nummer zusammen auf. 
  • Behalten Sie die PIN-Nummer immer im Kopf.
  • Auch Lösungen wie eine passwortgeschützte Datei auf Ihrem Computer oder Smartphone, in der Sie alle ihre PINs und Passwörter abspeichern, stellen keine sichere Alternative dar.

WL/KL (28.08.2015)

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