< Profitgier steht an erster Stelle

Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit oder Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt, sondern wird in schweren Fällen mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Doch wo hört eine Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe auf – und wo fängt Schwarzarbeit an?

Wer den Unterschied nicht kennt, kann sich strafbar machen


Schwarzarbeit kann zu hohen Bußgeldern oder Freiheitsstrafen führen

© Zollverwaltung

 

Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt, sondern wird in schweren Fällen mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Doch wo hört eine Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe auf – und wo fängt Schwarzarbeit an?

Hannelore P. ist gelernte Friseurin und derzeit arbeitslos. Sie bezieht Arbeitslosengeld. Um sich noch etwas Geld „nebenher“ zu verdienen, schneidet sie in ihrer Wohnung Freunden, Bekannten und Nachbarn die Haare. Nach und nach spricht sich ihre günstige Dienstleistung herum und ihr Kundenstamm wird immer größer. Mittlerweile kann sie von dem zusätzlich verdienten Geld sogar ganz gut leben. Einem Nachbarn aus dem Haus gegenüber fällt der rege Kundenverkehr bei Frau P. jedoch auf und er informiert die Handwerkskammer über seinen Verdacht, dass Frau P. schwarz arbeitet.

Im Fall von Frau P. handelt es sich eindeutig um Schwarzarbeit. Sie hat auf der einen Seite kein Gewerbe für ihre Tätigkeit angemeldet und somit auch keine Steuern abgeführt. Auf der anderen Seite hat sie zusätzlich einen so genannten Leistungsbetrug begangen, da sie Arbeitslosengeld bezogen, ihre Nebentätigkeit aber bei der Agentur für Arbeit nicht angemeldet hat. Ihr droht nun eine empfindliche Strafe, die nicht nur zu einem Bußgeld, sondern auch zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren führen kann. 

Thilo Trautwein von der Handwerkskammer Region Stuttgart ist unter anderem für den Bereich Schwarzarbeit und unerlaubte Handwerksausübung zuständig. Er kennt die Ausreden der Schwarzarbeiter: „Viele behaupten, sie hätten für ihre Leistungen kein Geld bekommen oder dass sie einem Freund aushelfen. Je nach Sachlage ist es gar nicht so einfach, nachzuweisen, ob eine Leistung zum Beispiel im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erbracht wurde oder ob es sich tatsächlich um Schwarzarbeit gehandelt hat. Denn nicht jede Tätigkeit fällt unbedingt in den Bereich der Schwarzarbeit.“

Gefälligkeiten und Nachbarschaftshilfe

Bei so genannten Gefälligkeitsleistungen, die unentgeltlich, aufgrund von persönlichem Entgegenkommen erbracht werden, handelt es sich beispielsweise nicht um Schwarzarbeit. Ebenso wenig Schwarzarbeit ist die Nachbarschaftshilfe, eine unentgeltliche Unterstützung innerhalb der Verwandtschaft, Nachbarschaft, des Freundeskreises, eines Vereins oder einer örtlichen Gesellschaft. „Ganz wichtig ist dabei, dass die Tätigkeit keinesfalls der Gewinnerzielung dient, das heißt, sie darf nicht regelmäßig und allerhöchstens gegen ein geringes Entgelt ausgeführt werden“, erklärt der Experte. „Sobald eine gewisse Gewerbsmäßigkeit vorliegt, handelt es sich um Schwarzarbeit.“

Thilo Trautwein

zuständig für den Bereich Schwarzarbeit und unerlaubte Handwerksausübung bei der Handwerkskammer Region Stuttgart, © privat

Gefälligkeiten sind Leistungen, die im Rahmen üblicher gesellschaftlicher Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht werden: Wenn Sie beispielsweise jemandem helfen, sein Auto abzuschleppen, die tropfende Heizung eines Nachbars abdichten oder einer Bekannten, die ihren Wohnungsschlüssel verloren hat, helfen, die Tür zu öffnen, handelt es sich dabei um eine Gefälligkeit und nicht um Schwarzarbeit. Auch wenn Sie einem Nachbar helfen, den Sturmschaden an seinem Dach zu reparieren, handelt es nicht um Schwarzarbeit – auch dann nicht, wenn Ihnen der Nachbar als Dankeschön eine Kiste Wein schenkt. „Ein geringes Entgelt, das quasi als Entschädigung oder kleines Dankeschön bezahlt wird oder eine kleine Entlohnung in Form von Naturalien geht in solch einem Fall absolut in Ordnung“, erklärt Thilo Trautwein.

Bei der Nachbarschaftshilfe muss eine gewisse räumliche oder persönliche Nähe bestehen. Zusätzlich basiert sie auf Gegenseitigkeit, also auf gegenseitiger Unterstützung. Dabei darf zwischen den Parteien kein Vertrag bestehen. Wenn Sie einem Nachbarn den Zaun streichen und dieser tapeziert Ihnen im Gegenzug das Wohnzimmer, ist dies Nachbarschaftshilfe. Auch wenn ein Nachbar Ihnen die Fliesen im Bad verlegt und Sie ihm dafür die Küche streichen, handelt es sich um Nachbarschaftshilfe. „Problematisch wird es erst dann, wenn eine Bezahlung stattfindet und die Arbeit nicht angemeldet wird“, warnt der Experte. Wenn etwa ein Elektriker nach Feierabend oder am Wochenende die elektrischen Leitungen in Ihrem Haus neu verlegt und dafür bezahlt wird, muss er diese Tätigkeit anmelden – sonst handelt es sich um Schwarzarbeit.

Aber nicht nur derjenige, der die Arbeit ausführt, kann dafür belangt werden. Auch der Auftraggeber ist zu einer so genannten „gesteigerten Erkundungspflicht“ verpflichtet. Jeder, der eine Tätigkeit vergibt, muss sich darum bemühen, zu erfahren, ob bei dem Beauftragten alles mit rechten Dingen zugeht. Er muss gegebenenfalls Erkundigungen einholen und sich versichern, dass die beauftragte Person nicht schwarz arbeitet – „Das habe ich nicht gewusst“ gilt in diesem Fall nicht als Ausrede. Außerdem haben auch Privatpersonen die Pflicht, Handwerkerrechnungen zwei Jahre lang aufzubewahren. Sollte es zu einer Kontrolle kommen, müssen diese Rechnungen vorgezeigt werden. Seit dem Jahr 2009 können Lohnkosten von Handwerkern jedoch bis zu einem bestimmten Betrag von der Steuer abgesetzt werden.

Checkliste Nachbarschaftshilfe

Um Nachbarschaftshilfe handelt es sich dann, wenn die geleisteten Arbeiten

  • von Personen aus dem näheren Umfeld wie etwa Verwandten, Freunden oder Nachbarn erbracht werden.
  • auf gegenseitiger Unterstützung beruhen.
  • unentgeltlich oder nur gegen ein geringes Entgelt erbracht werden.

Checkliste Handwerksarbeiten

Wenn Sie handwerkliche Arbeiten verrichten lassen,

  • orientieren Sie sich an vernünftigen Preisvorstellungen. Arbeiten, die zu Dumpingpreisen angeboten werden, werden häufig „schwarz“ erledigt.
  • bedenken Sie: Sie machen sich selbst strafbar, wenn sie Schwarzarbeiter beschäftigen. Außerdem haben Sie keinen Anspruch auf Gewährleistung, wenn die Arbeiten schwarz erbracht werden.
  • achten Sie darauf, dass der beauftragte Handwerker in seinem Beruf qualifiziert ist und sein Gewerbe angemeldet hat. Lassen Sie sich ggf. den Gesellen- oder Meisterbrief zeigen.
  • lassen Sie nur auf Rechnung arbeiten. Sie sind dazu verpflichtet, Handwerkerrechnungen zwei Jahre lang aufzubewahren.

Weitere Infos zum Thema Wirtschaft

Der Zoll im Kampf gegen Marken- und Produktpiraterie

Dresdner Zöllner stoppten im Jahr 2022 zwei Transporte mit...[mehr erfahren]

Die Arbeit der Zollkontrolleure

Schwarzarbeit hat viele Gesichter: Der Chef, der seine Arbeiter nicht...[mehr erfahren]

Gefälschte Pflanzenschutzmittel

Handel mit illegalen Pestiziden – ein wachsendes Problem

Das Geschäft mit illegalen Pflanzenschutzmitteln in Europa boomt. Das...[mehr erfahren]

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Die Veröffentlichungen von CDs mit den Daten von Steuerhinterziehern...[mehr erfahren]

Hessische Energieschuldenberatung unterstützt Verbraucher

Steigende Energiepreise sind zurzeit ein wesentlicher Treiber der...[mehr erfahren]