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Organisierte Schwarzarbeit in Deutschland

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung werden in Deutschland von den Zollbehörden verfolgt. Steht etwa der Betreiber einer Großbaustelle unter Verdacht, Bauarbeiter illegal zu beschäftigen, überprüfen Zollbeamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) das Bauvorhaben. Es sind häufig die überwiegend lohnintensiven und von hoher Personalfluktuation betroffenen Branchen, die besonders anfällig für den Einsatz illegaler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind.

Die Arbeit der Zollkontrolleure


Zollbeamte kontrollieren eine Großbaustelle

© Zollverwaltung

 

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung werden in Deutschland von den Zollbehörden verfolgt. Steht etwa der Betreiber einer Großbaustelle unter Verdacht, Bauarbeiter illegal zu beschäftigen, überprüfen Zollbeamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) das Bauvorhaben. Es sind häufig die überwiegend lohnintensiven und von hoher Personalfluktuation betroffenen Branchen, die besonders anfällig für den Einsatz illegaler Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind.

Hohe Strafen für schwarze Schafe

„Ein osteuropäischer Eisdielenbetreiber zahlte seinen Angestellten trotz mehrerer Vorstrafen wegen Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zwischen drei und vier Euro pro Stunde oder entlohnte diese teils gar nicht. Die Arbeitnehmer arbeiteten bis zu 17 Stunden am Tag unter überwiegend ausbeuterischen Arbeitsbedingungen“, berichtet Frank Klein, stellvertretender Leiter des Sachgebiets Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Saarbrücken. Wegen Flucht- und Verdunkelungsgefahr wurde mehrfach Haftbefehl gegen den Mann erlassen. Dieser versuchte sogar, die Ermittlungen zu behindern, indem er mit Bestechungsgeld auf Zeugen in Osteuropa und Deutschland Einfluss nehmen wollte. „Der Eisdielenbesitzer wurde aufgrund der bisherigen Ermittlungen bereits zu Freiheitsstrafen von über drei Jahren verurteilt. Bis heute verhängte das Hauptzollamt Saarbrücken in dieser Sache Bußgelder in Höhe von über 80.000 Euro“, so Klein. Der Zoll geht gezielt gegen organisierte Schwarzarbeit vor – solche Fälle lassen erkennen, warum.

Nahezu alle Wirtschaftszweige betroffen

Im Jahr 2004 wurde die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ins Leben gerufen, die sich bundesweit an 115 Standorten mit etwa 6.700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bekämpfung von Schwarzarbeit widmet. Frank Klein erklärt zu den Kontrollen der FKS: „Nach wie vor sind nahezu alle Wirtschaftszweige von illegaler Ausländerbeschäftigung betroffen.“ Die Schwerpunkte liegen etwa im Baugewerbe, in den Baunebengewerben wie dem Trockenbau, in der Industrie- und Gebäudereinigung, in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe sowie bei der Personen- und Güterbeförderung. „Die illegal beschäftigten ausländischen Staatsangehörigen werden dabei überwiegend als Hilfs- und Aushilfskräfte eingesetzt, da für diese Tätigkeiten nur eine geringe fachliche Qualifikation notwendig ist“, erklärt Klein. Grundlage für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, kurz „SchwarzArbG“. Darin sind die nötigen Prüfungsaufgaben sowie Prüfungs- und Ermittlungsbefugnisse der FKS aufgeführt.

Frank Klein

stellv. Leiter des Sachgebiets Prüfung und Ermittlung des Hauptzollamts Saarbrücken, © Zollverwaltung

Eigensicherung hat immer höchste Priorität

Regelmäßige Kontrollen durch den Zoll dienen einerseits der aktiven Bekämpfung von Schwarzarbeit, andererseits aber auch der Prävention. Die Beschäftigten der FKS können sowohl anlassbezogene als auch verdachtsunabhängige Prüfungen durchführen. Bevor ein Betrieb überprüft wird, ist eine risikoorientierte Auswahl des zu prüfenden Sachverhaltes erforderlich. Dabei sind unter anderem Kriterien wie Präventivwirkung, möglicher monetärer Schaden, mögliche Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten ausschlaggebend. Erst danach beginnt die Informationsgewinnung, etwa über einen Betrieb, der geprüft werden soll. Lage, Umfeld, die Größe des Betriebes und die Anzahl der Beschäftigten werden ebenso berücksichtigt wie die Fluchtmöglichkeiten. Dies ist wichtig, damit die Einsatzkräfte entsprechend eingeteilt werden und sich auf den Einsatz gut vorbereiten können. Frank Klein weist auch darauf hin, dass die Eigensicherung der Beamtinnen und Beamten bei allen Dienstverrichtungen erste Priorität haben muss: „So versehen die FKS-Angehörigen ihren Außendienst grundsätzlich mit Dienstwaffe und Reizgassprühgerät sowie der persönlichen Schutzausrüstung.“ Dazu zählt etwa das Tragen einer Schutzweste.

Die FKS ist in folgenden Fällen zuständig:

  • Wenn Sozialleistungen wie etwa Arbeitslosengeld bezogen werden, Einkünfte aus Nebentätigkeiten jedoch nicht gemeldet werden, 
  • Beschäftigten nicht der Mindestlohn gezahlt wird,
  • Personen ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt werden,
  • für Beschäftigte keine Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer gezahlt werden,
  • oder eine Arbeitnehmerüberlassung ohne Genehmigung stattfindet.

Anonyme Hinweise sind hilfreich

Um Fälle von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung aufzudecken, arbeitet die Zollverwaltung mit anderen Dienststellen zusammen, etwa mit den Finanzbehörden, der Bundesagentur für Arbeit, den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder sowie mit den Trägern der Rentenversicherung. „Die Zusammenarbeit mit den genannten Stellen spiegelt sich in dem Austausch von Informationen und der Erörterung konkreter Fälle wider sowie in der Bildung von Koordinierungs- und gemeinsamen Ermittlungsgruppen“, erläutert Klein. Bei der Behörde gehen aber auch anonyme Hinweise aus der Bevölkerung ein, denen dann nachgegangen wird. Die Bundesrepublik Deutschland kann im europäischen Vergleich ein gut funktionierendes System der sozialen Sicherung vorweisen. Dieses kann nur dann aufrechterhalten werden, wenn jeder seinen Beitrag leistet. Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung entziehen diesem System gesetzlich geschuldete Beiträge und Steuern, verschaffen dem Einzelnen ungerechtfertigte finanzielle Vorteile auf Kosten der Allgemeinheit und verstoßen damit gegen die Grundregeln der Solidarität der Versicherten und Steuerpflichtigen.

AL (28.04.2017)

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