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Ausnahmesituation Fahrradunfall

Gerade im Sommer nutzen viele Menschen das Fahrrad, um in die Stadt oder zur Arbeit zu fahren. Leider passieren dabei immer wieder schwere Unfälle. In so einer Situation gilt: Die Unfallstelle absichern und Erste Hilfe leisten, falls es Verletzte gibt. Was man noch beachten sollte, erklärt Polizeihauptkommissar Christoph Becker. Er ist Verkehrssicherheitsberater bei der Polizei Münster.

Was Radfahrer nach einem Unfall beachten müssen


Zunächst müssen immer die Verletzten versorgt werden

© Kzenon/adobe.stock.com

 

Gerade im Sommer nutzen viele Menschen das Fahrrad, um in die Stadt oder zur Arbeit zu fahren. Leider passieren dabei immer wieder schwere Unfälle. In so einer Situation gilt: Die Unfallstelle absichern und Erste Hilfe leisten, falls es Verletzte gibt. Was man noch beachten sollte, erklärt Polizeihauptkommissar Christoph Becker. Er ist Verkehrssicherheitsberater bei der Polizei Münster.

Radfahrer leben gefährlich

Manchmal passiert es von einer Sekunde auf die andere: Beim Abbiegen nicht richtig über die Schulter geschaut, schon hat ein Pkw-Fahrer den auf dem Radweg nahenden Fahrradfahrer übersehen und nimmt ihm die Vorfahrt. Es kommt zum Sturz. Gibt es nach dem Unfall Verletzte, muss diesen zunächst geholfen werden. Bei schweren Verletzungen ruft man am besten umgehend den Notarzt. „Wenn bis auf ein paar kleine Schürfwunden weiter nichts passiert ist und die Beteiligten sich über die Schuldfrage einig sind, genügt es, wenn die Unfallbeteiligten ihre Personalien, Telefonnummern und Versicherungsdaten austauschen“, rät Christoph Becker. Egal ob Alleinunfall oder mit anderen Beteiligten: Selbst bei kleineren Verletzungen empfiehlt sich vorsorglich der Besuch beim Arzt. Manchmal können auch erst Tage später Beschwerden auftreten, die abgeklärt werden müssen.

Wer trägt die Schuld?

Gibt es nach einem Fahrradunfall Streit über die Unfallschuld, sollte die Polizei verständigt werden. „Die befragt alle Unfallbeteiligten und Zeugen und erstellt eine Skizze vom Unfallort. Hat einer der Beteiligten die Verkehrsregeln missachtet, stellt die Polizei eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat fest, die mit einem Verwarnungsgeld oder einer Anzeige geahndet werden kann“, erklärt Becker. Hat man den Unfall selber verursacht, kann der Unfallgegner unter Umständen Ansprüche erheben. Daher sollte jeder Fahrradfahrer zumindest eine private Haftpflichtversicherung haben, rät der Verkehrspolizist. Am besten fotografiert man mit seinem Smartphone die Unfallschäden und die Beschilderung am Unfallort. So erhält die Versicherung alle notwendigen Unterlagen. Herrscht Uneinigkeit über die Schuldfrage, ist es besser, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Ist die Schuldfrage geklärt, sollte man möglichst bald die gegnerische Versicherung kontaktieren, falls man Schadens- oder Schmerzensgeldansprüche geltend machen will. Für eine mögliche Besichtigung des Schadens sollte man das Fahrrad nach dem Unfall einige Zeit aufbewahren.

Polizeihauptkommissar Christoph Becker

Verkehrssicherheitsberater bei der Polizei Münster, © Polizei Münster

Wer Alkohol getrunken hat, dem droht Strafe

Alkohol ist eine der Hauptursachen für Fahrradunfälle. Die absolute Fahruntüchtigkeit liegt für Radfahrer bei 1,6 Promille. Nach einem Unfall können – je nach Schwere und Hergang – aber schon ab 0,3 Promille ein Fahrerlaubnisentzug, drei Punkte im Fahreignungsregister und eine Geld- oder anderweitige Strafe verhängt werden. Stellt die Polizei fest, dass ein Fahrradfahrer bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss stand, kann das zum Nachteil werden, selbst wenn man diesen nicht verschuldet hat. „Gibt der Pkw-Fahrer zu, die Schuld an dem Unfall zu tragen, äußert aber die Vermutung, dass der Radfahrer wegen Alkoholkonsums eine Mitschuld haben könnte, kann auch der Radfahrer belangt werden“, sagt Christoph Becker.

Geisterradler, ein Risiko

Wenn man als Fahrradfahrer auf der falschen Fahrbahnseite fährt, kann auch das zu Unfällen führen. „Bei uns in Münster wird dies nicht toleriert und konsequent geahndet, wenn Sie als Geisterradler auf der falschen Fahrbahn unterwegs sind.“ Denn das Rechtsfahrgebot gilt in Deutschland auch für Fahrradfahrer. Wenn es auf der richtigen Seite keinen Radweg gibt, heißt es: auf der Straße fahren.

Abgelenkt durchs Smartphone

Die Nutzung eines Smartphones beim Autofahren ist verboten. Hier sind die Bußgelder im Jahr 2017 deutlich erhöht worden, von 60 auf 100 Euro. Zudem gibt es für Autofahrer einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg. Doch das Verbot betrifft auch Radfahrer: Wer beim Fahrradfahren sein Smartphone benutzt, dem drohen 55 Euro Bußgeld. „Smartphones führen im Straßenverkehr generell zu vielen Unfällen und gehören während der Fahrt in die Hosentasche“, mahnt Polizeihauptkommissar Becker. Hat man sich ablenken lassen und als Radfahrer etwas beschädigt, muss man die Polizei rufen, damit diese den Unfall aufnimmt und der Geschädigte seine Schadensansprüche geltend machen kann.

Tempo von Pedelecs oft unterschätzt

Pedelecs, also Fahrräder mit Elektromotor, erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. „Besonders für Senioren ist das eine gute Möglichkeit, mobil zu bleiben. Allerdings schätzen viele die Geschwindigkeit falsch ein, sodass sich die Zahl der Unfälle mit Pedelecs bundesweit dramatisch erhöht hat. Gerade in der Innenstadt sind 25 km/h viel zu schnell“, meint Becker. Er empfiehlt besonders älteren Menschen, die zum ersten Mal ein Pedelec nutzen wollen, zuvor ein Fahrsicherheitstraining zu machen.

AL (28.09.2018)

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