< Abmahnungen gehören nicht in den Müll!

Polizeiruf, aber wann?

Bei Wohnungseinbrüchen, schweren Unfällen oder Körperverletzungen ist klar, dass Beteiligte oder unbeteiligte Zeugen sofort die 110 oder 112 wählen, um die Polizei zu rufen. Aber es gibt auch Fälle, die nicht eindeutig als gefährliche Situation oder als Straftat erkennbar sind. Schreie aus der Nachbarwohnung, überquellende Briefkästen oder der leichte Blechschaden nach einem Autounfall: Soll man auch in solchen Fällen die Polizei rufen?

Heißt „Anruf“ immer auch gleich „Anzeige“?

Nicht jeder Anruf bei der Polizei hat auch eine Anzeige der Tat zur Folge. „Wenn der Polizei allerdings eine Straftat geschildert wird, muss sie aufgrund des gesetzlich vorgeschriebenen Strafverfolgungszwangs grundsätzlich ein Strafverfahren einleiten und entsprechend ermitteln“, sagt Frank Rentmeister. Bei bestimmten Straftaten hängt die Einleitung eines Strafverfahrens aber vom Strafantrag des Geschädigten ab. Ist die Entscheidung des Geschädigten noch nicht bekannt, wird automatisch ein Strafverfahren eingeleitet. Wenn eine Ordnungswidrigkeit geschildert wird, zum Beispiel: „Ich habe gesehen, dass mein Nachbar freihändig Fahrrad gefahren ist“, entscheidet die Polizei nach pflichtgemäßem Ermess

Ist man verpflichtet, die Polizei zu rufen?

Es können sich aus bestimmten Situationen sogenannte Garantenpflichten ergeben. Zum Beispiel nach einem Unfall, bei dem man als Autofahrer einen Fußgänger angefahren hat. „Dann muss man Hilfe leisten, dazu kann auch der Anruf bei der Rettungsleitstelle oder der Polizei gehören“, sagt Frank Rentmeister. Inwiefern aber der unterlassene Notruf dann eine Straftat darstelle, hänge vom Einzelfall ab (§ 138 StGB).

Wie reagieren Beamte auf „Übervorsichtige“?

„Wir sind eine bürgernahe Polizei und reagieren grundsätzlich professionell und höflich – auch und gerade wenn es sich etwa um die Seniorin handelt, die regelmäßig anruft und jedes Mal nur die Flöhe husten hört.“ Wenn es die Einsatzlage ermöglicht, versuchen die Polizisten die Anruferin zu beruhigen. „Sofern man sich als Mitarbeiter der Leitstelle aber nicht sicher ist, wird je nach Schilderung eine Funkstreife vorbeigeschickt, um den Sachverhalt zu prüfen und zu helfen.

Scherzanrufe bei Notrufnummern

Aus eigener Erfahrung kann Hauptkommissar Frank Rentmeister sagen: „Es gibt leider sehr viele solcher Anrufe.“ Scherzanrufe bei Notrufnummern sind nach Paragraph 145 des Strafgesetzbuches verboten: „Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Die Beamten der Kreispolizeibehörde Borken reagieren „gelassen bis strafverfolgend“ auf solche Anrufe. Missbraucht ein Anrufer dauerhaft und zu stark belasteten Zeiten den Notruf, wird er ermittelt und ein Strafverfahren eingeleitet. „Sollte man – und man kann es sehr oft – erkennen, dass es Kinder sind, die sich einen Scherz machen, rufen wir die Eltern an und informieren sie.“ Aber in den meisten Fällen gebe es bis auf das Auflegen einfach gar keine Reaktion. „Weil Scherzanrufe aber unter Umständen einen wirklichen Notruf blockieren, heißt Gelassenheit auf keinen Fall Verständnis“, betont Frank Rentmeister. (KS)

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