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Die Grenze der Meinungsfreiheit

„Merkel muss öffentlich gesteinigt werden“ – nur eines von unzähligen Hasspostings, die täglich in den Kommentarspalten von Seiten wie Facebook, Twitter oder YouTube kursieren. Doch wer glaubt, dass das Netz ein rechtsfreier Raum ist, liegt falsch. Seit einiger Zeit wird immer rigoroser gegen Internet-Hetze vorgegangen. So kassierte der Autor des genannten Facebook-Beitrags eine Geldstrafe von 2.000 Euro. Ein Mann aus Bayern wurde sogar zu anderthalb Jahren Gefängnis verurteilt. Monatelang veröffentlichte der vorbestrafte Rechtsextreme volksverhetzende Kommentare gegen Flüchtlinge, Ausländer und Juden auf Facebook und rief zu Gewalt und Mord gegen diese auf.

Hasskommentare und Hetze im Internet


Hasspostings sind keine Seltenheit mehr

© momius, fotolia

 

„Merkel muss öffentlich gesteinigt werden“ – nur eines von unzähligen Hasspostings, die täglich in den Kommentarspalten von Seiten wie Facebook, Twitter oder YouTube kursieren. Doch wer glaubt, dass das Netz ein rechtsfreier Raum ist, liegt falsch. Seit einiger Zeit wird immer rigoroser gegen Internet-Hetze vorgegangen. So kassierte der Autor des genannten Facebook-Beitrags eine Geldstrafe von 2.000 Euro. Ein Mann aus Bayern wurde sogar zu anderthalb Jahren Gefängnis verurteilt. Monatelang veröffentlichte der vorbestrafte Rechtsextreme volksverhetzende Kommentare gegen Flüchtlinge, Ausländer und Juden auf Facebook und rief zu Gewalt und Mord gegen diese auf.

Wie viel Meinung ist erlaubt?

Die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes ist ein hohes Gut unserer demokratischen Gesellschaft. Doch wo verläuft der schmale Grat zwischen einem moralisch oder ethisch bedenklichen Beitrag und einem strafbaren Kommentar? Grundsätzlich ist die Meinungsfreiheit durch gesetzliche Normen beschränkt: Erfüllen Hasskommentare beispielsweise die Tatbestände der Beleidigung, der üblen Nachrede oder der Volksverhetzung, drohen strafrechtliche Konsequenzen. Das gilt sowohl „offline“ als auch in der virtuellen Welt.

Beim Landeskriminalamt (LKA) Nordrhein-Westfalen befasst man sich schon seit einigen Jahren mit Hass und Hetze im Netz: Das 2011 eingerichtete Cybercrime-Kompetenzzentrum führt standardmäßige Überprüfungen von Online-Inhalten durch. Da es sich bei der Mehrheit der bedenklichen Kommentare jedoch um rassistische oder volksverhetzende Beiträge handelt, beschäftigt man sich auch in der „Abteilung 2“ des LKA mit dem Problem – diese ist für politisch motivierte Kriminalität in NRW zuständig. „Bei der Bewertung von Inhalten orientieren wir uns an einem Leitfaden des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs. Für uns gilt: Die Meinungsfreiheit muss zurücktreten, sobald die Menschenwürde angetastet wird. Die Gleichheit der Menschen darf nicht infrage gestellt werden“, erklärt Kriminalhauptkommissar Eckart Mohren. Er und seine Kollegen beobachten Profile von Einzelpersonen und Gruppen aus dem rechtsextremen Spektrum. Zudem werden anlassbezogene Kontrollen durchgeführt, wie beispielsweise nach der Kölner Silvesternacht 2015/2016. Belangt werden kann jedoch nur, wer etwas öffentlich oder in einer teilöffentlichen Gruppe verbreitet. „Sobald der Autor den Empfängerkreis nicht mehr kontrollieren kann, macht er sich strafbar“, so Mohren.

Strikte Aufgabenteilung

Besteht für die Ermittler der „Abteilung 2“ ein Tatverdacht, werden zunächst die Beweise gesichert – beispielsweise wird der entsprechende Beitrag per Screenshot gespeichert. Danach muss der Verfasser ausfindig gemacht werden. Dafür ist man auf die Plattformbetreiber angewiesen. „In der Regel funktioniert die Zusammenarbeit gut. Wir bekommen meist schnell eine Auskunft“, berichtet der Kriminalhauptkommissar. „Schwieriger wird es, wenn in dem Land, in dem der Anbieter seinen Hauptsitz hat, andere Rechte gelten. Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe ist dieser dann nicht verpflichtet, uns Auskunft zu geben.“ Das betrifft vor allem die Volksverhetzung. In den USA ist das nicht rechtswidrig. Sowohl Facebook, Twitter als auch YouTube sind US-amerikanische Unternehmen.

Konnte ein Tatverdächtiger identifiziert und der Straftatbestand eindeutig festgestellt werden, wird der Fall an die zuständige Polizeidienststelle vor Ort weitergegeben. Diese nimmt dann die Ermittlungen auf und die verdächtige Person wird vernommen. In vielen Fällen kommt es in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft auch zu einer Durchsuchung der Wohnräume. Dadurch lassen sich elektronische Beweismittel wie Handys oder Laptops sicherstellen. Anschließend geht der Fall vor Gericht. Hier wird über das Strafmaß entschieden.

Präventive Maßnahmen

Die psychische Belastung für die Opfer von virtuellem Hass ist hoch. Daher setzt man beim LKA NRW auf Prävention. Den Kreispolizeibehörden des Landes werden regelmäßig Informationen zum Umgang mit der Problematik zur Verfügung gestellt. Auch werden sie in Sachen Opferrechte geschult. „Die Beamten unterstützen zum Beispiel Schulen und andere Einrichtungen und informieren die Bürgerinnen und Bürger“, erklärt Kriminalhauptkommissar Hans Hülsbeck. Er und seine Kollegen der „Abteilung 3“ sind beim LKA für die Kriminalprävention zuständig. „Wir sind zudem in verschiedenen Netzwerken vertreten und beteiligen uns an länderübergreifenden polizeilichen Projekten. Dadurch können wir die Präventionsarbeit systematisch vorantreiben.“

Wer von Hasskommentaren betroffen ist oder diese beobachtet, sollte umgehend handeln: Zunächst gilt es, die Beiträge als Screenshot oder Foto zu sichern. Danach sollte man Strafanzeige bei der örtlichen Polizeidienststelle stellen. Diese kann auch Adressen nennen, an die man sich wenden kann, wenn man psychologische Hilfe oder anderweitige Beratung sucht. „Es ist wichtig, dass wir die Bürgerinnen und Bürger informieren, was strafbar ist und was man anzeigen sollte. Das ist das Ziel unserer Arbeit“, merkt Hülsbeck abschließend an.

MW (30.06.2017)

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