< Messerattacken auf Polizisten

Die Polizei und das Recht am eigenen Bild

Immer öfter werden Polizisten bei der Ausübung ihres Berufes gefilmt und fotografiert. Ein Bild geht sekundenschnell um die Welt – das Internet macht´s möglich. Aber darf man solche Fotos einfach veröffentlichen? Nein, sagt Dirk Weingarten, Polizeihauptkommissar und Rechtsassessor von der Polizeiakademie Hessen. Er erklärt warum.

Regeln zu Bild- und Videorechten 

Nicht alles, was man mit dem Smartphone aufnimmt, darf man auch veröffentlichen

© Adam Radosavljevic, fotolia 

 

Immer öfter werden Polizisten bei der Ausübung ihres Berufes gefilmt und fotografiert. Ein Bild geht sekundenschnell um die Welt – das Internet macht´s möglich. Aber darf man solche Fotos einfach veröffentlichen? Nein, sagt Dirk Weingarten, Polizeihauptkommissar und Rechtsassessor von der Polizeiakademie Hessen. Er erklärt warum.

Was bedeutet „Recht am eigenen Bild“? 

Das Recht am eigenen Bild ist das Recht eines jeden, selbst darüber zu entscheiden, wer von ihr oder ihm ein Bild fertigt. Die Grundlage ist im Grundgesetz zu finden, als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 (Schutz der Menschenwürde). Zwar werden Grundrechte oft als „Abwehrrechte“ des Bürgers dem Staat gegenüber bezeichnet. Dies geht jedoch weiter, so gelten sie mittelbar auch zwischen den Bürgern. Da Polizeibeschäftigte im Dienst weiterhin Grundrechtsträger sind, gilt das Recht am eigenen Bild auch im Dienst und somit auch für die Polizei. 

Dirk Weingarten, Polizeihauptkommissar und Ass. jur., Polizeiakademie Hessen

© privat

Darf ein Bürger Polizeieinsätze filmen oder fotografieren (etwa während Fußballspielen, Demos oder Rockkonzerten) und diese ins Internet laden? 

Grundsätzlich darf ein Bürger filmen oder fotografieren, was er möchte. Rechtlich knifflig wird es für den Fall, dass das Bildmaterial veröffentlicht werden soll, etwa in der Zeitung oder im Internet. Dazu gehört auch das Weiterreichen an Dritte durch Tauschbörsen sowie Youtube, WhatsApp oder ähnliche Plattformen. Äußerst problematisch sind Portrait- oder Nahaufnahmen, bei denen das Gesicht klar erkennbar ist oder den Großteil des Bildes ausmacht. Schließlich muss man unterscheiden, wer die Aufnahmen macht: Privatleute oder Pressevertreter. 

Sollen Fotos veröffentlicht werden, ist das sogenannte Kunsturhebergesetz (KUG) anzuwenden. Demnach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Ohne die erforderliche Einwilligung dürfen nur folgende Bilder verbreitet und zur Schau gestellt werden: 

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (etwa ein Foto der Queen); 
  • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen (zum Beispiel Passanten auf dem Marktplatz); 
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (etwa ein öffentliches Fest); 
  • Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. 

Bei der Bewertung des Paragraphen 23 des Kunst- und Urhebergesetzes hatte sich seitens der deutschen Rechtsprechung in den vergangenen Jahren eine Unterscheidung zwischen „absoluten Personen der Zeitgeschichte“ und „relativen Personen der Zeitgeschichte“ eingebürgert. Dabei waren „absolute Personen der Zeitgeschichte“ solche, die unabhängig von einem bestimmten Ereignis aufgrund ihres Status oder ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit fanden.

Als „absolute Personen der Zeitgeschichte“ gelten beispielsweise 

  • Spitzenpolitiker 
  • Staatsoberhäupter 
  • weltbekannte Sportler 
  • Künstler 
  • Schauspieler 
  • Wissenschaftler 
  • Angehörige regierender Königshäuser 

Eine „relative Person der Zeitgeschichte“ hingegen ist jemand, bei dem das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht generell, sondern nur in Zusammenhang mit einem bestimmten zeitgeschichtlichen Vorgang besteht. Diese Art der Vereinfachung ist aber vom Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht revidiert worden: Anstelle der grundsätzlichen Einordnung einer Person als „absolute oder relative Person der Zeitgeschichte“ muss nun eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Es hat eine Güterabwägung zu erfolgen, indem das Interesse an der Veröffentlichung mit dem berechtigtes Interesse des Abgebildeten abzuwägen ist. Je mehr eine Person im öffentlichen Interesse steht, desto eher muss sie eine Berichterstattung mit Bildern dulden. 

Wenn Menschen auf dem Bild nur Beiwerk sind, kann es verbreitet werden

© Ludmila Smite, fotolia

Sind Polizisten „Personen der Zeitgeschichte“ im Sinne des KUG? 

Bei der Foto-Veröffentlichung eines Menschen ist sein allgemeines Persönlichkeitsrecht betroffen, das durch das Grundgesetz geschützt ist. Es muss also immer genau abgewogen werden, ob jemand eine „Person der Zeitgeschichte“ ist. Wesentlich dabei ist, in welchem Ausmaß die Veröffentlichung des Bildes zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt. Führen Polizeibeschäftigte normale Diensthandlungen durch, sind sie keine Personen der Zeitgeschichte. Hier hat das Anonymitätsrecht der Polizisten also Vorrang vor dem Berichtsinteresse des Filmenden. 

Anders ist die Sache, wenn die Polizei bei besonderen Ereignissen aufgenommen wird. Ein Beispiel ist die Festnahme eines Straftäters, der selbst zur Person der Zeitgeschichte geworden ist. In diesem Fall überwiegt das öffentliche Informationsinteresse das Persönlichkeitsrecht der Polizeibeschäftigten. Aber auch dabei sollten zum Persönlichkeitsschutz die Gesichter der Polizei verfremdet werden. Übersichtsaufnahmen sind per se zulässig. 

Wann braucht man eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos, auf denen Polizisten zu sehen sind, und wann nicht? 

Immer dann, wenn es sich um Portraitaufnahmen handelt, ist laut KUG die Einwilligung zur Veröffentlichung notwendig. Eine Einwilligung kann auch „konkludent“, also durch schlüssiges Verhalten, geschehen, etwa durch Winken, Lächeln oder Posieren vor der Kamera. Dies muss aber offensichtlich sein! 

Welche rechtlichen Konsequenzen kann es haben, wenn man unerlaubt Fotos von Polizisten im Internet veröffentlicht? 

Gemäß § 33 KUG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt ohne die Einwilligung des Abgebildeten dazu zu haben oder sich auf rechtliche Ausnahmen beziehen zu können. Zusätzlich macht sich der Täter zivilrechtlich schadensersatzpflichtig, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig das Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts am eigenen Bild eines anderen widerrechtlich verletzt. 

Dürfen Polizisten Kameras/Handys von Bürgern einziehen oder sogar das Löschen der Fotos und Videos verlangen? 

Rechtlich lässt sich die Aufforderung, das Filmgerät herauszugeben, bei dem Verdacht einer Straftat auf strafprozessuale Beschlagnahmevorschriften stützen. Auch kann es untersagt werden zu filmen bzw. zu fotografieren oder Aufnahmen zu löschen. Diese Verfügungen werden auf die polizeiliche Generalklausel gestützt. Diese ermöglicht der Polizei Maßnahmen der Gefahrenabwehr, wo es keine speziellen Eingriffsermächtigungen gibt. Eine konkrete Gefahr ist deshalb zu befürchten, weil gemachte Porträtaufnahmen veröffentlicht werden sollen. Dies ist nach KUG grundsätzlich unzulässig. Zur Durchsetzung des Rechts am eigenen Bild und zur Realisierung eines möglichen Vernichtungsanspruchs können die Sachen also sichergestellt (freiwillige Herausgabe) oder beschlagnahmt (gegen den Willen) werden. Übrigens kann der Filmende, sollte er strafrechtlich Relevantes aufgezeichnet haben, auch als Zeuge bestimmt werden. Dann wird das Datenmaterial zu Beweiszwecken von der Polizei gesichert. 

Ein Betroffener ist bei der Durchsuchung seiner Wohnung dabei und filmt Polizei und Staatsanwaltschaft. Ist das erlaubt? 

Die Sachlage spricht dagegen: Polizeibeschäftigte sind weder Personen der Zeitgeschichte noch besteht ein nachvollziehbares öffentliches Interesse an der Durchsuchung. Hinzu kommt, dass aufgrund der räumlichen Begebenheiten wohl keine Übersichtsaufnahmen, sondern Porträtaufnahmen gemacht werden. Das ist nicht erlaubt. 

Dürfen Aufnahmen von Personenschützern gemacht werden? 

Personenschützer arbeiten in unmittelbarer Nähe ihrer Schutzperson. Das sind zumeist Spitzenpolitiker, also „absolute Personen“ der Zeitgeschichte. Aus diesem Grund müssen sie zwangsläufig auch sehr nahe Aufnahmen von sich dulden. Bei Personenschützern ist von ihrer mutmaßlichen Einwilligung zur Veröffentlichung auszugehen. 

Hat die Presse mehr Befugnisse als „Otto Normalbürger“ was das Anfertigen und Veröffentlichen von Aufnahmen angeht? 

Die Presse hat mehr Rechte bei der Informationsgewinnung als Otto Normalbürger. Die Medien haben jedoch, so wie Otto Normalbürger auch, die berechtigten Interessen der Abgebildeten (KUG) zwingend zu beachten. KS (22.11.2013) 

Weitere Infos für Polizisten

Auf Streife mit der Kölner Fahrradpolizei

Die Ampel ist rot, die Autos stauen sich und ein Radfahrer schlängelt...[mehr erfahren]

Ohne Stress auf die Straße

Nutzen statt Besitzen – mit dem Begriff „Shareconomy“ ist die...[mehr erfahren]

Betrüger stellen Fake-Stellenangebote ins Netz

Eine neue Betrugsmasche scheint von den USA und Großbritannien auch...[mehr erfahren]

Verletzungen dokumentieren, Spuren sichern

Wer Opfer einer Gewalttat wird, steht zunächst unter Schock. Es fällt...[mehr erfahren]

Aufnahmen zur Klärung von Unfällen zulässig

Wer viel mit dem Auto unterwegs ist, kann die Fahrt durch eine...[mehr erfahren]