Klare Regeln für Drohnen
Mehr Sicherheit im Luftverkehr
Drohnen dürfen die öffentliche Sicherheit nicht gefährden
© Ruslan Ivantsov , Fotolia
Drohnen sind leicht zu steuern und haben oft eine kleine Kamera an Bord, mit der sich faszinierende Luftbilder machen lassen. Seit dem 1. Oktober 2017 gelten allerdings strengere Nutzungsregeln. Die neue Drohnen-Verordnung fordert bei bestimmten Geräten das Anbringen einer Plakette und einen Kenntnisnachweis.
Kollisionsgefahr im Luftraum
Als im Februar 2016 ein Passagierjet im Landeanflug auf den Pariser Flughafen Charles de Gaulles beinahe mit einer Drohne kollidierte, muss der Pilot sich gehörig erschrocken haben. Er veranlasste ein Ausweichmanöver, da die Drohne nur wenige Meter an dem Airbus A320 vorbeiflog. Ein Zusammenstoß mit einem unbemannten Flugkörper hätte mit fatalen Folgen ausgehen können. In Frankreich ist der Betrieb von Drohnen in der Nähe von Flughäfen eigentlich verboten. Auch in Deutschland besitzen immer mehr Menschen eine Drohne oder ähnliche Fluggeräte, die eine Höhe von 100 Metern und mehr erreichen. Dadurch ergeben sich mehr Risiken für Beinahe-Kollisionen und Unfälle. Deshalb hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur strengere Regeln für den Betrieb von Drohnen und anderen Flugmodellen veranlasst. Die „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ sieht nun unter anderem Flugverbote für besonders sensible Bereiche, eine Kennzeichnungspflicht und eine behördliche Erlaubnispflicht vor. Ob die strengeren Regeln das eigene Fluggerät betreffen, hängt vom Gewicht und der individuellen Nutzung ab. Hobby-Flieger sollten sich über die geltenden Regelungen informieren, bevor sie mit ihrem Hightech-Fluggerät in die Lüfte steigen.
Welche Regeln gelten für welche Drohne?
Wer sein Flugobjekt auf Modellflugplätzen einsetzt, kann das auch weiterhin unverändert machen, denn die neuen Regeln beziehen sich ausschließlich auf die Nutzung außerhalb von Modellfluggeländen. Auf einem zugelassenen Modellflugplatz, der eine Aufstiegserlaubnis der zuständigen Luftfahrtbehörde hat, kann die Drohnen-Verordnung deshalb weitgehend ignoriert werden. Flugmodelle und Multicopter mit einem Gewicht von 250 Gramm oder mehr unterliegen allerdings einer Kennzeichnungspflicht, die auch beim Betrieb auf einem Modellfluggelände gilt. Der Besitzer muss für die Kennzeichnung eine Plakette auf dem Gerät anbringen, auf der sich Name und Adresse des Eigentümers befinden. So lässt sich im Schadensfall der Halter schneller ermitteln. Keinesfalls darf ein mit Bleistift beschriebener und aufgeklebter Zettel als Plakette verwendet werden. Eine korrekt angebrachte Plakette muss Wind, Wetter und Feuer trotzen können, wie beispielsweise eine Plakette aus Aluminium. Strengere Regeln gelten auch für Flugmodelle, die mehr als zwei Kilogramm Startmasse haben und wenn die Halter diese Geräte höher als 100 Meter fliegen lassen. Wer keine gültige Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer hat, muss zunächst einen Kenntnisnachweis erbringen. Die Besitzer müssen sich mit der Steuerung und Navigation von Multicoptern und Flugmodellen auskennen. Weiterhin müssen sie fundierte Kenntnisse über das Luftrecht sowie über die Luftraumordnung nachweisen. Der Kenntnisnachweis kann nach Prüfung entweder bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Stelle erteilt werden oder wird von einem Luftsportverein ausgestellt. Der Betrieb von Multicoptern über einer Höhe von 100 Metern ist hingegen auch mit gültigem Kenntnisnachweis nicht erlaubt. Ausnahmen können nur von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Modellflugzeuge über eine Höhe von 100 Metern hinaus zu steuern, ist mit Plakette und gültigem Kenntnisnachweis erlaubt. Wer allerdings ein Luftfahrzeug mit einem Gewicht von fünf Kilogramm und mehr außerhalb von Modellfluggeländen und bei Nacht fliegen will, braucht neben der Plakette und dem Kenntnisnachweis außerdem noch eine Aufstiegserlaubnis der zuständigen Landesluftfahrtbehörde.
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