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Pflichten bei Schnee und Eis

Wenn im Winter die Temperaturen unter die Null-Grad-Marke sinken, Straßen vereisen und der erste Schnee fällt, ist Vorsicht geboten. Sind die Gehwege nicht gestreut und geräumt, können sich Passanten vor Ihrer Haustür verletzen. Auch Dachlawinen können sich leicht vom Hausdach lösen und Schäden anrichten. Wozu sind Mieter oder Vermieter im Winter verpflichtet und was sind wichtige Maßnahmen, um Haus oder Wohnung vor zu großer Belastung durch Eis und Schnee zu schützen?

Das müssen Hauseigentümer und Mieter im Winter beachten


Streuen, schaufeln, räumen – Gehwege müssen tagsüber von Schnee und Eis befreit sein

© Daniel Strautmann, fotolia

 

Wenn im Winter die Temperaturen unter die Null-Grad-Marke sinken, Straßen vereisen und der erste Schnee fällt, ist Vorsicht geboten. Sind die Gehwege nicht gestreut und geräumt, können sich Passanten vor Ihrer Haustür verletzen. Auch Dachlawinen können sich leicht vom Hausdach lösen und Schäden anrichten. Wozu sind Mieter oder Vermieter im Winter verpflichtet und was sind wichtige Maßnahmen, um Haus oder Wohnung vor zu großer Belastung durch Eis und Schnee zu schützen?

Wer zur Schippe greifen muss

In erster Linie ist der Hauseigentümer oder Vermieter des Hauses für das Schneeräumen und die Eisbeseitigung verantwortlich. Allerdings kann er auch seine Mieter zum Winterdienst verpflichten – aber nur, wenn eine entsprechende Regelung in der Hausordnung oder im Mietvertrag getroffen wurde. Mieter ohne vertragliche Verpflichtung müssen nicht Schnee schippen. „Damit sind sowohl Mieter als auch Eigentümer in der Gefahr, belangt zu werden“, erklärt Dr. Peter Grieble, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Wer also als Mieter nicht sicher ist, ob er für den Winterdienst verantwortlich ist, sollte das zur Sicherheit mit dem Vermieter abklären. Den Zeitrahmen, in dem Schnee und Eis beseitigt werden müssen, gibt die jeweilige Ortssatzung der Stadt oder Gemeinde vor. In der Regel müssen Gehwege, ebenso wie die Zugänge zu Haus, Garage und Mülltonne, an Werktagen zwischen 7 Uhr morgens (in manchen Fällen 8 Uhr) und 20 Uhr abends von Schnee und Eisglätte befreit werden. An Sonn- und Feiertagen ist es etwas entspannter: Hier ist erst ab 9 Uhr morgens für die Sicherheit auf den Wegen zu sorgen. Wie oft Eigentümer oder Mieter Schnee schippen und streuen müssen, hängt vom Wetter ab: Bei starkem Schneefall reicht einmal am Morgen nicht aus. Wer also berufstätig ist, muss tagsüber für Ersatz sorgen. „Der Grundsatz lautet: Nur weil ich nicht da bin, bin ich dadurch nicht automatisch entschuldigt“, weiß Grieble. „Im Zweifelsfall muss ich also jemanden für diese Aufgabe beauftragen, wie beispielweise einen Nachbarn oder Hausmeisterdienst.“ Auch Krankheit oder Urlaubsreisen entbinden nicht vom Winterdienst: Wer verhindert ist, muss sich um einen Vertreter kümmern – sonst kann er im Schadensfall haftbar gemacht werden. Und das kann teuer werden. Stürzt ein Passant oder Hausbewohner auf einem nicht geräumten oder gestreuten Weg, wird ein Bußgeld fällig. Außerdem müssen ein Schmerzensgeld gezahlt und die Behandlungskosten getragen werden. Bei Mietern übernimmt grundsätzlich deren private Haftpflichtversicherung diese Zahlungen. In Bezug auf den Vermieter tritt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung in Kraft. „So und so ist die Versicherung im Hintergrund aber kein Freibrief, dass man sich um seine Pflichten nicht mehr kümmert“, so der Experte. Wenn ein Passant sich etwa besonders schwer verletzt, kann es neben zivilrechtlichen Konsequenzen unter Umständen auch zu einer Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung kommen.

Dr. Peter Grieble

Referent für Versicherungen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg,

© VZ Baden-Württemberg

Sonderfall plötzlicher Wetterwechsel

Anders kann es aussehen, wenn ein plötzlicher Kälteeinbruch eintritt, mit dem niemand rechnen konnte: Morgens sind es vielleicht noch zehn Grad und im Laufe des Tages kommt es plötzlich und unerwartet zu starkem Schneefall oder Blitzeis. „Optimal wäre natürlich, wenn ich es in einem solchen seltenen Fall trotzdem organisieren kann, dass vor meiner Tür gestreut oder der Schnee geräumt wird – ansonsten sollte ich selbst früher von der Arbeit zurückkommen und streuen“, so Grieble. „Bezüglich des Versicherungsschutzes würde, wenn jemand zu Schaden käme, genauer geprüft, ob der Wetterumschwung vorhersehbar war. Das ist auf jeden Fall etwas anderes, als wenn ich morgens rausschaue, die Schneemassen sehe und sage, ‚Es ist mir egal, ob etwas passiert. Ich möchte mir jetzt die Füße nicht nass machen.“

Infomaterial des BBK

Um zu zeigen, wie Sie Ihr Zuhause vor besonderen Gefahren im Winter schützen können, hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) in seiner YouTube-Reihe Videoclips zum „Baulichen Bevölkerungsschutz“ veröffentlicht. Zusätzlich sind Flyer und ausführliche Informationen, beispielweise zu den Themen Schneelast, extreme Kälte und Lawinen, auf der BBK-Homepage zu finden.

So streuen und schippen Sie richtig

Als Streumaterial eignen sich vor allem „abstumpfende Streumittel“ wie Splitt, Granulat oder Sand. Streusalz ist in vielen Gemeinden für Gehsteige nicht erlaubt, weil es Pflanzen, Bäume und Tiere schädigen kann. Der Schnee sollte nach Möglichkeit auf einem Teil des Gehwegs gelagert und nicht auf die Straße geräumt werden. Er sollte außerdem nicht in Rinnsteine, Gullys oder vor Ein- und Ausfahrten geschippt werden. Auch das Grundstück des Nachbarn ist tabu. Wenn es keinen Platz gibt, muss der Schnee notfalls auf dem eigenen Grundstück gelagert werden.

Schnee auf dem Dach

Drohen aufgrund starker Schneemassen Dachlawinen, ist vor allem der Vermieter oder Hausverwalter in der Pflicht, die Gefahr zu beseitigen bzw. diese auch zu versichern. Der Mieter sollte dem Vermieter jedoch eine Info geben, wenn sich der Schnee einen halben Meter hoch auf dem Dach türmt. Wird ein Dach durch massiven Schneedruck eingedrückt oder stürzt in Folge dessen sogar ein, greift die Wohngebäudeversicherung. Peter Grieble: „Für Schneedruck muss hier Zusatzvereinbarung über das Modul Elementarschäden getroffen werden, die zum Beispiel auch Erdbeben oder Überschwemmungen abdeckt.“ Will man zusätzlich noch den Hausrat in der Wohnung mitversichern, gibt es auch hier ein Zusatzmodul für Elementarschäden – in diesem Fall über die Hausratversicherung. KL (29.09.2017)

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