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Risiko Hoverboard

Der Anblick von Marty McFly, der im Film „Zurück in die Zukunft“ mit einem Hoverboard seinen Verfolgern davonfliegt, hat bei vielen Jugendlichen und Junggebliebenen den Wunsch geweckt, auf einem fliegenden Board durch die Straßen zu gleiten. Seit 2015 gibt es ein ähnliches Gefährt, das zwar nicht fliegt, aber elektrobetrieben fährt und mit Hilfe von Gewichtsverlagerung gelenkt werden kann.

Gefahren des futuristischen Elektro-Boards

Das Fahren mit einem Hoverboard ist im allgemeinen Straßenverkehr verboten und wird mit Bußgeldern oder Freiheitsstrafen geahndet

© stacestock, fotolia

 

Der Anblick von Marty McFly, der im Film „Zurück in die Zukunft“ mit einem Hoverboard seinen Verfolgern davonfliegt, hat bei vielen Jugendlichen und Junggebliebenen den Wunsch geweckt, auf einem fliegenden Board durch die Straßen zu gleiten. Seit 2015 gibt es ein ähnliches Gefährt, das zwar nicht fliegt, aber elektrobetrieben fährt und mit Hilfe von Gewichtsverlagerung gelenkt werden kann. Es nennt sich E-Board oder „Hoverboard“. Anders als ein Segway, mit dem man auf Bürgersteigen und in verkehrsberuhigten Bereichen fahren darf, hat ein Hoverboard keine Lenkstange und erfüllt auch keine weiteren Kriterien, die einen Gebrauch im allgemeinen Straßenverkehr erlauben. Bei Verstoß drohen dem Nutzer empfindliche Strafen. So verurteilte ein Düsseldorfer Gericht einen 40-jährigen Mann zu einer Geldstrafe von 1.200 Euro, weil er mit seinem Hoverboard auf einem Bürgersteig fuhr.

Keine Zulassung im allgemeinen Straßenverkehr

Das Fahren von Hoverboards ist im allgemeinen Straßenverkehr aus verschiedenen Gründen untersagt. Christian Janeczek, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Regionalvertreter der „Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht“ des Deutschen Anwaltvereins (DAV), erklärt dazu: „Wenn ein Fahrzeug aus eigenem Antrieb in der Lage ist, schneller als sechs Stundenkilometer zu fahren, gilt es als Kraftfahrzeug. Zur Nutzung bedarf es daher einer Haftpflichtversicherung und einer Fahrerlaubnis.“ Beim Hoverboard ist nicht nur der Nutzer gefährdet, der freihändig bei Geschwindigkeiten von bis zu 20 Stundenkilometern das Gleichgewicht halten muss, sondern vor allem andere Passanten und Verkehrsteilnehmer. „Was die meisten nicht wissen, ist, dass die allgemeine Haftpflichtversicherung, die zum Beispiel Schäden bei Fahrradunfällen deckt, im Falle eines Unfalls mit dem Hoverboard nicht zahlen wird“, erklärt Janeczek. Zudem würde das Abschließen einer Versicherung auch mit der Pflicht verbunden sein, ein Versicherungskennzeichen anzubringen. Dies muss laut Fahrzeugzulassungsverordnung auf der Rückseite des Kraftfahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte angebracht werden. Das wird bei den kompakten Maßen und der Beleuchtung eines Hoverboards bereits praktisch schwierig. Zudem würde die Erteilung eines Versicherungskennzeichens auch rechtlich das Vorhandensein einer Allgemeinen Betriebserlaubnis voraussetzen, die jedoch für ein Hoverboard nicht zu erlangen ist.

Christian Janeczek

Fachanwalt für Verkehrsrecht und Regionalbeauftragter der „Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht“ des Deutschen Anwaltvereins (DAV), © Janeczek

Fahrerlaubnis, Konsequenzen und Alternativen

Da ein Hoverboard ohne fremde Hilfe fährt, gilt es als Kraftfahrzeug, genau wie Motorroller oder E-Bikes. Hier ist neben einer Versicherung auch eine Fahrerlaubnis erforderlich. Janeczek erwähnt in dem Zusammenhang: „Das schränkt die Nutzung ein, da Menschen unter 14 Jahren unter diesen Kriterien niemals ein Hoverboard fahren dürfen. Die Führerscheinverordnung müsste hierfür angepasst werden – damit ist aber erstmal nicht zu rechnen.“ Deshalb ist bei einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis mit einem Bußgeld zu rechnen. Bei mehrfachem Verstoß ist eine Freiheitsstrafe möglich. Janeczek warnt aber auch vor weiteren Konsequenzen: „Wenn etwas passiert, bin ich nicht nur strafrechtlich in der Verantwortung, sondern muss auch privat für den angerichteten Schaden einstehen, was im Zweifelsfall Privatinsolvenz bedeuten kann – eine Dimension an die Jugendliche nicht denken, die sich ein Hoverboard wünschen.“ Da Hoverboards im öffentlichen Straßenverkehr, also auf Straßen, Bürgersteigen, Spielstraßen und Parkplätzen verboten sind, bleiben wenige Alternativen zur privaten Nutzung. Janeczek erklärt, dass ein Privatgelände ganz klar vom Straßenverkehr abgegrenzt sein muss, beispielsweise ein gepflasterter Hof mit einer Umzäunung. Eine weitere Möglichkeit könne darin bestehen, Parkplätze von Einkaufszentren außerhalb der Öffnungszeiten in Erwägung zu ziehen. Hier betont Janeczek jedoch: „In dem Fall muss eine Absprache mit dem Besitzer des Grundstücks getroffen werden.“

Herstellerpflichten und weitere Gefahren

Oft sind sich Nutzer nach Erwerb eines Hoverboards nicht bewusst, dass sie mit der Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr gegen das Gesetz verstoßen. Das kann daran liegen, dass die Hersteller derartige Hinweise auf der Verpackung nachrangig platzieren, also in kleiner Schrift oder am Ende der Gebrauchsanweisung. „Viele haben das Gefühl ‚Was ich kaufen kann, das darf ich auch nutzen‘“, erklärt Janeczek. Zudem erschweren technische Mängel die Zulassung und Integration von Hoverboards im Straßenverkehr. Neben Fällen von überhitzten Akkus gibt es Hoverboards, die in Brand geraten sind. Regen oder unebener Untergrund erschweren das leicht anmutende Fahrgefühl ebenfalls. Auch der ADAC warnt davor, dass Hoverboards die zulassungsbedingten Vorschriften über Sitz, Lenkung, Bremsen, Beleuchtung und Spiegel nicht erfüllen, die ein Kraftfahrzeug benötigt. Janeczek fügt abschließend hinzu: „Je einfacher die Antriebssysteme neuer Fortbewegungsmittel werden, desto mehr Trendsetter kommen. Dadurch gibt es eine größere Durchmischung im Straßenverkehr. Einen Fußgänger kann man noch vom Fahrradfahrer trennen und einen Fahrradfahrer vom Autofahrer, aber Fortbewegungsmittel wie die Hoverboards machen die Sache kompliziert.“

FL (16.12.2016)

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