Gebrauchsmuster

Technische Erfindungen können als „Gebrauchsmuster“ eingetragen werden, wenn sie innovativ und gewerblich anwendbar sind und auf einer kreativen Leistung beruhen. Die maximale Schutzdauer ist um die Hälfte kürzer als bei Patenten.

Der „erfinderische Schritt“ reicht aus 

Wer eine Erfindung im Bereich der Technik gemacht hat oder etwa einen chemischen Stoff oder ein neues Medikament entwickelt hat, kann diese als Gebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen. Basis dafür ist das  Gebrauchsmustergesetz (GebrMG). Im § 1 (1) des GebrMG finden sich die Kriterien für eine Eintragung. Dazu zählen 

  • die Neuheit; 
  • ein „erfinderischer Schritt“ und 
  • die gewerbliche Anwendbarkeit. 

Der Ausdruck „erfinderischer Schritt“ weist auf einen Unterschied zum verwandten Patentschutz hin: Wer ein Patent beantragt, muss eine echte erfinderische Leistung erbringen. Der Schutz als Gebrauchsmuster ist bereits möglich, wenn „nur“ das handwerkliche Können eines Fachmanns überschritten ist. Ein weiterer Unterschied zum Patent liegt in der Schutzdauer: Gebrauchsmuster können für maximal 10 Jahre geschützt werden, Patente für den doppelten Zeitraum. 

Raschere Eintragung als beim Patent 

Ein Gebrauchsmuster kann im vergleichsweise kurzen Zeitraum von wenigen Wochen erlangt werden, auch sind die Kosten wesentlich geringer als im Patentverfahren. Allerdings erfolgt von Seiten des Amtes nur eine teilweise Kontrolle der Voraussetzungen. Der Einreicher steht selbst dafür ein, dass die sachlichenKriterien, also Neuheit, Innovationsgrad und besondere Leistung, erfüllt sind. Wenn sich später herausstellen sollte, dass diese nicht vorliegen, kann es zu einer Löschung kommen. Wurde das Gebrauchsmuster aber zu Recht eingetragen, so kann der Inhaber bei einem Verstoß dagegen Ansprüche geltend machen, etwa auf Unterlassung oder auf Schadensersatz. Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt auf seiner Webseite eine ausführliche Broschüre zum Schutz von Gebrauchsmustern bereit. 

Zurück