Gaffer

Als Gaffer bezeichnet man Schaulustige bei Unfällen, Unglücken oder Gewalttaten. Sie leisten selbst keine Hilfe, sondern befriedigen durch bloßes Zuschauen ihre Neugier und Sensationslust.

Behinderung von Sicherheitskräften 

Gaffer sind nicht nur selbst untätig, sie behindern häufig sogar Sicherheitskräfte wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienste. Durch unvorsichtiges Verhalten bringen sie sich zum Teil selbst in Gefahr, etwa im Rahmen von Katastrophentourismus wie beispielsweise beim Hochwasser an der Elbe und ihren Nebenflüssen. Bei Unfällen auf Autobahnen sorgen Gaffer für unnötige Staus auf der Gegenfahrbahn. 

Platzverweis und unterlassene Hilfeleistung 

Werden Sicherheitskräfte behindert und besteht dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, kann die Polizei einen Platzverweis aussprechen. Die betreffende Person muss den Ort dann sofort verlassen. Kommt sie der Aufforderung nicht nach, kann sie auch in Polizeigewahrsam genommen werden. Generell gilt: Wer es unterlässt, anderen in einer Gefahrensituation zu helfen, kann nach Paragraf 323c Strafgesetzbuch (StGB) wegen unterlassener Hilfeleistung belangt werden. 

Helfen statt Gaffen 

Wer Zeuge eines Unfalls, eines Unglücks oder einer Gewalttat wird, sollte: 

  • umgehend die Polizei informieren 
  • selbst im Rahmen seiner Möglichkeiten helfen, ohne sich dabei in Gefahr zu bringen

Ist bereits Hilfe anwesend und wird keine weitere Unterstützung benötigt, sollte man den Ort des Geschehens zügig verlassen, um die Rettungskräfte nicht zu behindern und die Opfer nicht durch neugierige Blicke zu belästigen. 

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