Gewaltenteilung

Gewaltenteilung bezeichnet ein Organisationsprinzip, bei dem Staatsmacht in drei Bereiche aufgeteilt wird: die Legislative (gesetzgebend), die Exekutive (ausführend) und die Judikative (rechtsprechend). Sie kontrollieren und beschränken sich gegenseitig.

Rechtliche Grundlage 

Die Gewaltenteilung ist ein Grundprinzip des politischen Systems Deutschlands und im Grundgesetz (§ 20) festgeschrieben. Darin heißt es: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ Durch diese Organisationsform staatlicher Gewalt soll eine Machtkonzentration vermieden werden. Durch die Aufteilung soll auch der Missbrauch politischer Macht verhindert werden. 

Legislative, Exekutive und Judikative 

Es gibt die gesetzgebende, die ausführende und die rechtsprechende Gewalt. Sie sind voneinander unabhängig, aber erst ihr Zusammenspiel garantiert die politische Handlungsfähigkeit. Auch sollen sie sich gegenseitig kontrollieren. In Deutschland stehen der Bundestag und der Bundesrat für die gesetzgebende Gewalt (Legislative). Die Bundesregierung ist die ausführende Gewalt (Exekutive) und die Gerichte repräsentieren die rechtsprechende Gewalt (Judikative). Meist wird die Presse, mittlerweile aber auch Blogs und Wikis, als vierte Macht im Staat bezeichnet (auch „Publikative“ genannt). Zudem werden Lobbygruppen als fünfte Gewalt benannt. 

Historie der Gewaltenteilung 

Die Grundidee einer Gewaltenteilung im Staat gab es bereits vor über 2000 Jahren, zum Beispiel bei Aristoteles. Die Theorie der Verteilung von Staatsgewalt auf mehrere Organe wurde in der Zeit der Aufklärung von John Locke entwickelt. Ende des 18. Jahrhunderts nahmen Frankreich und die USA (Checks and Balances) die Gewaltenteilung in ihre Verfassungen auf. Heute ist sie in unterschiedlichen Formen Bestandteil aller modernen Demokratien. Zu der horizontalen Ebene (Legislative, Exekutive und Judikative) kommt heutzutage auch eine vertikale hinzu (Föderalismus): Die Zuständigkeiten von Behörden zum Beispiel sind auf Bundes-, Landes- und regionaler Ebene aufgeteilt. Gemeint ist auch das Zusammenspiel von National- und Bundesstaaten sowie internationalen Organisationen wie der Europäischen Union.

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