Bagatelldelikt

Bei einem Bagatelldelikt handelt es sich um eine Straftat von geringer Bedeutung und geringer Schuld des Täters oder der Täterin. Der Begriff kommt im Gesetz als solches nicht vor, wird aber generell für Delikte von geringer Bedeutung verwendet.

Voraussetzungen 

Ob eine Straftat als ein Bagatelldelikt eingeordnet wird, liegt im Ermessen der jeweiligen Staatsanwaltschaft. Im Rahmen des „Opportunitätsprinzips“ (der freie juristische Handlungsrahmen innerhalb der Gesetzgebung) wird entschieden, ob eine Tat schwerwiegend genug ist, um sie zu verfolgen. Ist dies nicht der Fall, kann die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung der Tat nach § 153 Strafprozessordnung (StPO) absehen oder ein bereits bestehendes Verfahren einstellen. Voraussetzung für die Einordnung einer Tat als Bagatelle ist, dass sie: 

  • strafrechtlich lediglich als Vergehen (das heißt als minderschwere Tat und nicht als Verbrechen) einzuordnen ist, 
  • die Schuld des Täters gering ist (das heißt, die Tat nicht erwerbsmäßig und wiederholt begangen wurde) und 
  • kein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Tat besteht. 

Eigentliche und uneigentliche Bagatelldelikte 

Eigentliche Bagatelldelikte sind Straftaten, die vom Gesamtcharakter der Tat her generell als geringfügig einzustufen sind. Bei uneigentlichen Bagatelldelikten handelt es sich um Vergehen, die sowohl eine schwerwiegende Straftat als auch eine Bagatelle darstellen können (beispielsweise Körperverletzung, Nötigung, Sachbeschädigung oder Fahrlässigkeit). Hier hängt die Einstufung vom Ausmaß der Tat ab. Typische Bagatelldelikte sind etwa einfacher Ladendiebstahl oder die Unterschlagung geringwertiger Sachen. 

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