Polizeirecht

Das Polizeirecht befasst sich mit Inhalten zur Gefahrenabwehr, das heißt, mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung. Das Polizeirecht ist ein Teilbereich des deutschen Verwaltungsrechts.

Polizeirecht ist Ländersache 

Jedes Bundesland definiert sein eigenes Polizeirecht für seine Polizeibehörden und die jeweiligen Landeskriminalämter. Die einzelnen Landespolizeigesetze orientieren sich an dem so genannten „Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes“, der unverbindliche Grundsätze für das Polizeirecht festhält. Die Polizeigesetze der einzelnen Länder können unterschiedlich benannt sein (zum Beispiel „Hamburger Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG)“, „Nordrhein-Westfälisches Polizeigesetz (PolG NRW)“ oder „Schleswig-Holsteinisches Landesverwaltungsgesetz (LVwG)“). Bundesgesetze gelten für die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz (BPolG)), den Zoll (Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)) und das Bundeskriminalamt (Gesetz über das Bundeskriminalamt (BKAG)). 

Inhalte 

Im Polizeirecht sind Aufgaben und Befugnisse der Polizei festgehalten und definiert. Neben der Gefahrenabwehr gehört auch die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten zu den Aufgaben der Polizei. Im Polizeigesetz NRW beispielsweise ist das Polizeirecht in insgesamt 68 Paragrafen zusammengefasst. Es gibt Bestimmungen unter anderem zu den Bereichen  

  • Vorladung (§ 10 PolG NRW) 
  • Identitätsfeststellung (§ 12 PolG NRW) 
  • Datenerhebung durch Observation (§ 16a PolG NRW) 
  • Datenübermittlung zwischen Polizeibehörden (§ 27 PolG NRW)
  • Behandlung festgehaltener Personen (§ 37 PolG NRW) 
  • Betreten und Durchsuchung von Wohnungen (§ 41 PolG NRW) oder 
  • Schusswaffengebrauch gegen Personen (§ 64 PolG NRW) 

Polizeiliche Schutzgüter 

Die öffentliche Sicherheit und Ordnung gehören zu den polizeilichen Schutzgütern. Dazu gehören der 

  • Schutz des geschriebenen Rechts 
  • Schutz des Staates und seiner Einrichtungen 
  • Schutz von „individuellen Rechtsgütern“, das heißt, von Leben, Gesundheit und Freiheit der Bürger und Bürgerinnen. 
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