Promillegrenze

Alkohol am Steuer ist eine der häufigsten Ursachen für Verkehrsunfälle. Verstöße gegen die gesetzlich festgelegten Promillegrenzen werden mit Bußgeldern, Einträgen im Flensburger Verkehrszentralregister, Führerscheinentzug oder Freiheitsstrafen geahndet.

Definition

Die Promillegrenze bezeichnet die gesetzlich maximal tolerierte Menge konsumierten Alkohols in Verbindung mit dem Ausüben einer bestimmten Tätigkeit. Die größte Bedeutung kommt der Promillegrenze im Straßenverkehrsrecht zu. Der in Promille ausgedrückte Alkoholgehalt im Blut („Blutalkoholkonzentration“) beschreibt das Massenverhältnis von Alkohol zu Blut. 1,5 Promille entsprechen demnach 1,5 Milligramm Alkohol pro Gramm Blut.
Während in Deutschland, Österreich, der Schweiz und den meisten anderen europäischen Ländern für Autofahrer die 0,5-Promillegrenze gilt, ist in vielen osteuropäischen Ländern (z. B. Russland, Tschechien und Ungarn) die 0,0-Promillegrenze festgelegt. Nur in Großbritannien, Irland und Malta liegt die Obergrenze bei 0,8 Promille. Eine Übersicht der geltenden Promillegrenzen für alle EU-Länder stellt beispielsweise ÖAMTC als PDF-Dokument zur Verfügung. Dort werden auch die Strafen für alkoholisiertes Fahren in Österreich aufgeführt.
Die Promillegrenze für Radfahrer, die Alkohol konsumiert haben, liegt derzeit noch bei 1,6 Prozent – aufgrund steigender Unfallzahlen wurden jedoch bereits Forderungen nach einer Verschärfung geäußert.

Konsequenzen für Autofahrer

  • Null-Promille-Grenze: Diese gilt seit 2007 für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit sowie für Personen unter 21 Jahren. Bei einem Alkoholgehalt bis 0,5 Promille wird dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von 250 Euro und zwei Punkten im Flensburger Zentralregister geahndet. Die Probezeit verlängert sich auf vier Jahre und es muss ein Aufbauseminar absolviert werden.
  • 0,3-Promillegrenze: Ab 0,3 Promille (das entspricht z. B. einer Flasche Bier) liegt eine „relative Fahruntüchtigkeit“ vor. Verursacht man einen Unfall, drohen Geld- oder Freiheitsstrafen, die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate sowie sieben Punkte im Flensburger Zentralregister.
  • 0,5-Promillegrenze: Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Beim Erstverstoß wird diese mit 500 Euro Geldbuße (zweiter Verstoß: 1000 Euro; dritter Verstoß: 1500 Euro), einem Monat Fahrverbot sowie vier Punkten bestraft.
  • 1,1-Promillegrenze: Ab 1,1 Promille liegt „absolute Fahruntüchtigkeit“ vor. Auch ohne Fahrfehler oder Unfall ist mit einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen. Es drohen eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, der Führerscheinentzug für sechs Monate bis maximal fünf Jahre sowie sieben Punkte. 
  • 1,6-Promillegrenze: Zusätzlich zu den geltenden Maßnahmen der 1,1-Promillegrenze erfolgt eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), um chronischen Alkoholmissbrauch auszuschließen.
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