Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) soll Menschen vor Eingriffen in ihren persönlichen Lebensbereich schützen. Dieses Grundrecht ist im deutschen Recht nicht explizit geregelt, sondern ergibt sich aus Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes.

Rechtliche Grundlagen 

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ergibt sich aus den Grundrechten des ersten und zweiten Artikels des Grundgesetzes: 

  • Unantastbarkeit der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) 
  • freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) 

Dabei darf es jedoch die Rechte anderer nicht verletzen und auch nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder geltende Sitten verstoßen. 

In der Rechtsprechung ist die Persönlichkeit nicht überall gleich stark geschützt. In der Öffentlichkeit besteht der schwächste Schutz. Auch der soziale Bereich, also der berufliche oder politische Austausch mit anderen, ist relativ wenig geschützt. Anders ist es bei der Privatsphäre: Eingriffe in das Privatleben im eigenen Zuhause und in der Familie sind in der Regel unzulässig. Eingriffe in die Intimsphäre, das ist die Gedanken- und Gefühlswelt sowie das Sexualleben, sind generell unzulässig. 

Umfang des Persönlichkeitsrechts 

Das Persönlichkeitsrecht gilt nur, soweit die Rechte anderer nicht verletzt werden oder nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Geschützt werden sollen vor allem 

  • der Name und die Ehre einer Person 
  • die private Lebensgestaltung 
  • das Recht am eigenen Bild 
  • die informationelle Selbstbestimmung 
  • die Nutzung von Informationstechnologien 

Persönlichkeitsrecht im Internet 

Die Persönlichkeitsrechte gelten auch für Veröffentlichungen im Internet. So dürfen etwa Fotos einer Person nicht ohne ihr Einverständnis veröffentlicht werden („Recht am eigenen Bild“). Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres entscheiden die Eltern darüber. Wer allerdings an einer öffentlichen Veranstaltung teilgenommen hat und auf einem Gruppenbild zu sehen ist, dessen Aufnahme darf veröffentlicht werden. 

Presse und Persönlichkeitsrechte 

Ziffer 8 des Pressekodexes („Schutz der Persönlichkeit“) besagt, dass die Presse das Privatleben einer Person sowie ihre informationelle Selbstbestimmung zu achten hat. Das bedeutet: Jeder Mensch darf selbst entscheiden, ob und wieweit er sein Leben in die Öffentlichkeit tragen möchte. Ausnahmen gibt es bei öffentlichen Personen und Personen der Zeitgeschichte. Bei einer identifizierenden Berichterstattung muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit größer sein als die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Die Presse sollte zudem den redaktionellen Datenschutz gewährleisten. Besonders strikte Regelungen gelten für die Berichterstattung über: 

  • Kriminalfälle/Gerichtsverfahren 
  • Kinder und Jugendliche 
  • Vermisste 
  • psychisch Erkrankte 
  • Selbsttötungen 
Zurück