Definition
Laut Paragraph 21a StVO müssen während der Fahrt vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein. Die Gurtpflicht gilt nicht für
- Personen, die im Taxi oder Mietwagen Fahrgäste befördern (aufgrund möglicher Überfälle),
- Personen beim „Haus-zu-Haus-Verkehr“ (z. B. Kuriere, die in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen),
- Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit (z. B. Rückwärtsfahren oder Fahrten auf Parkplätzen) und
- Fahrgäste in Omnibussen, in denen stehende Fahrgäste zugelassen sind.
Personen, die aus medizinischen Gründen keinen Gurt anlegen können oder dürfen, können durch den Nachweis einer ärztlichen Bescheinigung von der Gurtpflicht befreit werden.
Strafen bei Missachtung
Wer während einer Fahrt nicht wie vorgeschrieben einen Sicherheitsgurt anlegt und von der Polizei dabei beobachtet wird, muss ein Verwarnungsgeld von 30 Euro zahlen. Wer bei der Mitnahme von Kindern als Kraftfahrzeugführer oder Verantwortlicher nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung sorgt, zahlt ein Verwarnungs- bzw. Bußgeld von 35 Euro (Kind ist nicht angeschnallt im Kindersitz) bzw. 40 Euro (Kind ist weder im Kindersitz noch angeschnallt). Ein Fahrverbot droht nicht.
Erfolgsgeschichte
Als die Gurtpflicht im Jahr 1976 eingeführt wurde, waren viele Autofahrer zunächst skeptisch und nutzten die vorgeschriebenen Gurte kaum. Galt die Vorschrift zunächst nur für die Vordersitze, wurde die Regelung 1984 auch auf die Rücksitze ausgeweitet. Im selben Jahr wurden für das Fahren ohne Gurt Bußgelder eingeführt. Laut ADAC liegt die Anschnallquote heute bei 95 Prozent auf den Vordersitzen und bei 90 Prozent auf den Rücksitzen. Die Zahl der Verkehrstoten lag 1970 bei über 21.000 im Jahr. Heute ist die Zahl – unter anderem aufgrund der Anschnallpflicht – auf weniger als 5.500 gesunken.