Platzverweis

Zur Gefahrenabwehr, Beseitigung einer Störung und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit kann die Polizei eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

Platzverweis vs. Aufenthaltsverbot 

Der Platzverweis ist eine Standardmaßnahme der Polizei und in den einzelnen Landespolizeigesetzen wie z. B. in Paragraph 27a Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg (PolG BW) geregelt. Die maximal zulässige Dauer eines Platzverweises ist nicht definiert und richtet sich nach der individuellen Situation und Erforderlichkeit. Soll der Verweis jedoch für längere Zeit gelten, spricht man von einem Aufenthaltsverbot, das sich in der Regel auch auf einen räumlich weiter gefassten Bereich bezieht. Bei Zuwiderhandlungen – sowohl gegen einen Platzverweis als auch gegen ein Aufenthaltsverbot – kann die betroffene Person in Polizeigewahrsam genommen werden. 

Situationen 

Voraussetzung für einen Platzverweis ist, dass von der Person entweder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung ausgeht oder dass sie den Einsatz der Polizei (oder Feuerwehr etc.) behindert. Platzverweise können in vielen unterschiedlichen Situationen ausgesprochen werden. Dazu zählen beispielsweise 

  • Randale von Fans im Zusammenhang mit Sportereignissen oder sonstigen Großveranstaltungen, 
  • wiederholte Pöbeleien in der Öffentlichkeit, 
  • sogenannte „Gaffer“ bei Katastropheneinsätzen wie Hochwasser oder der Sprengung von Bomben aus dem Zweiten Weltkrieg, 
  • nicht genehmigte Demonstrationen oder 
  • Häusliche Gewalt (der Täter wird aus der Wohnung des Opfers verwiesen, auch „Wohnungsverweis“). 
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