Polizeigewahrsam

Polizeigewahrsam bezeichnet eine Maßnahme zur vorübergehenden Unterbringung verhafteter oder aus ordnungs- und polizeirechtlichen Gründen in Gewahrsam genommener Personen.

Polizeigewahrsamsdienst (PGD) 

Der Polizeigewahrsam dient der Gefahrenabwehr und Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Polizeigewahrsamsdienste (PGD) sind in den Polizeipräsidien angesiedelt. Dort werden verhaftete oder aus ordnungs- und polizeirechtlichen Gründen in Gewahrsam genommene Personen vorübergehend – in der Regel nur bis zu maximal einem Tag – untergebracht. Der Polizeigewahrsam ist deshalb nicht mit einer Verhaftung bzw. Haft gleichzusetzen. Der Vorgang von der „Festnahme“ einer Person bis zu deren Unterbringung wird als Ingewahrsamnahme bezeichnet. Hat sich die betroffene Person nicht strafbar gemacht, wird sie nach Ablauf des Gewahrsams entlassen. Ist die Person tatverdächtig, wird ein Strafverfahren eingeleitet. 

Formen des Gewahrsams 

In den unterschiedlich gestalteten Polizeigesetzen der einzelnen Bundesländer unterscheidet man zwischen Schutzgewahrsam und Sicherheitsgewahrsam/Unterbindungsgewahrsam. Schutzgewahrsam bezeichnet die Maßnahme, jemanden zum Schutz vor Gefahren für sein eigenes Leib oder Leben in Gewahrsam zu nehmen (z. B. bei starker Trunkenheit). Sicherheitsgewahrsam/Unterbindungsgewahrsam hingegen bezeichnet die Maßnahme zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit. 

Gründe für eine Ingewahrsamnahme 

Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen: 

  • zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben, 
  • zur Verhinderung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, 
  • zur Durchsetzung von Platzverweisungen, 
  • zum Schutz privater Rechte, 
  • zur Ergreifung entlaufener Minderjähriger oder 
  • zur Ergreifung entwichener Gefangener. 
Zurück