Jugendamt

Jugendämter sind städtische Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Sie betreuen Kinder, Jugendliche sowie Erziehungsberechtigte und übernehmen Verwaltungsaufgaben.

Unterstützung für Eltern und Kind 

Das Jugendamt unterstützt einerseits Eltern und Erziehungsberechtigte bei der Erziehung, Betreuung und Bildung von Kindern und Jugendlichen und betreut andererseits Kinder und Jugendliche, die Probleme haben oder in einer Notsituation sind. Jeder Landkreis bzw. jede kreisfreie Stadt muss gemäß Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, SGB VIII) über ein Jugendamt verfügen. In jedem Bundesland muss außerdem ein Landesjugendamt vorhanden sein. 

Aufgaben und Leistungen 

Die Aufgaben von Jugendämtern sind vielfältig. Zu den Zuständigkeiten zählen unter anderem Beratungsleistungen wie 

  • Erziehungsberatung, 
  • Sozialpädagogische Familienhilfe (z. B. in Konflikt- und Krisensituationen), 
  • Hilfe für Pflegefamilien/Heimerziehung und 
  • Adoptionsvermittlung, 

Schutzleistungen wie 

  • Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (z. B. bei häuslicher Gewalt), 
  • Einschaltung des Familiengerichts sowie 

Unterstützungs- und Förderangebote im Bereich 

  • Kinder- und Jugendschutz, 
  • Ausbildungsförderung, 
  • Integrationshilfen für ausländische Jugendliche, 
  • Kindertagesstätten und Jugendeinrichtungen, 
  • spielpädagogische Programme, Freizeitangebote und Ferienaktionen. 

Geschichtliche Entwicklung in Deutschland 

Als Vorläufer der Jugendämter gelten die im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900 vorgesehenen so genannten „Gemeindenwaisenräte“. 1924 trat das Reichsjugendwohlfahrtgesetz (RJWG) in Kraft, das zu ersten Gründungen von Jugendämtern ab 1925 führte. Zu Zeiten des Nationalsozialismus übernahmen die Jugendämter als Teil der Staatsgewalt im NS-Staat weitgehend die Kontrolle über die Kindererziehung und lenkten Familien und Kinder von Geburt an politisch, damit eine Erziehung im nationalsozialistischen Sinne gesichert werden konnte. Nach 1945 wurden Jugendämter dem Innenministerium unterstellt – 1953 wurde die öffentliche Jugendhilfe wieder in die Selbstverwaltung der Kommunen überführt. Das RJWG wurde erneut in Kraft gesetzt und 1961 in Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) umbenannt. Ende 1990 verabschiedete der Bundestag das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), wodurch sich das Jugendamt schließlich zu einer dienstleistungsorientierten Fachbehörde entwickelte, die sich auf die Förderung junger Menschen und Unterstützung von Eltern bei der Erziehung konzentriert. 

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