Gefahrenabwehr

Der Begriff Gefahrenabwehr kennzeichnet alle Aufgaben der Polizei- und Ordnungsbehörden mit dem Ziel, Straftaten vorbeugend zu bekämpfen und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglichst schnell und professionell zu beseitigen.

Straftaten vermeiden

Die Gefahrenabwehr hat die Aufgabe, Gefahren bereits im Vorfeld zu verhindern. Sie ist daher nicht mit der Strafverfolgung zu verwechseln, die erst dann einschreitet, wenn eine Straftat bereits begangen worden ist. Durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr sollen Straftaten verhütet und die Sicherheit der Bevölkerung in verschiedensten Notfallsituationen gewährleistet werden. Die Gefahrenabwehr ist primär Aufgabe der Ordnungsbehörden (z. B. Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde, Bauaufsichtsamt oder Umweltamt) – die Polizei wird in der Regel nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch die Ordnungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint bzw. ein sehr schnelles und präzises Eingreifen notwendig ist (z. B. bei der Kampfmittelbeseitigung).

Innere und Technische Sicherheit

Bei den Aufgaben der Gefahrenabwehr unterscheidet man die Aufgaben der Inneren Sicherheit von denen der Technischen Sicherheit. Bei der Inneren Sicherheit ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung durch Polizei und Ordnungsbehörden Inhalt der Gefahrenabwehr. Die Gefahrenabwehr zur Gewährleistung der Technischen Sicherheit umfasst dagegen alle Maßnahmen zur Verhinderung der Bedrohung von Menschen, Tieren und Sachgütern durch technische Fehlfunktionen. Die Technische Sicherheit wird in erster Linie durch kommunale Behörden wie den Feuerwehren oder Bundesbehörden wie dem THW und privaten Hilfsorganisationen im Katastrophen- und Zivilschutz sichergestellt.

Aufgaben

Zu den wesentlichen Aufgaben der Gefahrenabwehrbehörden zählen unter anderem 

  • Katastrophenschutz,
  • Schutz der Zivilbevölkerung,
  • Krisenmanagement,
  • Kampfmittelbeseitigung (meist durch die Polizei),
  • Brandschutz sowie
  • Rettungsdienst.
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