Anzeigepflicht

Nach einer Vorschrift des Strafgesetzbuchs besteht bei bestimmten Verbrechen die Pflicht, diese zur Anzeige zu bringen.

Die Pflicht zur Anzeige

Die sogenannte Anzeigepflicht ist eine Vorschrift des Strafgesetzbuchs (StGB). Sie besagt, dass in bestimmten Fällen derjenige bestraft werden kann, der von Verbrechen oder geplanten Straftaten weiß, diese aber nicht den Behörden oder dem Bedrohten meldet. Strafbar macht sich, wer seiner Anzeigepflicht zu einem Zeitpunkt nicht nachkommt, an dem das Verbrechen noch abgewendet werden kann. Er kann zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verurteilt werden.

Anzeigepflichtige Vergehen

Laut Paragraph 138 des Strafgesetzbuches kann bestraft werden, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung folgender Verbrechens wusste, aber dies nicht angezeigt hat:

  • Mord
  • Völkermord
  • Totschlag
  • Brandstiftung (ggf. mit Todesfolge)
  • Verbrechens gegen die Menschlichkeit
  • Vorbereitung eines Angriffskriegs
  • Kriegsverbrechen
  • Hochverrat
  • Landesverrats oder Gefährdung der äußeren Sicherheit
  • Raub oder räuberische Erpressung
  • Geld- oder Wertpapierfälschung
  • Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks
  • Menschenraub
  • Freiheitsberaubung
  • Straftat gegen die persönliche Freiheit (etwa Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung oder zur der Ausbeutung der Arbeitskraft)

Anzeigerecht in der Verwaltung

Es besteht auch in anderen Bereichen eine Anzeigepflicht, so zum Bespiel beim Zoll. Jeder, der mit Bargeld im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Mitgliedstaat der EU nach Deutschland einreist oder aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU ausreist, muss diesen Betrag bei der Zoll-Kontrolle auf Befragen mündlich anzeigen. Auch im Verwaltungsrecht gibt es Anzeigepflichten. So muss den Behörden zum Beispiel ein Umzug, die Geburt oder der Tod einer Person mitgeteilt werden.

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