Gewaltmonopol

Im Rahmen des staatlichen Gewaltmonopols ist es ausschließlich dem Staat erlaubt, physische Gewalt auszuüben oder anzuordnen. Der Staat muss sich dabei an geltendes Recht halten. Das Gewaltmonopol ist immer auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt.

Rechtliche Einordnung

Die Staatsgewalt und ihre Rechtsprechung werden nicht willkürlich, sondern im Namen des deutschen Volkes ausgeübt. Das deutsche Grundgesetz, Artikel 20, Absatz 2, legt etwa fest: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ Das Gewaltmonopol wird durch staatliche Organe wie der Staatsanwaltschaft und der Polizei durchgesetzt. Sie sichern unter anderem Rechtsordnung und Rechtsfrieden. Teil des Gewaltmonopols ist etwa auch, dass Polizei und Staatsanwaltschaft im Rahmen des so genannten Legalitätsprinzips verpflichtet sind, bei Verdacht auf eine Straftat zu ermitteln. Dem staatlichen Gewaltmonopol gegenüber steht die so genannte Selbstjustiz. Diese ist in Deutschland verboten.

Ausnahmen

Bürgern und Bürgerinnen ist es nur in Ausnahmefällen erlaubt, in das Gewaltmonopol des Staates einzugreifen. Ausnahmen sind etwa nach Paragraf 127 Strafprozessordnung (StPO), dem so genannten Jedermannsrecht, möglich. Danach darf ein auf frischer Tat ertappter Straftäter von jedem vorläufig festgenommen werden. Auch im Rahmen von Notwehr nach Paragraf 32 Strafgesetzbuch (StGB) darf Gewalt ausgeübt werden, um sich selbst oder andere Personen vor einem Angriff zu schützen.

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