Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dient dem Schutz von Verbrauchern, Mitbewerbern oder anderen Marktbeteiligten vor unseriösen geschäftlichen Handlungen. Es schützt außerdem das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Unlautere Handlungen

Das Gesetz regelt etwa das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen. Unlauter handelt zum Beispiel, wer

  • die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern beeinträchtigt, indem er Druck auf sie ausübt,
  • geistige bzw. körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern ausnutzt,
  • die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht,
  • die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen bzw. geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft,
  • Mitbewerber gezielt behindert.

Irreführung und Belästigung

Unlauter handelt außerdem, wer eine „irreführende geschäftliche Handlung“ vornimmt, das heißt, wer unwahre Angaben macht oder Verbraucher täuscht – indem er etwa wichtige Informationen vorenthält („Irreführung durch Unterlassung“). Eine geschäftliche Handlung zählt auch als irreführend, wenn sie zum Beispiel im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr mit den Angeboten eines Mitbewerbers hervorruft. Auch unzumutbare Belästigungen von Verbrauchern, etwa durch unerwünschte Werbung, fallen unter den unlauteren Wettbewerb. Dazu gehören etwa Telefonanrufe zu Werbezwecken ohne die ausdrückliche vorherige Einwilligung des Verbrauchers. Ein Unternehmen wegen unlauterem Wettbewerb verklagen können nur andere Unternehmen oder Verbände. Neben dem Gerichtsverfahren gibt es auch außergerichtliche Einigungsstellen zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten.

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