Gemeingefährliche Straftaten

Unter dem Begriff gemeingefährliche Straftaten sind im Strafgesetzbuch (StGB) Delikte zusammengefasst, die das Leben oder die Gesundheit, aber auch das Eigentum einer unbestimmten Anzahl von Menschen gefährden.

Delikte

Die einzelnen Straftaten sind im 28. Abschnitt des Strafgesetzbuches in den Paragraphen 306 bis 323c festgehalten. Zu den gemeingefährlichen Straftaten zählen unter anderem:

  • Brandstiftung
  • Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
  • Herbeiführen einer Überschwemmung
  • Vergiftung z. B. von Trinkwasser oder Lebensmitteln im öffentlichen Verkauf
  • Gefährliche Eingriffe in den Schiffs-, Bahn- oder Luftverkehr
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
  • Störung von Telekommunikationsanlagen
  • Beschädigung wichtiger Anlagen wie Schleusen, Dämmen, Brücken etc.
  • Trunkenheit im Verkehr
  • Unterlassene Hilfeleistung

Schwere der Tat

Aufgrund der unterschiedlichen Delikte kann auch die Bestrafung im Bereich gemeingefährliche Straftaten sehr unterschiedlich ausfallen. Sie reicht von Geldstrafen bis zu langjährigen Haftstrafen, je nach Schwere des Delikts. Bei manchen Delikten kann die so genannte „Tätige Reue“ zum Tragen kommen, das heißt, es kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn ein Täter schwerwiegende Auswirkungen seiner Tat rechtzeitig verhindert oder eine Gefahr rechtzeitig abwendet – etwa, indem er freiwillig einen gelegten Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Bei anderen Taten ist bereits der Versuch strafbar, etwa im Rahmen einer „Freisetzung ionisierender Strahlung“ (Kernspaltung), bei „Gemeinschädlicher Sachbeschädigung“ wie der Beschädigung von Grabmälern oder öffentlicher Denkmäler oder bei „Störung öffentlicher Betriebe“. Darunter versteht man das Verhindern oder Stören einer Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens, das die Bevölkerung und die Wirtschaft mit Wasser, Licht, Wärme oder Strom versorgt.

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