Kindeswohlgefährdung

Wenn das Wohl eines Kindes körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigt wird, spricht man nach § 1666 BGB von einer Kindeswohlgefährdung. Die Gefährdung ist meist Folge der Ausübung von Gewalt gegen das Kind oder von Vernachlässigung des Kindes.

Kindeswohl und Entwicklung

Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung sind Begriffe, die vom Gesetzgeber nicht eindeutig definiert werden können. Allgemein versteht man unter dem Kindeswohl einen Zustand, in dem die Grundbedürfnisse eines Kindes ausreichend befriedigt sind und es sich normal und altersgerecht entwickeln kann. Ungewohnte Situationen wie Umzüge, Erkrankungen oder Trennungen können das Kindeswohl beeinträchtigen. Von einer Gefährdung spricht man jedoch erst, wenn eine gegenwärtige oder vorhersehbare Entwicklung das Kind aktuell oder künftig zu schädigen droht.

Erscheinungsformen und Rechtswege

Eine Kindeswohlgefährdung folgt meist aus einer Änderung der gewohnten Gegebenheiten. Diese Änderung kann materiell (finanzielle Krisen, beengter Wohnraum) oder sozial (familiäre Probleme, Vernachlässigung) sein. Auch das Vermögen eines Kindes ist Teil des Kindeswohls. Hierbei geht es um Geld, das einem Kind für Gesundheitsfürsorge und die Einhaltung der Schulpflicht zur Verfügung gestellt werden soll. Wird dieser Unterhaltspflicht nicht nachgekommen, gilt das Kindeswohl als gefährdet. Um das Kindeswohl wiederherzustellen oder zu wahren, sollte der Verdacht auf eine Gefährdung direkt dem Jugendamt gemeldet werden, entweder durch das Kind selbst oder durch aufmerksame Freunde oder Bekannte. Das Jugendamt nimmt zunächst eine Gefährdungseinschätzung vor, da die Anzeichen für eine Gefährdung auch anderweitig bedingt sein können. Sollte das Kindeswohl jedoch nach Einschätzung des Jugendamts gefährdet sein, so kann das Familiengericht in das Erziehungsrecht der Eltern eingreifen. In seltenen Fällen hat das einen Entzug des Sorgerechts zur Folge. Das Kind wird dann in die Obhut einer Pflegefamilie gegeben.

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