A.C.A.B.

Die Abkürzung A.C.A.B. steht für die englischsprachige Parole „All Cops Are Bastards“ (wörtlich „Alle Bullen sind Bastarde“). Das Zeigen dieser Polizisten diffamierenden Parole erfolgt in Deutschland vor allem in Zusammenhang mit Fußballspielen.

Definition

Insassen englischer Gefängnisse ließen sich das Kürzel A.C.A.B. („All cops are bastards“) als Protestzeichen auf die Haut tätowieren. Heute wird es vor allem von Besuchern von Fußballspielen genutzt, um Polizisten zu provozieren. Die Abkürzung wird in Stadien und beim An- und Abreiseverkehr auf Bannern und Schildern gezeigt, die Buchstaben werden als Graffiti gesprüht und im Internet kann man zum Beispiel T-Shirts mit entsprechenden Aufdrucken kaufen.

Der Deutsche Fußballbund (DFB) lehnt A.C.A.B.-Banner kategorisch ab und hat seine Vereine schriftlich aufgefordert, derartige Banner aus Stadien zu entfernen. Auch Fangruppen wird das kollektive Tragen von A.C.A.B.-Kleidung nicht gestattet.

Die Justiz und die Gewerkschaft der Polizei vertreten unterschiedliche Auffassungen darüber, ob das Zeigen der Abkürzung als Beleidigung strafbar ist oder nicht.

Die Rechtsprechung

  • Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin entschied im Jahr 2000, dass die im Tragen eines Bekleidungsstücks mit der Abkürzung A.C.A.B. implizierte Aussage, alle Polizisten seien Bastarde, höchstens eine Beleidigung eines Kollektivs sein könne; dieses Kollektiv sei aufgrund der unüberschaubaren Masse an Polizisten jedoch nicht ausreichend definierbar. Nur eine definierbare und eingrenzbare Gruppe durch könne durch die Aussage A.C.A.B. beleidigt werden. Auch das Landgericht Karlsruhe hat noch am 8. Dezember 2011 so entschieden.
  • Die individuelle Bezeichnung eines Polizeibeamten („cop“) als „bastard“ ist jedoch objektiv ehrverletzend und auch kann nach § 185 StGB als Beleidigung geahndet werde. Das entschied der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart im Fall eines 17-Jährigen, der einem Polizeibeamten, der mit einer Unfallaufnahme beschäftigt war, aus einiger Entfernung laut „A.C.A.B.“ zurief und dabei mit ausgestrecktem Arm auf den Polizeibeamten zeigte.

 Die Position der Gewerkschaft der Polizei (GdP)

  • Wer mit dem Buchstabenkürzel A.C.A.B. auftritt, beleidigt ganz bewusst alle anwesenden Polizistinnen und Polizisten. Die Annahme des Landgerichts Karlsruhe, es könnten ja auch alle Polizeibeamten in der Welt gemeint gewesen sein, ist deshalb an Realitätsferne nicht zu überbieten.
  • Das Zeigen der Buchstaben A.C.A.B. gegenüber Polizistinnen und Polizisten muss strafbar sein – wenigstens aber als Ordnungswidrigkeit (§ 118 Ordungswidrigkeiten-Gesetz (OwiG), „Grob anstößige Handlungen“) zu verfolgen sein.
  • Denkbar ist auch eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB). Voraussetzung dafür ist ein Angriff auf die Menschenwürde der Betroffenen, in dem dieser Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich oder verleumdet wird und dies in einer Weise geschieht, die den öffentlichen Frieden gefährdet. Dabei dürfte der Tatbestand der Beschimpfung oder Verleumdung einfacher nachzuweisen sein als die Gefährdung des öffentlichen Friedens.
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