Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht für junge Beschuldigte, die sich zur Zeit ihrer Tat im Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden (14 bis 17 Jahre).

Jugendstrafrecht ist Erziehungsstrafrecht 

Das Jugendstrafrecht ist im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht milder ausgelegt, da es jungen Tätern oft noch an Unterscheidungsvermögen zwischen Recht und Unrecht fehlt, es sich bei den Taten häufig um vorübergehende Ausrutscher während der Entwicklung der Heranwachsenden handelt, und sich eine zu hohe Strafe entwicklungsschädigend auswirken kann. 

Das Jugendstrafrecht wird in Deutschland durch das Jugendgerichtsgesetz (JGG)  geregelt. 

Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund – Ziel ist in jedem Fall die Wiederherstellung des sozial angemessenen Verhaltens der Jugendlichen. So gelten beispielsweise langjährige Jugendstrafen von mehr als fünf Jahren als mit dem Erziehungsgedanken nicht mehr zu rechtfertigen, sind aber dennoch zulässig. 

  

Abgrenzung zum Erwachsenenstrafrecht 

Bei der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts sind grundsätzlich vier Altersstufen zu unterscheiden:

  • Personen unter vierzehn Jahren sind strafrechtlich nicht verantwortlich bzw. strafunmündig.
  • Im Alter zwischen vierzehn und achtzehn Jahren unterliegt der Beschuldigte dem Jugendstrafrecht.
  • Ist der Beschuldigte zur Zeit der Tat zwischen achtzehn und einundzwanzig Jahre alt, bezeichnet man ihn als Heranwachsenden. Regelungen dazu finden sich in den Paragraphen 105ff. JGG. In der Praxis wird häufig auch bei Heranwachsenden noch das Jugendstrafrecht angewendet.
  • Bei Beschuldigten, die zur Tatzeit einundzwanzig Jahre oder älter gewesen sind, ist Jugendstrafrecht nicht (mehr) anwendbar. 
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