Totschlag

Totschlag bezeichnet die vorsätzliche Tötung eines Menschen, die weder die Kriterien für Mord, noch die für fahrlässige Tötung erfüllen.

Definition und Abgrenzung zum Mord 

Laut Paragraph 212 ist Totschläger, „wer einen Menschen tötet ohne Mörder zu sein“. Demnach unterscheidet sich Totschlag vom Mord durch das Fehlen von Beweggründen bzw. so genannten Mordmerkmalen wie Mordlust, Habgier oder Rache. Dennoch ist das Verhältnis zwischen Mord und Totschlag umstritten. Eine Ansicht vertritt die Auffassung, dass Totschlag das Grunddelikt und Mord als „qualifizierter Totschlag“ zu beurteilen ist. Eine andere Auffassung (u. a. die Gerichte) vertritt die Ansicht, dass Mord ein eigenständiges Delikt ist. Ein Beispiel für Totschlag ist etwa eine Schlägerei, bei der der Täter sein Opfer durch Tritte gegen den Kopf tötet. Der Täter mag zwar keine Beweggründe gehabt und aus der Situation heraus gehandelt haben, dennoch hat er vorsätzlich getötet, da er damit rechnen musste, dass er sein Opfer durch die Tritte möglicherweise umbringt. Totschlag wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bestraft – in besonders schweren Fällen werden auch lebenslange Freiheitsstrafen verhängt. 

Abgrenzung zur fahrlässigen Tötung bzw. Körperverletzung mit Todesfolge 

Totschlag ist ebenfalls vom Tatbestand der fahrlässigen Tötung abzugrenzen. Während Totschlag (wie Mord) eine vorsätzliche Tötung bezeichnet, versteht man unter fahrlässiger Tötung das unbeabsichtigte Zutodekommen eines anderen Menschen, etwa durch Unachtsamkeit oder das Vernachlässigen von Sicherheitsmaßnahmen. Der Tatbestand „Körperverletzung mit Todesfolge“ liegt vor, wenn der Täter zwar eine Verletzung beabsichtigt hat, sein Opfer aber nicht töten wollte. 

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