Unterlassene Hilfeleistung

Von unterlassener Hilfeleistung spricht man, wenn eine Person einer anderen nach einem Unglücksfall, bei Gefahr oder in Notlagen nicht die Hilfe leistet, die erforderlich und ihm möglich ist.

Wann Hilfe erforderlich ist 

Hilfeleistungen sind bei jedem Ereignis nötig, das einer anderen Person erheblichen Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Hierunter fallen zum Beispiel 

  • Verkehrsunfälle und sonstige Unfälle, 
  • spontan einsetzende, sich steigernde Schmerzen innerhalb einer bereits bestehenden Krankheit, 
  • die plötzliche, unvorhergesehene Verschlimmerung einer Krankheit (z. B. Herzinfarkt, Asthmaanfall),
  • Gefahrenlagen durch Brände, Überschwemmungen, Umweltverseuchungen etc. sowie 
  • der akut bevorstehende Selbstmord einer Person. 

Beispiele 

Beispiel 1: D. sieht nachts im Winter bei Minusgraden einen unbekannten Mann reglos auf dem Boden liegen. Da D. so schnell wie möglich nach Hause will und keine Lust hat, sich mit der Situation auseinanderzusetzen, ignoriert er den Mann und geht weiter. Wenige Stunden später ist der Unbekannte erfroren. 

Einschätzung: Da D. den Mann durch Herbeirufen eines Krankenwagens (mindeste Hilfe) hätte retten können, hat er sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar gemacht.

Beispiel 2: N. beobachtet, wie der Jugendliche P. von drei Personen mit einem Messer attackiert wird, traut sich jedoch nicht, einzugreifen. Stattdessen informiert er mit seinem Handy die Polizei. Als diese am Ort des Geschehens eintrifft, gibt P. kein Lebenszeichen mehr von sich.

 Einschätzung: N. hat sich in diesem Fall nicht strafbar gemacht, da er sich selbst in Lebensgefahr begeben hätte, wenn er versucht hätte, P. zu helfen. Außerdem hat er die Polizei verständigt. 

Echtes Unterlassungsdelikt 

Unterlassene Hilfeleitung ist nach Paragraph 323c StGB ein sogenanntes „echtes Unterlassungsdelikt“. Hilfe muss in Notlagen allerdings nur geleistet werden, soweit dies erforderlich und der helfenden Person zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist vom Einzelfall abhängig und richtet sich nach den Gefahren für den Helfenden innerhalb der Notfallsituation sowie seinen körperlichen und geistigen Kräften. Unterlassene Hilfeleistung kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. 

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