Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz des Deutschen Zolls

Die Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz in München wurde 1995 vom Bundesministerium für Finanzen als Fachbehörde der Zollverwaltung für den Gewerblichen Rechtsschutz eingerichtet.

Sie ist Dienstleister für die Wirtschaft in den Bereichen Information, Unterstützung und Rechtsumsetzung und ist sowohl bundes- als auch europaweit für das Thema Gewerblicher Rechtschutz zuständig. Inhaber von Rechten geistigen Eigentums können bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz einen Antrag stellen, damit die Zollbehörde gegen gefälschte Produkte tätig wird.

Schutzrechte

Die Zentralstelle wird auf Basis folgender Schutzrechte tätig:

  • Marke: schützt Zeichen, insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen sowie sonstige Aufmachungen
  • Patent: schützt eine Erfindung, die neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist
  • Gebrauchsmuster: schützt Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind
  • Geschmacksmuster beziehungsweise Design: schützt die Erscheinungsform dreidimensionaler Gegenstände (z. B. die Form einer Teekanne) und zweidimensionaler Darstellungen (z. B. das Muster einer Papierserviette)
  • Urheberrecht: schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst
  • Sortenschutz: schützt das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen
  • Halbleiterschutz: schützt dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topografien)

Tätigwerden der Zollbehörde

Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörde können Rechteinhaber über das Zentrale Datenbanksystem zum Schutz Geistiger Eigentumsrechte ZGR-online stellen. Im Antrag sollten dem Zoll klare Hinweise gegeben werden, wie Plagiate von Originalprodukten zu unterscheiden sind, wo sich zum Beispiel die Sicherheitsmerkmale der Produkte befinden. Die Zollbehörde wird daraufhin nach Regelungen auf EU-Ebene oder nach nationalen Rechtsvorschriften tätig. Der überwiegende Teil rechtsverletzender Produkte wird aus Drittländern geliefert. Für diese Waren, die nicht aus der EU stammen, hat die Zollbehörde mit der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 ein geeignetes Handwerkszeug, um einschreiten zu können. Es gibt jedoch Situationen, die nicht von den EU-Regelungen erfasst werden. Dann kann alternativ eine Beschlagnahme nach nationalen Rechtsvorschriften wie dem Marken-, Urheberrechts-, Gebrauchsmuster- oder Sortenschutzgesetz in Betracht kommen. Es handelt sich hierbei im Einzelnen um

  • Warenverkehr innerhalb der EU
  • sogenannte Parallelimporte beziehungsweise Grauimporte oder
  • sogenannte Overruns (über eine genehmigte Lizenzmenge hinausgehende Mehrproduktion).
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