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Neue Regeln, Strafen sowie Schilder für Verkehrsteilnehmer

Mit der StVO-Novelle 2020 soll die Mobilität sicherer, klimafreundlicher und gerechter werden. Die neuen Regeln sind vor allem auf die Stärkung der schwächeren Verkehrsteilnehmer abgestellt und sorgen zugleich für mehr Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer. Deshalb wird zu geringer Abstand, falsches Parken und zu schnelles Fahren in Zukunft teurer und schneller mit Fahrverboten bestraft. Die höheren Geldbußen dienen dazu, eine „ausreichende generalpräventive Abschreckungswirkung sicher zu stellen“, so der Wortlaut des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.   Auch der Schutz der Umwelt wurde bei den Änderungen nicht außer Acht gelassen. So sollen die Alternativen zu herkömmlichen Beförderungsmöglichkeiten attraktiver gemacht werden, indem moderne Mobilität wie z. B. Car-Sharing und Elektroautos gefördert wirden.

StVO 2020 mit neue Regeln und Strafen

 

Mit der StVO-Novelle 2020 soll die Mobilität sicherer, klimafreundlicher und gerechter werden. Die neuen Regeln sind vor allem auf die Stärkung der schwächeren Verkehrsteilnehmer abgestellt und sorgen zugleich für mehr Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer. Deshalb wird zu geringer Abstand, falsches Parken und zu schnelles Fahren in Zukunft teurer und schneller mit Fahrverboten bestraft. Die höheren Geldbußen dienen dazu, eine „ausreichende generalpräventive Abschreckungswirkung sicher zu stellen“, so der Wortlaut des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

 

Auch der Schutz der Umwelt wurde bei den Änderungen nicht außer Acht gelassen. So sollen die Alternativen zu herkömmlichen Beförderungsmöglichkeiten attraktiver gemacht werden, indem moderne Mobilität wie z. B. Car-Sharing und Elektroautos gefördert werden.

Neue Radverkehrsregeln

Durch die seit dem 28.04.2020 geltende 54. ÄndVO wird die Attraktivität des Radverkehrs gesteigert. Der Radverkehr ist für die Verwirklichung eines modernen Mobilitätskonzepts und zur Umsetzung der Verkehrswende unabdingbar. Dabei spielt die Sicherheit der Rad Fahrenden eine entscheidende Rolle. Während in den letzten Jahren die Zahl der Verkehrstoten und Schwerverletzten insgesamt leichte Rückgänge verzeichneten, stagnieren die Unfallzahlen im Bereich des Radverkehrs. Noch immer verunglücken über 80.000 und sterben über 400 Rad Fahrende auf deutschen Straßen pro Jahr. Besondere Risiken bergen dabei

  • das Abbiegen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, insbesondere Lkw,
  • die Unterschreitung des erforderlichen Seitenabstandes beim Überholen und auch
  • die Behinderung der Rad Fahrenden durch unberechtigtes Parken auf Radverkehrsflächen.

Diesen Risiken wird durch Schaffung bestimmter Ge- und Verbote begegnet und der Radverkehr wird dadurch sicherer.

 

So wird nunmehr herausgestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden generell erlaubt ist, sofern der Verkehr nicht behindert wird. Bislang legte die StVO den Fokus auf das Hintereinanderfahren, indem sie die Formulierung, dass mit Fahrrädern einzeln hintereinandergefahren werden muss, voranstellte.

Herausgestellt wird jetzt auch, dass Kinder auch auf Radwegen vor Überqueren der Fahrbahn absteigen müssen.

 

Der Seitenabstand zu Rad Fahrenden wurde bisher ausschließlich durch die Rechtsprechung definiert.

Mit der 54. ÄndVO legt der Verordnungsgeber nunmehr klare Werte fest. Innerorts muss der Seitenabstand 1,5 m und außerorts 2 m betragen.

 

Gleichwohl wird der unbestimmte Rechtsbegriff „ausreichender Seitenabstand“ beibehalten. Dadurch wird verdeutlicht, dass in Einzelfällen ein größerer Seitenabstand erforderlich sein kann.

Der vorgeschriebene Seitenabstand gilt im Übrigen auch für das Überholen von auf Schutzstreifen befindlichen Radfahrenden, da sich auch diese auf der Fahrbahn fortbewegen und der Schutzstreifen lediglich einen geschützten Raum der Fahrbahn darstellt.

 

Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann nichts anderes für Radfahrstreifen gelten. Eine Ausnahme davon gilt für den Fall des Anfahrens von verkehrsbedingt haltenden Kraftfahrzeugen an Kreuzungen und Einmündungen, soweit Radfahrende diese zuvor rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Die Festlegung der Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen soll bewirken, dass schwere Unfälle von Lastkraftwagen und vergleichbaren Kraftfahrzeugen von je über 3,5 t Gesamtmasse mit Radfahrenden verhindert werden.

 

Für Lastenfahrräder ist ein eigenes Sinnbild eingeführt worden.

Schrittgeschwindigkeit während des Abbiegevorgangs soll die Zeitspanne, die der Fahrzeugführer zum Überblicken der Verkehrsfläche hat, verlängern und Folgen einer möglichen Kollision mindern. Gleichzeitig vergrößert sich eine mögliche Reaktionszeit von Betroffenen und Helfenden nach einer bereits erfolgten Kollision,so dass im Ergebnis mit sinkenden Unfallzahlen,

Durch dieses Zeichen wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt.

zumindest jedoch mit einer Reduktion tödlicher Verkehrsunfälle, gerechnet werden kann.

 

Mindestens 16 Jahre alte Personen dürfen auf, für die Personenbeförderung gebauten und eingerichteten, ein- oder zweispurigen Fahrrädern, Personen mitnehmen.

Diese Voraussetzungen zur Personenmitnahme können insbesondere Rikschas und bestimmte Lastenfahrräder erfüllen, die neben dem Transport von Gütern auch oder ausschließlich für den Transport von Personen gebaut sind und daher über entsprechende eigene Sitzgelegenheiten für jede Person verfügen.

 

Für Fahrräder zum Transport von Gütern oder Personen, Lastenfahrräder ist sogar ein eigenes Sinnbild eingeführt worden.

 

Radschnellweg

Durch einen Grünpfeil mit einem Fahrradsymbol darunter, wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger‐ und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.

Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden,

Fahrradzone

nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen.

 

Daneben dienen weitere Änderungen der Leichtigkeit des Radverkehrs, deren Gewährleistung Grundvoraussetzung für einen attraktiven und zeitgemäßen Radverkehr ist, der nach neuen Lösungen verlangt. Im Fokus stehen dabei Regelungen zur Kennzeichnung von Radschnellwegen und zur Anordnung von Fahrradzonen.

 

Weitere Änderungen der StVO

Mit diesem Zeichen wird der Bussonderfahrstreifen für PKW freigegeben

Darüber hinaus sind Änderungen der StVO vor allem aus Gründen der Verbesserung der allgemeinen Verkehrssicherheit und aus praktischen Bedürfnissen heraus vorgenommen worden. Dabei wurden neue Piktogramme und Verkehrszeichen eingeführt.

Unteranderem wurde die Freigabe des Bussonderfahrstreifens für Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit wenigstens drei Personen besetzt sind, ermöglicht. Dafür wurde ein entsprechendes Sinnbild eingeführt.

Piktogramm für Wohnmobile in §39

 

Mit einem entsprechenden Zeichen für Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind, wurde die Möglichkeit geschaffen, bei Verzicht auf Parkgebühren dies auf dem Parkscheinautomaten auch außerhalb von Parkraumbewirtschaftungszonen darstellen zu können.

 

Piktogramm für Elektrokleinstfahrzeuge in §39

Für Wohnmobile und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung (eKFV) wurden Piktogramme  in § 39 eingeführt, um diese Fahrzeugarten mit besonderer Zweckbestimmung künftig zum Gegenstand von Zusatzzeichen machen zu können (z. B. zur Kennzeichnung entsprechender Parkflächen), sowie zur entsprechenden Ergänzung der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO.Ein neues Verkehrszeichen verbietet für mehrspurige Fahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen.

Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.

 

Ferner wurde klargestellt, dass Akustische Fahrzeugwarnsysteme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 158 vom 27. Mai 2014, S. 131) keine Schallzeichen im Sinne des § 16 Absatz 1 und 3 StVO sind.


 

Verschärfung der Verwarn- und Bußgelder

Neben einigen redaktionellen Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung erfolgten durch die 1. VO zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BGBl. I 2021, S. 4688) zum Teil erhebliche Verschärfungen. Die nachfolgenden Darstellungen sollen einen kleinen Einblick in die Veränderungen geben.

 

So werden zum Beispiel unter Ausschöpfung der Verwarnungsgeldobergrenze von 55 Euro die Geldbußen für unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz sowie in Zusammenhang mit der Behinderung von Rettungskräften/vor oder in Feuerwehzufahrten erhöht.

 


 

Darüber hinaus werden zum Schutz des Radverkehrs für das Halten von Kraftfahrzeugen auf Schutzstreifen und in zweiter Reihe sowie verbotswidriges Parken auf Geh- und Radwegen unter Ausschöpfung der Verwarnungsgeldobergrenze von 55 Euro die Grundtatbestände erhöht. Die Tatbestände der Behinderung werden mit einem Regelsatz von 70 Euro neu im Bußgeldbereich verankert. Gleichzeitig werden für die o. g. Verstöße neue Qualifikationen der Gefährdung und Sachbeschädigung mit Regelsätzen bis zu 100 Euro im Bußgeldbereich geschaffen.

 


 

Für Verstöße gegen § 11 Absatz 2 StVO (Bilden einer Rettungsgasse) wird ein Regelfahrverbot eingeführt. Des Weiteren erfolgt die Schaffung neuer Regeltatbestände nebst Festlegung eines Bußgeldes bei der unberechtigten Nutzung einer Rettungsgasse. Für Verstöße gegen § 11 Absatz 2 StVO (unberechtigte Nutzung einer Rettungsgasse) ist zusätzlich die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister (FAER) vorgesehen. Zudem wird der Verstoß der unberechtigten Nutzung einer Rettungsgasse als sogenannter „A-Verstoß“ in den Katalog der Anlage 12 (zu § 34 FeV) für die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe aufgenommen.


 

 

Für die Missachtung der Schrittgeschwindigkeit beim innerörtlichen Rechtsabbiegen für Kfz über 3,5 t, ist ein Regelsatz von 70 € vorgesehen. Darüber hinaus noch ein Punkt im Fahreignungsregister.

 

 

Mit der 1. VO zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung wurde die Diskussion über die Absenkung der Grenzwerte in Bezug auf die Verhängung eines Fahrverbotes beendet, in dem die bislang gültigen Grenzwerte von 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts bestehen bleiben. Allerdings wurden die Sanktionen bei  Geschwindigkeitsüberschreitungen erhöht. Als Begründung führt der Verordnungsgeber an, dass die Verschärfung der Geldsanktionen dem Sanktionsgefüge entspräche und eine wirksame Abstufung zwischen Verstößen durch normale Pkw, schwerere Fahrzeuge bzw. Pkw mit Anhänger und solche Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder Passagierbusse entsprechend ihrer jeweiligen Gefährlichkeit schaffe. Die Erhöhung der Geldbußen sei insbesondere vor dem Hintergrund erforderlich, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen noch immer zu den häufigsten Verkehrsverstößen zählen und damit nicht von einer ausreichenden abschreckenden Wirkung der bisherigen Sanktionen ausgegangen werden könne. Nach der vom Kraftfahrtbundesamt veröffentlichten Statistik zu Verkehrsauffälligkeiten von Kraftfahrern für das Jahr 2018 seien etwa 64 % aller Verkehrsverstöße Geschwindigkeitsverstöße. Dabei können Geschwindigkeitsüberschreitungen erheblichen Einfluss auf die Schwere von Unfallfolgen haben.

 


 

Besondere Regelungen für Carsharingfahrzeuge

Die 54. Änderungs-Verordnung von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (BHBl. I 2020 Seite 814) dient unter anderem der Ausfüllung der Verordnungsermächtigungen des Carsharinggesetz (CsgG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), mit dem die Bundesregierung das Ziel verfolgt, die Verwendung von Carsharingfahrzeugen im Rahmen stationsunabhängiger oder stationsbasierter Angebotsmodelle zur Verringerung insbesondere klima- und umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu fördern.

Parkbevorrechtigung für Carsharingfahrzeuge

Bisher gab es in der StVO keine Rechtsvorschriften, die eine Parkbevorrechtigung und Anordnung der Parkgebührenbefreiung auf der Grundlage entsprechender Gebührenordnungen der Länder oder Gebührensatzungen der Kommunen für Carsharingfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum sowie die dafür erforderliche Kennzeichnung der Fahrzeuge zur Förderung des Carsharing ermöglichten. Länder und Kommunen haben aber ein hohes Interesse an der Einräumung solcher Parkprivilegien aus nicht-ordnungsrechtlichen Gründen.

 

 

Mit der 54. ÄndVO wird zum einen zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität eine Regelung geschaffen, die die Grundlage für die Darstellung der Parkvorberechtigung bildet. Zum anderen wird die Möglichkeit zur Einführung von Parkvorbevorrechtigungen für Carsharingfahrzeuge geschaffen. Deshalb werden diesbezüglich ein neues Sinnbild, das als Grundlage für Zusatzzeichen Carsharing-Fahrzeugen bevorrechtigtes Parken ermöglicht, und eine Plakette zur Kennzeichnung der Carsharing-Fahrzeuge, die gut sichtbar an der Windschutzscheibe zu befestigen ist, eingeführt.

Plakette zur Kennzeichnung von Carsharing-Fahrzeugen

 

Auf Grund der zwischenzeitlichen Diskussion über diese Verschärfung denkt der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur, Herr Scheuer, darüber nach, sie wieder rückgängig zu machen. Die politische Diskussion darüber ist nunmehr voll entbrannt. Wie sie endet, kann derzeit noch nicht prognostiziert werden.


Sie finden den zur Zeit noch gültigen Stand hier in unserer Broschüre "Verkehrswissen kompakt".