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Haushaltshilfen anmelden!

Nebenbei ein wenig als Putz- oder Gartenhilfe arbeiten, um die Haushaltskasse aufzubessern: Dagegen ist nichts einzuwenden – solang diese Beschäftigung auch offiziell angemeldet wird. Wer unangemeldet als Haushaltshilfe arbeitet oder eine solche beschäftigt, macht sich der Schwarzarbeit schuldig. Peter Konieczny von der Minijob-Zentrale in Essen erklärt, wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber von einer Anmeldung profitieren können.

Steuerersparnis statt Schwarzarbeit


Haushaltshilfen müssen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden

© Konstantin Yuganov

 

Nebenbei ein wenig als Putz- oder Gartenhilfe arbeiten, um die Haushaltskasse aufzubessern: Dagegen ist nichts einzuwenden – solang diese Beschäftigung auch offiziell angemeldet wird. Wer unangemeldet als Haushaltshilfe arbeitet oder eine solche beschäftigt, macht sich der Schwarzarbeit schuldig. Peter Konieczny von der Minijob-Zentrale in Essen erklärt, wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber von einer Anmeldung profitieren können.

Welche Arbeiten müssen angemeldet werden?

Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt muss immer dann angemeldet werden, wenn es sich um eine haushaltsnahe Tätigkeit handelt, die normalerweise von den Bewohnern selbst erledigt werden würde, wie zum Beispiel Putzen, Kinder betreuen oder Gartenarbeit. „Geringfügig beschäftigt“ heißt, dass Beschäftigte bei dieser Arbeit maximal 450 Euro verdienen dürfen. „Die Anmeldung erfolgt über die Minijob-Zentrale – das ist die Einzugsstelle für alle geringfügig Beschäftigten in Deutschland, egal ob im gewerblichen oder privaten Bereich“, erklärt Konieczny. Dazu müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst das so genannte Haushaltsscheckformular“ ausfüllen, ein übersichtliches DIN A4-Formular, das ganz einfach heruntergeladen werden kann. Sie müssen das Formular ausfüllen und bei der Minijob-Zentrale einreichen. Nur der Arbeitgeber kann die Beschäftigung anmelden. Der Arbeitnehmer erhält aber eine Meldebestätigung, sobald er bei der Minijobzentrale registriert wurde.

Welche Beiträge muss der Arbeitgeber abführen?

Der Arbeitgeber führt monatlich für seine Haushaltshilfe einen Beitrag von 14,9 Prozent ab – das sind je fünf Prozent für Kranken- und Rentenversicherung, zwei Prozent Pauschalsteuer, 1,6 Prozent für die Unfallversicherung, ein Prozent Umlagebeitrag für eine eventuelle Krankheit des Arbeitnehmers und 0,3 Prozent für eine mögliche Schwangerschaft und den Mutterschutz. Zahlt ein Arbeitgeber seiner Putzhilfe im Monat also 100 Euro, werden 14,90 Euro an Beiträgen fällig – ein überschaubarer Betrag. Für den Arbeitgeber ist der „Umlagebeitrag“ besonders relevant. „Auch Privathaushalte müssen ihrem Arbeitnehmer im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen den Lohn fortzahlen. Über den Umlagebeitrag bekommt der Arbeitgeber 80 Prozent der Entgeltfortzahlung von der Arbeitgeberversicherung erstattet. Bei Schwangerschaft und Mutterschutz wird die Entgeltfortzahlung sogar komplett übernommen“, erklärt der Experte.

Wer seine Haushaltshilfe anmeldet, spart jede Menge Steuern

© Marco 2811, fotolia

Wer haftet bei einem Unfall?

Der Unfallversicherungsschutz deckt sowohl Wegeunfälle als auch Unfälle während der Arbeit ab – etwa wenn die Haushaltshilfe beim Fensterputzen von der Leiter fällt. „In solch einem Fall meldet der Arbeitgeber den Unfall einfach beim gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Dieser kommt dann etwa für Arzneien, Verbands- und Hilfsmittel, Krankenkosten und Reha-Maßnahmen auf. Ist die Haushaltshilfe nicht angemeldet, birgt dies Risiken. Sie ist schwarz beschäftigt und somit nicht offiziell unfallversichert.“ Um auf das Thema aufmerksam zu machen, greift die Minijob-Zentrale auch zu ungewöhnlichen Mitteln. In verschiedenen Werbe-Spots, die in Zusammenarbeit mit der Augsburger Puppenkiste entstanden sind, wird über die Themen Unfallversicherung, Steuerersparnis und Schwarzarbeit informiert.

Welche Vorteile hat der Arbeitgeber?

Wenn ein Arbeitgeber seine Haushaltshilfe anmeldet, kann er diese Ausgaben in der jährlichen Steuererklärung geltend machen. „Ein Beispiel: Hat die Haushaltshilfe einen monatlichen Verdienst von 180 Euro, dann muss der Arbeitgeber dafür 26,82 Euro (14,9 Prozent) an Beiträgen zahlen. Insgesamt hat er dann Aufwendungen von 206,82 Euro im Monat. Da dieser Betrag bei der Steuererklärung aber voll berücksichtigt wird, bekommt der Arbeitgeber 20 Prozent davon erstattet – also 41,36 Euro. Das ist dann sogar mehr, als er überhaupt an Beiträgen bezahlt hat“, betont Peter Konieczny.

Welche Beiträge für eine Haushaltshilfe fällig werden und mit welcher Steuer-Ersparnis man als Arbeitgeber rechnen kann, ermittelt der Haushaltsscheck-Rechner der Minijob-Zentrale. Weitere Fragen rund um das Thema beantworten die Mitarbeiter über das Service-Center, das Sie durch den Kontakt-Button erreichen .

Brutto für netto – ist das nicht besser?

Ein Problem, das Peter Konieczny gut kennt: Viele Haushaltshilfen möchten gar nicht offiziell angemeldet werden. „Viele Putzkräfte beziehen weitere Leistungen und verdienen sich schwarz etwas nebenher. Sie haben Angst, dass das Amt ihnen die Leistungen kürzt, wenn sie ihre Tätigkeit anmelden – zumal sie ja auch nur bis maximal 450 Euro verdienen dürfen.“ Das Problem: Wer schwarz arbeitet, macht sich nicht nur strafbar, sondern bringt sich auch um seine spätere Rente. „Viele machen sich keine Gedanken darüber, was in 20 oder 30 Jahren ist, wenn sie in Rente gehen. Wer aber nie etwas eingezahlt hat, bekommt später auch nichts heraus“, so der Experte.

Wie finde ich eine Haushaltshilfe?

Auf der Webseite der Minijob-Zentrale www.haushaltsjobbörse.de können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer registrieren und kostenlos sowohl Jobangebote als auch Arbeitsgesuche einstellen. „Die Kontaktaufnahme erfolgt dann direkt über den Anbieter. Wir stellen nur die Plattform zur Verfügung, sind aber nicht als Vermittler tätig“, erklärt Peter Konieczny. Übrigens: Gefälligkeiten oder Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe müssen nicht angemeldet werden. Wenn etwa das Kind krank wird und eine Freundin kurzfristig zur Betreuung einspringt. Oder man selbst den Hund nicht ausführen kann, weil man ausnahmsweise länger arbeiten muss und der Nachbar dies übernimmt. „Entscheidend ist, ob die Tätigkeit regelmäßig ausgeführt wird und ob regelmäßig Geld dafür gezahlt wird“, betont der Experte. Hilfestellung bei dieser Entscheidung gibt auch die Rubrik „Merkmale für Gefälligkeiten“ auf der Webseite der Minijob-Zentrale. SW (29.07.2016)

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