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Raus aus dem Klassenzimmer

Eine Klassenfahrt kann schon einmal damit enden, dass Rettungswagen, Feuerwehr und Polizei vor der Jugendherberge stehen. Schnell steht, wenn etwas Ernstes passiert, die Frage im Raum: Haben Lehrkräfte ihre Aufsichtspflicht verletzt? PolizeiDeinPartner sprach mit Ilka Hoffmann, Mitglied des geschäftsführenden Vorstands der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), unter anderem darüber, was Lehrer und Betreuer während einer Klassenfahrt beachten müssen, wie sie sich bei Regelverstößen von Schülern verhalten sollten und wie sie sich vorbereiten können, damit die Fahrt möglichst ohne Zwischenfälle verläuft.

Raus aus dem Klassenzimmer

Vorschriften und Aufsichtspflicht bei der Klassenfahrt


Für Lehrkräfte bedeuten Klassenfahrten eine große Verantwortung

© ehrenberg-bilder/stock.adobe.com

 

Eine Klassenfahrt kann schon einmal damit enden, dass Rettungswagen, Feuerwehr und Polizei vor der Jugendherberge stehen. Schnell steht, wenn etwas Ernstes passiert, die Frage im Raum: Haben Lehrkräfte ihre Aufsichtspflicht verletzt? PolizeiDeinPartner sprach mit Ilka Hoffmann, Mitglied des geschäftsführenden Vorstands der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), unter anderem darüber, was Lehrer und Betreuer während einer Klassenfahrt beachten müssen, wie sie sich bei Regelverstößen von Schülern verhalten sollten und wie sie sich vorbereiten können, damit die Fahrt möglichst ohne Zwischenfälle verläuft.

Lehrer schlüpfen in die Elternrolle

Eine Klassenfahrt zu begleiten ist keine leichte Aufgabe für Lehrerinnen und Lehrer. Denn wie auch im Unterricht und auf dem Schulgelände übernehmen sie für die Dauer der Reise die Verantwortung für die mitfahrenden Schüler. „Die Aufsichtspflicht ist eine der wichtigsten Dienstpflichten, die eine Lehrkraft hat“, erklärt Schulexpertin Ilka Hoffmann, die vor ihrer Tätigkeit bei der GEW 20 Jahre lang als Lehrerin in Grund- und Sekundarschulen im Saarland gearbeitet hat. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten übertragen sie im Rahmen einer Klassenfahrt an die Lehrer und müssen sich darauf verlassen können, dass sie auf ihre Kinder aufpassen. Ilka Hoffmann: „Die Lehrkräfte müssen während des gesamten Aufenthalts sicherstellen, dass die Schülerinnen und Schüler keinen Gefahren ausgesetzt sind. Es darf zu keinem Zeitpunkt ein Risiko für Leib und Leben bestehen.“ Bei mehrtägigen Klassenfahrten müssen mindestens zwei Personen die Aufsicht übernehmen – darunter mindestens ein Lehrer. Bei der anderen Person darf es sich auch um ein Elternteil oder einen volljährigen Schüler handeln. „In diesem Fall übernimmt der Lehrer die Leitung der Fahrt und wird dabei von der anderen Begleitperson unterstützt“, so Hoffmann. „Er darf seine Aufsichtspflicht nicht ohne weiteres an einen Vater oder eine Mutter abgeben und trägt immer selbst die volle Verantwortung. Deshalb ist es immer von Vorteil, wenn mehrere Lehrkräfte mitfahren und sich die Aufsichtspflicht teilen können.“

Abstrakte gesetzliche Regelungen

Inwieweit Schülerinnen und Schüler beaufsichtigt werden müssen, hängt von ihrem Alter, ihrer geistigen Reife und den räumlichen Gegebenheiten ab. Die genauen Vorschriften sind in vielen Fällen nicht klar definiert. Orientierung geben die Schulgesetze des jeweiligen Bundeslandes. Darüber hinaus gelten immer die jeweilige Schulordnung sowie das Jugendschutzgesetz. „Eine typische Verletzung der Aufsichtspflicht liegt beispielsweise dann vor, wenn Schülerinnen und Schüler unkontrolliert gefährliche Orte aufsuchen oder sich die zuständigen Lehrkräfte zu lange aus der gemeinsamen Unterkunft entfernen“, so Hoffmann. „Letzteres kommt aber zum Glück so gut wie nie vor.“ Entgegen der Meinung vieler Eltern bedeutet Aufsichtspflicht während einer Klassenfahrt jedoch keine ununterbrochene Anwesenheitspflicht. Denn der Lehrer ist nicht dafür zuständig, alle Schüler rund um die Uhr im Auge zu behalten. „Befinden sie sich zum Beispiel während ihrer Freizeit in der Jugendherberge auf ihren Zimmern, reicht es aus, wenn er sich in der Nähe aufhält und ihnen vorher klare Anweisungen gegeben hat, wie sie sich zu verhalten haben. Das gilt ebenso für die Nachtruhe.“ Wichtig sei, dass der Lehrer stets die Gesamtsituation im Auge behält und stichprobenhaft kontrolliert, ob die Regeln eingehalten werden. Im Notfall sollte er immer entweder direkt vor Ort oder zumindest mobil erreichbar sein und sofort eingreifen können.

Endlich 18…und jetzt?

Während Minderjährige eine schriftliche Genehmigung ihrer Erziehungsberechtigten brauchen, dürfen volljährige Schülerinnen und Schüler auf Klassenfahrten auch ohne ihre Lehrer die Umgebung erkunden oder einen Ausflug in die Stadt machen. Die Voraussetzung ist auch hier, dass im Vorfeld klare Absprachen getroffen wurden. Denn entgegen häufiger Annahmen – insbesondere der Schüler selbst – erlischt die Aufsichtspflicht nicht automatisch mit der Volljährigkeit. Das gilt vor allem für den Konsum von Alkohol, der laut Schulgesetz der meisten Bundesländer auf Klassenfahrten verboten ist. Für den Genuss von Bier, Sekt oder Wein können Ausnahmen gelten – jedoch nur dann, wenn die Schulkonferenz diese vorher festgelegt hat. Hochprozentige Getränke und Spirituosen wie Schnaps sind hingegen ausnahmslos verboten.

Ilka Hoffmann, Mitglied des geschäftsführenden Vorstands der GEW

© GEW

Wann Lehrer haften

Zwar sind Schülerinnen und Schüler während einer Klassenfahrt gesetzlich unfallversichert. Das heißt aber nicht, dass der Lehrer nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, sollte ihnen etwas zustoßen. „Bei einer leichten Fahrlässigkeit, die vorliegt, wenn er eine drohende Gefahr nicht erkennen konnte, hat er in der Regel nichts zu befürchten“, weiß Ilka Hoffmann. Lässt er die Schüler aber beispielweise in einem freien Gewässer schwimmen, das von keinem Bademeister beaufsichtigt wird, und ist er selbst kein ausgebildeter Rettungsschwimmer, handelt er grob fahrlässig und nimmt eine Verletzung mutwillig in Kauf. Dann muss er sehr wahrscheinlich für den entstandenen Schaden haften. Anders verhält es sich bei kommerziellen Sportaktivitäten mit einem externen Übungsleiter, wie zum Beispiel einem Segel- oder Kletterkurs. „Dann muss der Lehrer zwar auch Aufsicht führen. Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht liegt jedoch beim Betreiber des Angebots“, führt die Expertin weiter aus. „Dieser muss dafür sorgen, dass den Schülern keine Schäden entstehen.“ Knifflig wird es, wenn es sich nicht um eine gemeinsame Schulaktivität handelt: Entfernen sich Schüler etwa unerlaubt aus der Jugendherberge und es passiert ihnen etwas, entscheidet oftmals das Gericht, inwieweit ihr Versicherungsschutz erloschen ist.

So verläuft die Fahrt reibungslos

Bereits vor Antritt der Klassenfahrt sollten die zuständigen Lehrkräfte klare und transparente Verhaltensregeln festlegen und diese deutlich an alle Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern kommunizieren. Dazu zählt auch, sie über die möglichen Konsequenzen bei Fehlverhalten zu informieren. In jedem Falle gilt: Je klarer die Absprachen im Vorfeld sind, desto entspannter wird die Klassenfahrt für alle Beteiligten. „Kommt es trotzdem zu einem Regelverstoß, sollte man als Lehrer auf keinen Fall wegschauen, sondern handeln“, rät Hoffmann. Im Ernstfall kann das bedeuten, dass die Klassenfahrt für den Schüler vorzeitig beendet ist. „Das hängt natürlich immer ein bisschen von der einzelnen Lehrperson ab, wie streng sie ist. Wenn ein Schüler jedoch Gewalt gegenüber Mitschülern ausübt, Drogen konsumiert oder wiederholt Verbote missachtet, sollte er aber in jedem Fall nachhause geschickt werden“, meint die Expertin. Da jedoch insbesondere junge Lehrkräfte oft noch unerfahren sind und eher dazu neigen, über Verstöße hinwegzusehen, sollten sie sich vor der Fahrt mit den Verordnungen ihres Bundeslandes vertraut machen. „Außerdem empfehle ich ihnen, routinierte Kolleginnen oder Kollegen mitzunehmen. Sie haben in der Regel schon auf vielen Klassenfahrten wertvolle Erfahrungen gesammelt – und die stehen in keinem Gesetzestext.“

KF (17.05.2019)

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