Risiko Hoverboard
Gefahren des futuristischen Elektro-Boards
Das Fahren mit einem Hoverboard ist im allgemeinen Straßenverkehr verboten und wird mit Bußgeldern oder Freiheitsstrafen geahndet
© stacestock, fotolia
Der Anblick von Marty McFly, der im Film „Zurück in die Zukunft“ mit einem Hoverboard seinen Verfolgern davonfliegt, hat bei vielen Jugendlichen und Junggebliebenen den Wunsch geweckt, auf einem fliegenden Board durch die Straßen zu gleiten. Seit 2015 gibt es ein ähnliches Gefährt, das zwar nicht fliegt, aber elektrobetrieben fährt und mit Hilfe von Gewichtsverlagerung gelenkt werden kann. Es nennt sich E-Board oder „Hoverboard“. Anders als ein Segway, mit dem man auf Bürgersteigen und in verkehrsberuhigten Bereichen fahren darf, hat ein Hoverboard keine Lenkstange und erfüllt auch keine weiteren Kriterien, die einen Gebrauch im allgemeinen Straßenverkehr erlauben. Bei Verstoß drohen dem Nutzer empfindliche Strafen. So verurteilte ein Düsseldorfer Gericht einen 40-jährigen Mann zu einer Geldstrafe von 1.200 Euro, weil er mit seinem Hoverboard auf einem Bürgersteig fuhr.
Keine Zulassung im allgemeinen Straßenverkehr
Das Fahren von Hoverboards ist im allgemeinen Straßenverkehr aus verschiedenen Gründen untersagt. Christian Janeczek, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Regionalvertreter der „Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht“ des Deutschen Anwaltvereins (DAV), erklärt dazu: „Wenn ein Fahrzeug aus eigenem Antrieb in der Lage ist, schneller als sechs Stundenkilometer zu fahren, gilt es als Kraftfahrzeug. Zur Nutzung bedarf es daher einer Haftpflichtversicherung und einer Fahrerlaubnis.“ Beim Hoverboard ist nicht nur der Nutzer gefährdet, der freihändig bei Geschwindigkeiten von bis zu 20 Stundenkilometern das Gleichgewicht halten muss, sondern vor allem andere Passanten und Verkehrsteilnehmer. „Was die meisten nicht wissen, ist, dass die allgemeine Haftpflichtversicherung, die zum Beispiel Schäden bei Fahrradunfällen deckt, im Falle eines Unfalls mit dem Hoverboard nicht zahlen wird“, erklärt Janeczek. Zudem würde das Abschließen einer Versicherung auch mit der Pflicht verbunden sein, ein Versicherungskennzeichen anzubringen. Dies muss laut Fahrzeugzulassungsverordnung auf der Rückseite des Kraftfahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte angebracht werden. Das wird bei den kompakten Maßen und der Beleuchtung eines Hoverboards bereits praktisch schwierig. Zudem würde die Erteilung eines Versicherungskennzeichens auch rechtlich das Vorhandensein einer Allgemeinen Betriebserlaubnis voraussetzen, die jedoch für ein Hoverboard nicht zu erlangen ist.
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