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Tatverdächtige auf freiem Fuß – warum?

Der Fall einer geplanten Entführung eines 10-Jährigen auf dem Nachhauseweg in Velbert im März 2019 zeigt: Es gibt immer wieder Situationen, in denen Straftäter nicht festgehalten bzw. laufen gelassen werden – und das, obwohl er oder sie eindeutig identifiziert ist und kein Zweifel an der Tat oder zumindest der Tatabsicht besteht. Bei welchen Vergehen ist das der Fall? Kriminalhauptkommissar Lüder Fasche, Landesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei (GdP) Bremen, klärt auf.

Tatverdächtige auf freiem Fuß

„Untersuchungshaft hat nichts mit Strafe zu tun“


Klassische Haftgründe sind Flucht- und Verdunkelungsgefahr

© BortN66/stock.adobe.com

 

Der Fall einer geplanten Entführung eines 10-Jährigen auf dem Nachhauseweg in Velbert im März 2019 zeigt: Es gibt immer wieder Situationen, in denen Straftäter nicht festgehalten bzw. laufen gelassen werden – und das, obwohl er oder sie eindeutig identifiziert ist und kein Zweifel an der Tat oder zumindest der Tatabsicht besteht. Bei welchen Vergehen ist das der Fall? Kriminalhauptkommissar Lüder Fasche, Landesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei (GdP) Bremen, klärt auf.

Herr Fasche, wann kommt ein Tatverdächtiger in Untersuchungshaft?

Laien muss oft erklärt werden, dass die Untersuchungshaft nichts mit Strafe zu tun hat, sondern lediglich der Verfahrenssicherung dient. Dem gegenüber steht die Unschuldsvermutung im Strafrechtssystem unseres Rechtsstaates: Eine Person gilt so lange als unschuldig, bis ihre Schuld gesetzlich nachgewiesen ist. Tatverdächtige nach einer Straftat wieder „laufen zu lassen“ ist also nichts Ungewöhnliches, sondern gewollt. In der Bundesrepublik gab es 2018 übrigens rund zwei Millionen Tatverdächtige. Dass diese nicht alle nach einer Straftat sofort weggesperrt werden können, liegt wohl auf der Hand. Es gibt also gute Gründe, gesetzlich zu regeln, wann Tatverdächtige bereits vor einem Gerichtsverfahren mit vorläufigen freiheitsentziehenden Maßnahmen belegt werden. Polizei und Justiz müssen sich da im Wesentlichen an die recht strengen gesetzlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) halten. Grundsätzlich sind solche vorläufigen Freiheitsentziehungen nur bei schwereren Straftaten vorgesehen. Klassische Haftgründe sind Flucht- und Verdunkelungsgefahr. In der StPO sind im einschlägigen Paragrafen 112 aber auch einige Straftaten genannt, die zur U-Haft führen können, ohne dass diese Haftgründe vorliegen, wie zum Beispiel Mord, Totschlag oder besonders schwere Brandstiftung.

Lüder Fasche, Landesvorsitzender der GdP Bremen

© GdP

Unter welchen Umständen wird ein Haftbefehl ausgesprochen?

Gelangen Polizei und Staatsanwaltschaft zu dem Schluss, dass einer der genannten Haftgründe gegeben ist, muss der Fall dem Haftrichter vorgetragen und die beantragte Untersuchungshaft genau begründet werden. Grundbedingung für einen Haftbefehl ist, dass ein Richter oder eine Richterin den dringenden Tatverdacht für einen Tatverdächtigen bestätigt. Es reicht also nicht zu glauben, jemand habe eine schwere Straftat begangen, sondern es müssen objektive Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür sprechen.

Wann bzw. nach welchem Zeitraum muss die Polizei Tatverdächtige wieder laufen lassen, wenn kein Haftbefehl vorliegt?

Dieser Umstand ist im Artikel 104 des Grundgesetzes klar geregelt. Das zeigt, in welch engem rechtlichen Rahmen sich die Polizei in diesem Bereich in Deutschland bewegt. Eine vorläufige Festnahme geschieht grundsätzlich in der Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Vorführung bei einem Richter gegeben sind. Außerdem kann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein Richter oder eine Richterin einen Haftbefehl erlassen wird. Wird eine Person von der Polizei vorläufig festgenommen, so ist sie unverzüglich einem Richter vorzuführen. Eine von der Polizei angeordnete Freiheitsentziehung ist spätestens am Tag nach der Festnahme zu beenden, wenn die Person bis dahin nicht einem Richter vorgeführt worden sein sollte.

Welche Gründe gibt es dafür, dass man Tatverdächtige laufen lässt, obwohl Beweise für die Tat vorliegen?

Da kann es viele Gründe geben. Zum Beispiel, dass sich der Tatverdacht nicht in ausreichendem Maße belegen lässt. Nehmen wir an, jemand befindet sich in Besitz eines gestohlenen Gegenstandes. Er steht dann sicherlich im Verdacht, den Gegenstand gestohlen zu haben. Ein dringender Tatverdacht müsste aber noch weiter belegt werden, etwa durch eine Spurenlage, überzeugende Zeugenaussagen oder Ähnliches. Ebenso kann es aber sein, dass die stets einzuschaltende Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens den Sachverhalt anders bewertet als die ermittelnde Polizei und deshalb keinen Haftantrag beim Ermittlungsrichter stellt. Etwas abseits der Rechtsnorm gibt es manchmal sogar Überlegungen, inwieweit die Untersuchungshaft dem Verfahren wirklich dient. Denn eine Untersuchungshaft zieht zwangsweise eine Dynamisierung des Verfahrens nach sich. Das heißt, dass in der Regel spätestens nach einem halben Jahr das Hauptverfahren vor Gericht zu eröffnen ist. Es kann kriminalistische und juristische Überlegungen geben, warum man darauf verzichtet. Übrigens sind statt der U-Haft auch Auflagen denkbar, wie etwa Meldeauflagen, die Abgabe des Reisepasses oder auch eine Kaution. Und auch wenn der Richter keine Untersuchungshaft anordnet, hört die Polizei deshalb nicht auf, zu ermitteln.

Wie steht die Gewerkschaft der Polizei dazu: Müsste sich an der Gesetzeslage etwas ändern und wenn ja, wieso?

Hier grundsätzliche Dinge verändern zu wollen hieße, am Grundgesetz zu basteln. Das will die GdP bestimmt nicht. Kritisch sieht die GdP, dass zunehmend der Eindruck entsteht, die Justiz würde aus Gründen der Überlastung auf die Anordnung einer Untersuchungshaft verzichten. Die Justiz muss so ausgestattet werden, dass sie ihre Entscheidungen unabhängig von solchen Überlegungen treffen kann. Insgesamt fordert die GdP in dem Zusammenhang auch, dass sich die Wartezeiten bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens verkürzen. Dies würde dem fälschlichen Eindruck entgegenwirken, dass Tatverdächtige, die unmittelbar nach der Tat entlassen werden, dadurch auch der Strafverfolgung entgehen.

SBa (28.06.2019)

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