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Streuen, Fegen, Absichern

Generell ist man als Eigentümer dafür verantwortlich, dass auf dem eigenen Grundstück keine Person oder deren Eigentum zu Schaden kommt. Geschieht dies doch, kann man dafür haftbar gemacht werden. Auch bestimmte Verkehrssicherungspflichten gehören zu den Aufgaben eines Eigentümers.

Die Verkehrssicherungspflichten


Mit einem Laubsauger ist die Arbeit schnell erledigt

© Markus Bormann, fotolia

 

Generell ist man als Eigentümer dafür verantwortlich, dass auf dem eigenen Grundstück keine Person oder deren Eigentum zu Schaden kommt. Geschieht dies doch, kann man dafür haftbar gemacht werden. Auch bestimmte Verkehrssicherungspflichten gehören zu den Aufgaben eines Eigentümers.

Die Verkehrssicherungspflicht beschreibt die Pflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen. Wird sie nicht beachtet, können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

Dazu gehört etwa Laub Kehren, Schnee Räumen oder Streuen, wenn es glatt ist. Denn rutscht jemand auf glitschigem Herbstlaub oder auf einer Eisschicht vor dem Haus aus und verletzt sich dabei, ist der Eigentümer dafür verantwortlich und kann auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verklagt werden. Das gilt auch bei Tauwetter für Dachlawinen und Eiszapfen, die sich von der Regenrinne lösen und Passanten verletzen können. Räum- und Streupflicht besteht in der Zeit von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr. Der Eigentümer hat die Möglichkeit, diese Pflichten an Mieter weiterzugeben. Dies muss dann aber ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten werden. Außerdem besteht für den Besitzer immer noch eine Kontrollpflicht, ob der Mieter seinen Aufgaben auch nachkommt. Nach der Rechtsprechung des BGH muss man jedoch nur solche Maßnahmen ergreifen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Was das genau heißt, müssen die Gerichte immer wieder im Einzelfall klären.

Die private Haftpflichtversicherung eines Eigentümers greift übrigens nur, wenn es sich um ein Einfamilienhaus handelt, das selbst bewohnt wird. Bei einem Haus mit mehreren Parteien sollte der Eigentümer eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen.

Alles gut in Schuss halten

Tipp: Wird Ihr Haus aufgrund von Dachreparaturen, Malerarbeiten oder Ähnlichem mit einem Gerüst versehen, müssen Sie Ihre Versicherung darüber in Kenntnis setzen. Denn durch das Gerüst besteht eine erhöhte Einbruchgefahr. Sie müssen die Versicherung aber lediglich informieren – erhöhte Kosten für die Versicherung entstehen Ihnen nicht.

Auch Teiche oder Swimmingpools im Garten sowie Licht- und Kellerschächte müssen so abgesichert werden, dass niemand hineinfallen kann. Das ist besonders wichtig, wenn Kinder in der näheren Nachbarschaft wohnen. Blumenkästen, die außen am Balkongeländer befestigt werden, stellen ebenfalls ein Sicherheitsrisiko dar. Wird jemand durch einen herabfallenden Blumenkasten verletzt, kann auch hierfür Schadensersatz eingeklagt werden. Entweder müssen die Kästen ausreichend gesichert oder nach innen gehängt werden, damit niemand verletzt werden kann. Werden auf einem Grundstück beispielsweise Reparaturen durchgeführt, ist der Eigentümer dazu verpflichtet, die entstandene Baustelle abzusichern. Weitere mögliche Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht sind beispielsweise: Nicht ausreichende Außen- oder Treppenhausbeleuchtung, fehlende Handläufe an Treppen, stark ausgetretene Treppenstufen, glatte Böden oder herabfallende morsche Äste. Auch von Heizungen, Fahrstühlen und Rolltreppen darf keine Verletzungsgefahr ausgehen.

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