< Anreize beim Einbruchschutz schaffen

Was darf man in seinen vier Wänden?

Streit unter Nachbarn muss nicht mit einer Verletzung enden wie im Januar 2015 in Bielefeld: Die Polizei wurde gerufen, weil eine 69-jährige Rentnerin und ihr Nachbar sich gegenseitig vor der Haustür so lange beschimpften, bis die Frau ihren Nachbarn mit ihrem Gehstock attackierte. Grund für den Streit waren Mülltonnen, die angeblich falsch abgestellt wurden. Der Vorfall ereignete sich ausgerechnet in der „Klopstockstraße“.

Grillen und Sonnen auf dem Balkon

Ein heißes Eisen unter Nachbarn ist stets auch das Grillen mit Kohle – vor allem in Mehrfamilienhäusern mit Balkon. „Grundsätzlich darf man auf dem Balkon, der Terrasse und im Garten grillen – es sei denn, es ist ausdrücklich im Mietvertrag verboten worden“, erklärt Ulrich Ropertz. Wenn es eine solche Regelung im Mietvertrag gibt, zum Beispiel „Grillen mit Holzkohle verboten“, dann gilt dieses Verbot. Man muss sich als Mieter daran halten. Sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer müssen zudem das jeweilige Landesimmissionsschutzgesetz beachten. „Danach ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn Qualm in Nachbarwohnungen dringt“, sagt Ropertz. Wenn also der Holzkohlegrill so viel Rauch entwickelt, dass er in Nachbarwohnungen zieht, ist das verboten. Man darf also nur dann grillen, wenn es weder im Mietvertrag verboten wurde noch eine Geruchsbelästigung für die Nachbarn gibt.

Der Balkon wird nicht nur dazu genutzt, um Würstchen zu brutzeln. Auch lässt sich hier gut ein Sonnenbad nehmen. Ob der Anblick nackter Nachbarn einem gefällt oder nicht: „Es gibt keine Kleiderordnung für den Balkon“, sagt Ulrich Ropertz. Erlaubt ist die Freikörperkultur dort und im eigenen Garten mietrechtlich schon – solange die Nachbarschaft daran keinen Anstoß nehmen kann und muss. Das heißt: „Wenn der Nachbar sich den Hals verrenken muss, um einen dabei zu beobachten, dann ist das sein Problem. Etwas anderes ist es, wenn der Balkon, auf dem man sich nackt präsentiert, zu einer Hauptstraße raus geht und es dort zu Auffahrunfällen kommt.“ Man muss unterscheiden, ob das Sonnenbad den Ansatz von Privatheit hat oder ob es eher eine exhibitionistische Zurschaustellung ist. Grundsätzlich geht es niemanden etwas an, wie man sich auf seinem Balkon oder auch in seiner Wohnung bewegt.

Laute Musik und rauschende Feste

Bei Lärmbelästigung macht der Ton die Musik: „Das Spielen eines Instruments in der Wohnung kann vom Vermieter nicht gänzlich verboten werden: Mieter haben das Recht, etwa zwei Stunden am Tag zu musizieren“, erklärt der Pressesprecher des Mieterschutzbundes. Dabei gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Das heißt: Man sollte so leise wie möglich sein. Wenn sich Nachbarn beschweren und es zu einem Prozess kommt, versuchen die Gerichte, einen Kompromiss zu finden. Ulrich Ropertz weiß, wie dieser meist ausfällt: „In aller Regel geht er dahin, dass man bis zu zwei Stunden täglich auf dem Instrument spielen darf, sich mit den Spielzeiten aber an den Lebensgewohnheiten des Nachbarn orientiert.“ Das bedeutet: Geübt wird bestenfalls dann, wenn der Nachbar nicht da ist, weil er zum Beispiel arbeitet.

Weniger Freiheiten haben die Fans von elektronischen Klängen: Hier kann und sollte man an seiner Musikanlage eine Lautstärke einstellen, die auch für die Nachbarn verträglich ist. Bei lauter Musik gilt das gleiche wie beim Geräuschpegel von Feiern: „Bis 22 Uhr ist das grundsätzlich erlaubt, danach gilt die Nachtruhe“, sagt Ropertz. Dann darf nur noch in geringer Lautstärke gefeiert werden, elektrische Geräte dürfen nur noch in Zimmerlautstärke betrieben werden. Das bedeutet: In der Nachbarwohnung darf so gut wie nichts mehr davon zu hören sein. Einen Umkehrschluss kann aus der Nachtruheregelung allerdings nicht abgeleitet werden: „Man kann nicht bis 22 Uhr lärmen, auch hier gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme“, erklärt Ulrich Ropertz.

Eine bundesweit einheitlich geregelte gesetzliche Mittagsruhe gibt es nicht mehr, aber sehr wohl viele kommunale Verordnungen, an die sich der Mieter auch zu halten haben. In manchen Mietverträgen ist die Mittagsruhe noch für die Zeit zwischen 12 und 15 Uhr vermerkt.

Bäume, Teiche, Grundstücksgrenzen

Äste, die vom Nebengrundstück bis über den eigenen Garten wachsen, können zum Streitpunkt zwischen Nachbarn werden. Wie nah an die Grundstücksgrenze Sträucher, Bäume und Hecken reichen dürfen, ist in den Nachbarschaftsgesetzen der Länder und in den Landesbauordnungen unter dem Stichwort „Grenzbebauung“ genau geregelt. „Es gibt Fristen, bis wann ich mich dagegen wehren muss, das ist sehr unterschiedlich“, erklärt Ropertz. Eines darf ein Nachbar, egal in welchem Bundesland, aber auf keinen Fall tun: sich in irgendeiner Form selbst am Baum seines Nachbarn zu schaffen machen, dessen Äste bis auf das eigene Grundstück reichen. Aber er kann gegebenenfalls Ansprüche auf einen Rückschnitt der Äste geltend machen.

Im eigenen Garten sollte man vor allem darauf achten, den Teich ausreichend zu sichern. Wer ein Gewässer auf seinem Grundstück hat, muss alle Vorkehrungen treffen, dass dort nichts passieren kann. Bedeutet in der Praxis: Den Teich oder das gesamte Grundstück einzäunen und damit Kindern unzugänglich machen.

Streitschlichtung am Gartenzaun

Geraten Nachbarn in Streit, sollten sie erst einmal versuchen, die Meinungsverschiedenheit mit einem klärenden Gespräch aus der Welt zu räumen, rät Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. „Jeder sollte sich erst einmal informieren, wie die Rechtslage ist, damit er nicht mit irgendeinem Irrglauben auf den Nachbarn losgeht.“ Kann keine Einigung erzielt werden, können sich die Nachbarn an Schiedsstellen oder Mediatoren wenden. Das Problem dabei: Beide Parteien müssen sich dazu bereit erklären – was bei zerstrittenen Nachbarn nicht einfach ist. „Die Polizei zu rufen, ist auf der Eskalationsstufe schon relativ hoch angesiedelt“; sagt Ropertz. Danach werden kaum noch Friede und Freundschaft im Nachbarschaftsverhältnis eintreten. Gegenseitige Rücksichtnahme und gemeinsam geschmiedete Kompromisse helfen also, jahrzehntelangen Nachbarschaftsfehden vorzubeugen. Schon der Dichter Friedrich Schiller wusste: „Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt.“


KS (27.04.2015)

Seite: << zurück12

Weitere Artikel zum Thema Einbruchschutz

Die Verriegelung ist dabei das A und O

Der Einbau von einbruchhemmenden Türen und Fenstern ist häufig mit...[mehr erfahren]

Was macht eine gute Versicherung aus?

Wie gut eine Versicherung wirklich ist, merkt man häufig erst, wenn...[mehr erfahren]

Spuren eins Einbruchs

Für Betroffene ist die seelische Belastung enorm

Diese Situation ist für viele erstmal ein Schock: Die Wohnungstür ist...[mehr erfahren]

Polizei unterstützt Senioren mit außergewöhnlichen Präventionsmethoden

Senioren sind von bestimmten Straftaten wie Raub- oder...[mehr erfahren]

Wie Sie sich schützen können

Die Tradition des „Haustürgeschäfts“ hat heute oft einen...[mehr erfahren]

Einbruchschutz gegen Haus- und Wohnungseinbrüche

So schreckt man Täter ab

Ist niemand zuhause, wittern Einbrecher ihre Chance: Im Jahr 2019...[mehr erfahren]

Alarmanlagen; Sicherungen für Türen und Fenster

Durch eine gute mechanische Sicherung von Fenstern und Türen...[mehr erfahren]