< Gezielt gegen Gewalttäter im Fußball vorgehen

„Ihren Ausweis, bitte!“

Eine Polizeikontrolle ruft bei vielen Menschen Verunsicherung hervor, selbst wenn man sich nichts zu Schulden hat kommen lassen. Für die Polizei sind solche Kontrollen allerdings eine wichtige Maßnahme, um Verdachtsmomenten nachzugehen und Straftäter ausfindig zu machen. Doch unter welchen Umständen dürfen sie überhaupt stattfinden? Und welche Rechte und Pflichten hat man als kontrollierte Person?

Ihren Ausweis

Polizeiliches Vorgehen bei Personenkontrollen

Bei Personenkontrollen geht die Polizei Verdachtsmomenten nach

© benjaminnolte/stock.adobe.com

 

Eine Polizeikontrolle ruft bei vielen Menschen Verunsicherung hervor, selbst wenn man sich nichts zu Schulden hat kommen lassen. Für die Polizei sind solche Kontrollen allerdings eine wichtige Maßnahme, um Verdachtsmomenten nachzugehen und Straftäter ausfindig zu machen. Doch unter welchen Umständen dürfen sie überhaupt stattfinden? Und welche Rechte und Pflichten hat man als kontrollierte Person?

Wieso wird kontrolliert?

„Jede polizeiliche Maßnahme in Deutschland ist an Recht und Gesetz gebunden. Grundlage ist der Artikel 2 des Grundgesetzes. Die Freiheit der Person ist ein hohes Gut. Wenn ich zu jemandem sage: ‚Bitte bleiben Sie stehen‘, dann schränke ich diese Freiheit ein. Darüber ist sich jede Polizistin und jeder Polizist bewusst“, stellt Polizeihauptkommissar Jörg Radek, der stellvertretende Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP), klar. Wie die Einsatzkräfte vorgehen dürfen, beschreiben Formvorschriften. Besteht etwa im Rahmen einer Personenfandung der Verdacht, dass es sich bei einer kontrollierten Person um die gesuchte Person handelt, ist die Kontrolle eine repressive Maßnahme zur Strafverfolgung. Dann dient die Strafprozessordnung als rechtliche Grundlage. Doch der gesetzliche Auftrag umfasst auch präventive Maßnahmen. Welche Befugnisse die Polizei bei präventiven Kontrollen hat, schreiben die Polizeigesetze der Länder vor.

Wann darf kontrolliert werden?

In der Regel muss ein Anfangsverdacht oder Gefahrenverdacht vorliegen. Das bedeutet, dass sich eine Person in irgendeiner Form auffällig verhält, sodass die Einsatzkräfte davon ausgehen müssen, dass etwas nicht stimmt. Die Begründung, dass jemand ‚ausländisch‘ oder ‚jugendlich‘ aussieht, reicht nicht aus. Kontrollen, die ohne Anfangsverdacht durchgeführt werden, sind nur in Gefahrengebieten zulässig. Dazu zählen Züge, Bahnhöfe, Flughäfen und Grenzen, aber auch Kriminalitätsschwerpunkte in der Stadt. „Das kann also auch ein Ort sein, an dem vermehrt Taschendiebe ihr Unwesen treiben oder häufig Drogen konsumiert werden“, erklärt Jörg Radek. Zudem gibt es temporäre Gefahrengebiete, beispielsweise wenn Demonstrationen stattfinden. Welche Orte potenziell gefährlich sind, ist in den Landespolizeigesetzen festgeschrieben. „Wie das genau aussieht, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Wir als GdP fordern schon lange ein Polizeimustergesetz. Es wäre gut, wenn es einheitliche Standards gäbe.“

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