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„Ihren Ausweis, bitte!“

Eine Polizeikontrolle ruft bei vielen Menschen Verunsicherung hervor, selbst wenn man sich nichts zu Schulden hat kommen lassen. Für die Polizei sind solche Kontrollen allerdings eine wichtige Maßnahme, um Verdachtsmomenten nachzugehen und Straftäter ausfindig zu machen. Doch unter welchen Umständen dürfen sie überhaupt stattfinden? Und welche Rechte und Pflichten hat man als kontrollierte Person?

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Polizeiliches Vorgehen bei Personenkontrollen

Bei Personenkontrollen geht die Polizei Verdachtsmomenten nach

© benjaminnolte/stock.adobe.com

 

Eine Polizeikontrolle ruft bei vielen Menschen Verunsicherung hervor, selbst wenn man sich nichts zu Schulden hat kommen lassen. Für die Polizei sind solche Kontrollen allerdings eine wichtige Maßnahme, um Verdachtsmomenten nachzugehen und Straftäter ausfindig zu machen. Doch unter welchen Umständen dürfen sie überhaupt stattfinden? Und welche Rechte und Pflichten hat man als kontrollierte Person?

Wieso wird kontrolliert?

„Jede polizeiliche Maßnahme in Deutschland ist an Recht und Gesetz gebunden. Grundlage ist der Artikel 2 des Grundgesetzes. Die Freiheit der Person ist ein hohes Gut. Wenn ich zu jemandem sage: ‚Bitte bleiben Sie stehen‘, dann schränke ich diese Freiheit ein. Darüber ist sich jede Polizistin und jeder Polizist bewusst“, stellt Polizeihauptkommissar Jörg Radek, der stellvertretende Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP), klar. Wie die Einsatzkräfte vorgehen dürfen, beschreiben Formvorschriften. Besteht etwa im Rahmen einer Personenfandung der Verdacht, dass es sich bei einer kontrollierten Person um die gesuchte Person handelt, ist die Kontrolle eine repressive Maßnahme zur Strafverfolgung. Dann dient die Strafprozessordnung als rechtliche Grundlage. Doch der gesetzliche Auftrag umfasst auch präventive Maßnahmen. Welche Befugnisse die Polizei bei präventiven Kontrollen hat, schreiben die Polizeigesetze der Länder vor.

Wann darf kontrolliert werden?

In der Regel muss ein Anfangsverdacht oder Gefahrenverdacht vorliegen. Das bedeutet, dass sich eine Person in irgendeiner Form auffällig verhält, sodass die Einsatzkräfte davon ausgehen müssen, dass etwas nicht stimmt. Die Begründung, dass jemand ‚ausländisch‘ oder ‚jugendlich‘ aussieht, reicht nicht aus. Kontrollen, die ohne Anfangsverdacht durchgeführt werden, sind nur in Gefahrengebieten zulässig. Dazu zählen Züge, Bahnhöfe, Flughäfen und Grenzen, aber auch Kriminalitätsschwerpunkte in der Stadt. „Das kann also auch ein Ort sein, an dem vermehrt Taschendiebe ihr Unwesen treiben oder häufig Drogen konsumiert werden“, erklärt Jörg Radek. Zudem gibt es temporäre Gefahrengebiete, beispielsweise wenn Demonstrationen stattfinden. Welche Orte potenziell gefährlich sind, ist in den Landespolizeigesetzen festgeschrieben. „Wie das genau aussieht, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Wir als GdP fordern schon lange ein Polizeimustergesetz. Es wäre gut, wenn es einheitliche Standards gäbe.“

Worüber muss man Auskunft geben?

Wird eine Kontrolle durchgeführt, ist man nach Paragraf 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) dazu verpflichtet, seinen Namen, den Geburtsort und -tag, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort oder seine Staatsangehörigkeit zu benennen. Doch die Kontrolle dient nicht nur der Identitätsfeststellung, sondern auch dazu, Rechtsverstöße zu erkennen beziehungsweise zu verhindern. Selbst wenn man sich nichts zu Schulden hat kommen lassen, sollte man sich immer kooperativ zeigen. Denn die Informationen dienen der Polizei dazu, eine Situation besser einzuschätzen, betont Radek. „Wenn ich von einer Person am Bahnhof wissen möchte, von wo sie angereist ist oder ob ihr etwas aufgefallen ist, unterstelle ich ihr nicht zwangsläufig, dass sie etwas verbrochen hat. Die Polizei möchte Informationen sammeln, um anschließend – falls notwendig – strategische Maßnahmen treffen zu können“, führt er aus. „Gegebenenfalls kann man die Aussage noch prüfen, etwa indem man sich ein Ticket zeigen lässt. Ist alles unauffällig, kann die Person ihrer Wege gehen. Andernfalls vertieft man die Kontrolle.“ Fragen bezüglich der religiösen oder politischen Zugehörigkeit können hingegen immer verweigert werden. „Darüber muss man niemandem eine Auskunft geben!“

Polizeihauptkommissar Jörg Radek

stellvertretender GdP-Bundesvorsitzender, © GdP/Hagen Immel

Wieso wird in manchen Situationen strenger kontrolliert?

Eine Auswahl der kontrollierten Person anhand diskriminierender Merkmale wie der Hautfarbe ist nicht zulässig. „Wird eine Person ausschließlich für eine Kontrolle ausgewählt, weil sie ausländisch aussieht, ist das nicht in Ordnung. Mache ich das allerdings in Abhängigkeit des Lagebildes, ist das etwas anderes“, erklärt der Polizeihauptkommissar. Eine solche Vorgehensweise wurde beispielsweise am 31.12.2016 rund um den Kölner Hauptbahnhof umgesetzt – ein Jahr nach den Übergriffen auf Frauen durch Gruppen junger Männer vornehmlich aus dem nordafrikanischen und arabischen Raum. “Wenn ich weiß, dass von solchen Gruppen schon mal eine Gefahr ausging, nimmt die Polizei das ernst. Indem ich Personen kontrolliere, unterstelle ich nicht automatisch, dass sie eine Straftat begehen wollen. Es geht darum, Informationen zu sammeln, zum Beispiel über geplante Versammlungen.“ Auch bei Veranstaltungen, bei denen die Polizei mit Ausschreitungen rechnen muss, wird engmaschiger kontrolliert. „In solchen Fällen achten wir auch stärker auf den Inhalt von Taschen oder Kofferräumen“, sagt der stellvertretende GdP-Chef.

Wie sollte man sich bei einer Kontrolle verhalten?

Jörg Radek empfiehlt, sich bei einer Kontrolle ruhig zu verhalten. „Die Kolleginnen und Kollegen werden das Gespräch in aller Regel in freundlichem Ton führen – das erwarten wir als Gewerkschaft auch. Wenn man sich kooperativ zeigt, wird sich die Tonlage der Einsatzkräfte auch nicht verändern.“ Hat man jedoch das Gefühl, dass sich die Polizistin oder der Polizist bei der Kontrolle unangemessen verhält oder diese ohne ausreichenden Anfangsverdacht stattfindet, hat man das Recht, die Vorgehensweise gerichtlich überprüfen zu lassen. „Wir leben nicht in einem Willkürstaat. Es gelten die Freiheitsrechte. Eingriffe unterliegen Formvorschriften. Sie garantieren dem Bürger Rechtssicherheit, wie weit dieses Recht eingeschränkt werden darf“, stellt Radek abschließend klar.

MW (21.12.2018)

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