Videos vom Einsatz von Polizeikräften werden oft online gestellt
Videos vom Einsatz von Polizeikräften werden oft online gestellt

Einsatzkräfte sollen durch Videos verunglimpft werden

Die Polizei und das Recht am eigenen Bild

Wenn Demonstrationen aus dem Ruder laufen, verbotene Parolen gerufen und Fahnen gezeigt werden oder Einsatzkräfte attackiert werden, müssen Polizistinnen und Polizisten einschreiten. Demonstrierende nehmen dies oft mit ihren Smartphones auf, um mit gezielten Ausschnitten, die sie online stellen, vermeintlich übergriffige Polizeigewalt zu dokumentieren. Die Gewerkschaft der Polizei sieht das kritisch, vor allem, wenn die Gesichter der Einsatzkräfte unverpixelt im Netz zu sehen sind.

In diesem Text erfahren Sie:

Polizeikräfte werden privat bedroht

Polizisten und Polizistinnen stehen bei Demonstrationen oft im Fokus gezielter Videoaufnahmen oder Fotos. Das ist der Fall, wenn sie mit Beteiligten oder Passanten diskutieren oder in Handgemenge verwickelt sind. Ein gutes Beispiel dafür sind die zahlreichen propalästinensischen Demonstrationen während des Gaza-Kriegs, die mit besonderer Schärfe in der Bundeshauptstadt Berlin stattfanden. „Polizistinnen und Polizisten haben das Recht am eigenen Bild. Sie dürfen nicht ohne ihre Zustimmung erkennbar veröffentlicht werden“, stellt Jochen Kopelke, der Bundesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP), dazu gegenüber der Deutschen Presseagentur fest. Für den Polizeigewerkschaftler ist es problematisch, dass die Gesichter der Polizistinnen und Polizisten auf diesen Videos erkennbar seien. Das führe einerseits zu Beleidigungen und Hass im Netz, andererseits aber auch zu Bedrohungen im persönlichen Umfeld: „Unter Hinweis auf gemachte Aufnahmen wird mitunter gezielt damit gedroht,“ berichtet Kopelke. Dabei haben die per Video bloßgestellten Einsatzkräfte manchmal gar nichts mit dem Sachverhalt zu tun, der die Demonstrierenden emotional aufwühlt. Ein Beispiel: Als in der Osternacht 2025 ein 21-Jähriger in Oldenburg bei einem Polizeieinsatz erschossen wurde, warnte die Polizei ausdrücklich vor dem Verbreiten von Bildern unbeteiligter Polizisten, die mit dem Einsatz nichts zu tun hätten. Wer sich nicht darin hielt, dem drohten strafrechtliche Konsequenzen. Gegen den Polizisten, der die Schüsse abgegeben hat, wurde übrigens inzwischen Anklage wegen fahrlässiger Tötung erhoben.

Das ist die Rechtslage

Bilder dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. So heißt es grundsätzlich in Paragraph 22 des Kunsturhebergesetzes. Der folgende Paragraph 23 bestimmt jedoch Ausnahmen. Sie betreffen zum Beispiel „Bilder von Personen der Zeitgeschichte“ oder „Bilder von Versammlungen (...), an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.“ Die Auslegung dieser Paragraphen ist Sache der Rechtsprechung. „Man darf den Begriff des zeitgeschichtlichen Ereignisses nicht zu eng fassen,“ erklärte der Medienrechtsanwalt Martin Gerecke dazu gegenüber dem Deutschlandfunk: „Es soll schon irgendetwas sein, was den Informationsbedarf der Öffentlichkeit in irgendeiner Weise befriedigt und was irgendein Vorgang von gesellschaftlichem Interesse, von gesellschaftlicher Bedeutung ist.“

In der Praxis stellt sich die Sachlage folgendermaßen dar: Führen Polizeibeschäftigte normale Diensthandlungen durch, sind sie keine Personen der Zeitgeschichte. Hier hat das Anonymitätsrecht der Polizisten Vorrang vor dem Berichtsinteresse des Filmenden oder der Presse. Anders ist die Sache, wenn die Polizei bei besonderen Ereignissen aufgenommen wird. Ein Beispiel ist die Festnahme eines Straftäters, der selbst zur Person der Zeitgeschichte geworden ist. In diesem Fall überwiegt das öffentliche Informationsinteresse das Persönlichkeitsrecht der Polizeibeschäftigten. Aber auch dabei sollten zum Persönlichkeitsschutz die Gesichter der Polizei verfremdet werden. Übersichtsaufnahmen sind jedoch zulässig. Doch eine klare Abgrenzung zwischen grundsätzlich zulässiger Dokumentation polizeilicher Maßnahmen und unzulässigem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht von Beamten bleibt immer schwierig. Zur Durchsetzung des Rechts am eigenen Bild können Smartphones unter Umständen auch sichergestellt oder beschlagnahmt werden. Doch um ein Smartphone zu beschlagnahmen, müsste man schon beweisen können, dass die filmende Person live von der Demonstration streamt oder dass sie plant, die Aufnahmen zeitnah online zu stellen.

Mehr rechtlicher Beistand ist nötig

Neben den rechtlichen Aspekten spielen auch zwischenmenschliche Aspekte eine Rolle. Polizeikräften schützen das Recht auf Versammlungsfreiheit, setzen rechtliche Verbote auf der Straße durch und sorgen auch dafür, das Demonstrierende zum Beispiel nicht von Gegendemonstranten angegriffen werden. Das sehen viele Menschen nicht, die für ihre Sache auf die Straße gehen, sondern sie behandeln die Ordnungskräfte als Feinde. GdP-Chef Jochen Kopelke fordert deshalb: „Die Verunglimpfung, Beleidigung und öffentliche Herabwürdigung von Polizistinnen und Polizisten im Einsatz muss konsequent unterbunden werden.“ Doch im Moment sei es unrealistisch, eine Verhaltensänderung durch geänderte Gesetze oder mehr Pflichten für Demonstrierende zu erwirken. Deshalb wird es immer wieder zu Videoaufnahmen von Polizeieinsätzen kommen, in deren Folge beteiligte Polizistinnen und Polizisten dann auch vor Gericht stünden. Jochen Kopelke: „Wir erwarten von unseren Dienstherren, den Innenministern, mehr Unterstützung und rechtlichen Beistand in Zivil- und Strafverfahren.“

WL (28.11.2025)

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