Gefahrstoffsymbole weisen auf die Gefährlichkeit eines Produktes hin.
Gefahrstoffsymbole weisen auf die Gefährlichkeit eines Produktes hin.

Darauf sollten Privatpersonen achten

Gefahrguttransporte mit dem Pkw

Ob ätzend, entzündlich, explosiv oder giftig: Bei gefährlichen Gütern ist Vorsicht geboten. Besonders wenn man sie mit dem privaten Pkw transportiert. Um Gefahren für Leib und Leben sowie für die Umwelt abzuwenden, müssen Spraydosen, Benzinkanister oder Gasflaschen ordentlich verpackt und sicher verstaut werden. Bei bestimmten Stoffen gibt es zudem Mengenbegrenzungen, die man nicht überschreiten darf.

Gefährdungen vermeiden

Bei Gefahrgut handelt es sich um Stoffe, von denen eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder für Tiere und für die Umwelt während der Beförderung ausgeht. Das können Propangasflaschen sein, Kraftstoff im Kanister oder Spraydosen vom Discounter. Produkte mit gefährlichem Inhalt sind durch entsprechende Warnhinweise gekennzeichnet, in der Regel durch ein auf dem Kopf stehendes Quadrat. Privatpersonen ist es erlaubt, Gefahrgut zu transportieren, solange sie dabei die Richtlinie des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) einhalten. Die stellt Privatpersonen für die Beförderung von gefährlichen Gütern frei, sofern die Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind, für den persönlichen Bedarf bestimmt sind und wenn bestimmte Maßnahmen getroffen wurden, damit der Inhalt nicht freigesetzt wird.

Vorsicht, Lebensgefahr!

Schon beim Einladen sollte man sich vergewissern, ob gefährliche Güter einzelhandelsgerecht und sicher verpackt sind: „Kontrollieren Sie bei Spraydosen, ob die Schutzkappe drauf ist. Bei Gasflaschen mit Schutzkappe muss gewährleistet sein, dass diese während der Fahrt fest auf der Flasche sitzt, Armaturen und Schläuche dürfen während der Fahrt grundsätzlich nicht angeschlossen sein“, erklärt Polizeihauptkommissar Karsten Lipinski von der Autobahnpolizei Göttingen. Beim Transport von z. B. Gasen, Kraftstoff oder Verdünnern sollte man während der Fahrt auch darauf achten, dass das Fahrzeug gut durchlüftet ist. Treten trotz aller Vorkehrungen Gase oder gefährliche Dämpfe aus dem Behältnis aus, kann das schnell lebensgefährlich werden. Der Polizist erinnert sich an den besonders speziellen Fall eines Sternekochs, der beim Transport von Lebensmitteln ums Leben kam, die mit Trockeneis gekühlt waren. Bei Trockeneis handelt es sich um CO2 in gefrorenem Zustand. Bei der Verdunstung gibt es Kälte ab und verdrängt dabei den Sauerstoff. „Die Transportbox muss eine undichte Stelle gehabt haben, was dem Fahrer im geschlossenen Pkw zum Verhängnis wurde“, berichtet Lipinski. Eine weitere Bedingung ist, dass die Verschlüsse fest verschlossen, die Umschließungen nicht beschädigt und keine gefährlichen Anhaftungen an den Außenseiten vorhanden sind. Wer gefährliche Güter transportieren will, sollte auch auf die korrekte Ladungssicherung achten. „Spraydosen, Gasflaschen und andere Gegenstände dürfen nie lose auf der Rückbank liegen. Sonst besteht während der Fahrt die Gefahr, dass sie herumrollen oder bei einer Vollbremsung nach vorne fliegen“, warnt Lipinski. Häufig erwischen er und seine Kollegen bei Polizeikontrollen Autofahrer, die mehrere Propangasflaschen ohne Befestigung auf den Rücksitz legen. „In solchen Fällen wird ein Bußgeld von rund 300 Euro fällig“, mahnt Lipinski. Sollten aufgrund mangelnder Ladungssicherung bei einem Unfall gefährliche Stoffe austreten, kann dem Fahrer sogar ein Strafverfahren drohen. Lipinski empfiehlt, gefährliche Güter wie Gasflaschen mit Zurrgurten, Trennnetzen und rutschfesten Unterlagen zu sichern. Spraydosen am besten in einem Karton verstauen, damit sie nicht umkippen, herumrollen oder herausfallen. Übrigens: Wer Gefahrgut über das Internet verkauft und per Post sendet, muss vorher das jeweilige Transportunternehmen kontaktieren und sich über deren Vorschriften informieren.

Nähere Informationen zur Gefahrgutkennzeichnung gibt es beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Es gibt bestimmte Mengenbegrenzungen

Privatpersonen dürfen gefährliche Güter für eigene Zwecke befördern, dürfen bei bestimmten Stoffen aber die vorgeschriebenen Mengenbegrenzungen nicht überschreiten. So gilt z. B. bei Propangasflaschen und Spraydosen mit entzündlichen Inhalten ein Grenzwert von 333 kg. „Wird dieses Gewicht überschritten, muss man eine orangene Warntafel am Fahrzeug anbringen“, erläutert Lipinski, „damit wäre die Befreiung für Privatpersonen von den ADR-Vorschriften allerdings nicht mehr anwendbar.“
Beim Kauf von Farben, Lacken, Säuren und anderen gefährlichen Stoffen sollte man sich beraten lassen, wo die jeweilige Höchstgrenze liegt. Oftmals ist die Mengengrenze bei 333 kg überschritten, bei manchen Stoffen aus dem Baumarkt könnte die Grenze jedoch auch schon bei 20 kg liegen. Bei Kraftstoffen liegt die Mengengrenze insgesamt bei 240 Litern und die Einzelverpackung darf nicht mehr als 60 Liter enthalten. Gänzlich ausgeschlossen sind gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks, da diese nicht als einzelhandelsgerecht verpackt gelten. „Wer gelegentlich Spraydosen vom Discounter besorgt, unterliegt bei Einhaltung der Ausnahmebedingungen nicht den ADR-Vorschriften und muss lediglich auf die Ladungssicherung und die weiteren geschilderten Anforderungen achten“, rät Lipinski. Hobbyfeuerwerker, Schützen, Sporttaucher und Besitzer eines Privatflugzeugs sollten sich aber versichern, ob für ihre Transporte noch weiterführende Beschränkungen gelten und sich im Zweifel fachkundigen Rat, am besten bei einem Gefahrgutbeauftragten, holen.

Im Zweifel fachlichen Rat suchen

Sollten Sie als Privatmann die geschilderten Bedingungen z. B. aufgrund der zu befördernden Mengen, nicht einhalten können, sollten sie sich ebenfalls den fachkundigen Rat eines Gefahrgutbeauftragten einholen. Eine Beförderung ist zwar möglich, dann aber an erheblich schärfere Auflagen geknüpft. Gefahrgutbeauftragte sind für diese Fragen besonders geschult und durch die IHK geprüft, dies bietet die Gewähr, dass eine fundierte Auskunft erteilt wird. Und bei der Entsorgung von gefährlichen Stoffen gilt: Auf keinen Fall im Hausmüll entsorgen. Gefahrgüter gehören immer auf den Recyclinghof. AL (29.06.2018)

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