Die Kölner Silvesternacht von 2015 wurde von massenhaften sexuellen Übergriffen auf Frauen an der Domplatte überschattet. Wenige Monate später verabschiedete der Bundestag eine Reform des Sexualstrafrechts. So wurde etwa ein neuer Straftatbestand zur sexuellen Belästigung geschaffen. Außerdem sind fortan alle sexuellen Handlungen strafbar, die gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen werden. Ein Knackpunkt bleibt die Beweispflicht.
„Nein heißt Nein!“
Opfer von sexueller Gewalt hatten es nach der früheren Gesetzeslage in Deutschland nicht einfach. Es musste vor Gericht nachgewiesen werden, dass sich das Opfer eindringlich gegen eine Vergewaltigung gewehrt hat. Mit der Verschärfung des Sexualstrafrechts ab 2016 macht sich nicht nur derjenige strafbar, der Sex unter Gewalt oder mit der Androhung von Gewalt erzwingt, sondern wer auch „gegen den erkennbaren Willen“ einer anderen Person sexuelle Handlungen vornimmt. In solchen Fällen droht laut Paragraf 177 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Erkennbar bedeutet, dass eine verbale Äußerung des Opfers wie ein „Nein“ oder „Hör auf!“ genügt. Entscheidend ist, dass das Opfer vor Gericht nachweisen kann, dass es sich gegen die Handlung ausgesprochen hat. Der Grundsatz „Nein heißt Nein“ bewirkt, dass eine Straftat bereits dann vorliegt, wenn der Täter sich über den Willen des Opfers hinwegsetzt, ohne dass sich das Opfer dagegen zur Wehr setzen muss. Das heißt aber auch, dass der Täter den entgegenstehenden Willen wahrnehmen muss. Hier kann vor Gericht Aussage gegen Aussage stehen. Die Beweislast bleibt weiterhin beim Opfer.
„Grapschen“ ist eine sexuelle Belästigung
Ein Mann feierte 2017 mit Freunden auf dem Oktoberfest. Nach ein paar Gläsern Bier griff er einer Frau in den Schritt. Bis zur Reform des Sexualstrafrechts wurde ein solches „Grapschen“ als Beleidigung eingestuft und konnte nur auf Antrag der Geschädigten verfolgt werden. Mit der Gesetzesreform jedoch wurde der Straftatbestand der sexuellen Belästigung nach Paragraf 184i StGB neu ins Strafgesetzbuch aufgenommen. Er besagt, dass sich strafbar macht, wer eine andere Person „in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt“. Der Körperkontakt ist nach der Gesetzesbegründung sexuell bestimmt, wenn der Täter sexuell motiviert handelt. Das schließt zum Beispiel das „Grapschen“ mit ein, aber auch aufgedrängte Küsse und Umarmungen oder einen unerwünschten Klaps auf den Po. Entscheidend für die strafrechtliche Einordnung bleiben die genauen Umstände, etwa die Absicht des Täters und die Empfindungen des Opfers. Das kann im Einzelfall zu Problemen bei der Nachweisbarkeit führen. Nicht jeder Flirtversuch stellt eine Belästigung dar. Der Täter auf dem Oktoberfest jedenfalls wurde zu acht Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.
Opfer von sexueller Gewalt sollten so schnell wie möglich Anzeige bei der Polizei erstatten. Wichtig ist auch die gerichtsfeste Spurensicherung. Zusätzlich kann man sich auch an eine Gewaltambulanz wenden, die es an mehreren Kliniken in Deutschland gibt. Hier finden Sie eine Übersicht der Untersuchungsstellen.
Belästigung in Gruppen, Upskirting und Stealthing
Nach den Vorfällen in der Kölner Silvesternacht 2015 hat der Gesetzgeber mit Paragraf 184j StGB noch einen neuen Straftatbestand der sexuellen Belästigung eingeführt. Er richtet sich gegen Personen, die in der Gruppe ein Opfer bedrängen, begrapschen oder sexuell nötigen. In Köln hatten mindestens 200 angetrunkene junge Männer am Hauptbahnhof in Gruppen Passanten angepöbelt und Frauen sexuell belästigt. In solchen Fällen macht sich laut Gesetz nun bereits derjenige strafbar, der Teil einer solchen Gruppe ist. So sollen auch an sexuellen Straftaten Beteiligte mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren belangt werden können. Schwierig bleibt aber weiterhin der klare Beweis: War der Beschuldigte wirklich Teil dieser Gruppe?
Nur weil jemand in der Nähe steht, ist er nicht zwangsläufig Teil einer Gruppe. Auch die Gesetzesreform ändert kaum etwas daran, dass der Tatbeitrag des Täters vor Gericht exakt bewiesen werden muss. Dies zeigt sich auch am Ergebnis der strafrechtlichen Aufarbeitung der Kölner Silvesternacht. So wurden zwar über 600 Sexualdelikte von Frauen angezeigt, aber nur drei Sexualstraftäter konnte die Justiz am Ende überführen. Im Sommer 2020 hat der Bundestag ein weiteres Gesetz beschlossen, welches das sogenannte „Upskirting“ unter Strafe stellt, also das heimliche Fotografieren von Frauen unter dem Rock.
Das gilt nun als Straftat und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden. Solche Fotos stellen eine Verletzung der Intimsphäre und der sexuellen Selbstbestimmung des Opfers dar. Bislang wurde das „Upskirting“ oft nur als Ordnungswidrigkeit mit geringen Geldbußen geahndet.
Ein erstes obergerichtliches Urteil gab es im Sommer 2020 außerdem zum sogenannten „Stealthing“, also wenn ein Mann beim Geschlechtsakt heimlich das Kondom entfernt. In dem Fall hatte ein Bundespolizist Sex mit einer Kollegin, die aber auf die Benutzung eines Kondoms bestand. Doch der Mann zog das Kondom beim Sex heimlich ab und setzte den Geschlechtsakt ungeschützt fort. Das Berliner Kammergericht urteilte, dass das „Stealthing“ den Tatbestand eines sexuellen Übergriffs erfüllt, wenn der Täter in den Körper des Opfers ejakuliert. Der Polizist wurde zu einer Bewährungsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt. In anderen Fällen hat es aber auch Freisprüche gegeben. Die Rechtslage beim Stealthing ist also noch umstritten.
AL (Stand: 27.11.2020)


