Anordnungen von Polizei und Ordnungsbehörden ist immer nachzukommen
Anordnungen von Polizei und Ordnungsbehörden ist immer nachzukommen

Wer darf was?

Polizei, Ordnungsamt und private Sicherheitsdienste

Polizei, Ordnungsämter oder private Sicherheitsdienste – Sicherheitsbehörden und -Unternehmen gibt es in Deutschland viele. Ihre unterschiedlichen Aufgaben und Kompetenzen sind gerade in Zeiten der Corona-Pandemie wieder verstärkt in den öffentlichen Fokus gerückt. So kontrollieren in vielen Städten und Gemeinden nicht nur Beamte der Polizei und Mitarbeiter der Ordnungsämter, sondern zunehmend auch private Sicherheitsdienste die Einhaltung der geltenden Regeln und Maßnahmen. Viele Bürgerinnen und Bürger fragen sich: Wer hat eigentlich welche Befugnisse? Muss ich grundsätzlich allen Anweisungen folgen? Und was passiert, wenn ich mich den Anordnungen widersetze?

Unterschiedliche Zuständigkeiten in den einzelnen Ländern

Grundsätzlich ist der Bereich der Gefahrenabwehr in Deutschland Aufgabe von zwei Behörden – der Polizei und den Ordnungsämtern. Die Polizei ist immer dann zuständig, wenn es sich um eine allgemeine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt und keine andere Behörde die Gefahr abwehren kann. Die Ordnungsbehörden nehmen unterschiedliche Aufgaben wahr, wie etwa die Kontrolle des ruhenden Verkehrs, der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen, Lärmbekämpfung oder die Überwachung der Einhaltung von Schnee- und Eisbeseitigungspflichten. „Grundsätzlich müssten die Ordnungsbehörden bei solchen Aufgaben vor der Polizei tätig werden“, erklärt Oliver Malchow, Bundesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei (GdP). „Aufgrund von zeitlicher Dringlichkeit oder tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten agiert aber die Polizei auch hier häufig zum Schutz der Bevölkerung.“ Die genauen Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsämter und der Polizei sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Das heißt, die Länder können selbst entscheiden, wie und durch wen er welche Gefahrenabwehr im Land und in den Kommunen betreiben lässt. Geregelt ist dies in den Aufgaben- und Zuständigkeitsgesetzen der Länder.

Um herauszufinden, welche Behörde im eigenen Bundesland oder in der eigenen Stadt welche Aufgaben und Befugnisse hat, kann man sich auf den Webseiten der Rathäuser informieren. Dort findet man in der Regel Informationen rund um die vorhandenen Ordnungsdienste und deren Kompetenzen.

Anweisungen müssen befolgt werden

Generell gilt: Erhält man von einem Beschäftigten der Polizei oder einer Ordnungsbehörde die Aufforderung, etwas zu tun oder etwas zu unterlassen, dann muss man dieser Aufforderung nachkommen. Wird man von einem Ordnungsamtsmitarbeiter etwa aufgefordert, seinen Hund im Park an die Leine zu nehmen, dann muss man dies auch tun. Sperrt die Feuerwehr zur Brandbekämpfung eine Straße, darf man um die Straßensperre nicht einfach herumfahren. Sollte den Anweisungen nicht nachgekommen werden, so stehen der Ordnungsbehörde und der Polizei Zwangsmaßnahmen zur Verfügung. „Das bedeutet, dass sie ihre Anordnungen zum Zweck der Gefahrenabwehr unmittelbar auch gegen den Willen einer Bürgerin oder eines Bürgers durchsetzen dürfen“, weiß Oliver Malchow. Die Ordnungsämter dürfen das beispielsweise durch ein Zwangsgeld, während die Maßnahmen der Polizei auch intensiver sein können. Sie richten sich danach, welches Zwangsmittel wirkungsvoll und verhältnismäßig ist, um die Gefahr zu beseitigen. „So können beispielsweise betrunken randalierende Personen – auch wenn diese sich weigern – festgehalten oder in eine Zelle gesperrt werden, bis sie sich wieder beruhigt oder ihren Rausch ausgeschlafen haben und nicht mehr gefährlich sind.“

Oliver Malchow, GdP-Bundesvorsitzender

© GdP-Bundesvorstand

Private Sicherheitsdienste im öffentlichen Raum heikel

Private Sicherheitsdienste werden häufig für private Feste oder Events von den Veranstaltern engagiert. Sie machen Einlasskontrollen und nehmen das Hausrecht des Veranstalters wahr. So soll gewährleistet werden, dass alle Gäste gefahrlos an der Veranstaltung teilnehmen können. Auch am Flughafen sind diese Sicherheitsdienste keine Seltenheit. „Alle, die schon einmal eine Flugreise gemacht haben, sind bei der Sicherheitskontrolle höchstwahrscheinlich von einer solchen privaten Firma kontrolliert worden“, so der GdP-Bundesvorsitzende. Die privaten Sicherheitsdienste leiten ihre Befugnisse von den sogenannten Jedermannsrechten ab. Sie dürfen im privaten Raum also das tun, was der Veranstalter auch dürfte. Das bedeutet auch, dass sie in Gefahrensituationen Notwehr oder Nothilfe anwenden können. Oliver Malchow: „Solange es sich in diesem Rahmen bewegt, gibt es aus Sicht der Gewerkschaft der Polizei nichts zu beanstanden. Problematisch sehen wir es hingegen an, wenn private Sicherheitsdienste im öffentlichen Raum agieren, die zum Verwechseln ähnlich wie die Polizei angezogen und ausgestattet sind und so in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen wollen.“

„Hilfssheriffs“ im Kampf gegen Corona

Wie hoch der Wert der Grundrechte für jede einzelne Person ist, spürt man aktuell wieder besonders in Zeiten der Pandemie. Aufgrund zu geringer Kapazitäten der Ordnungsämter kamen zuletzt in einigen Städten und Gemeinden verstärkt private Sicherheitsdienste zum Einsatz – etwa um zu kontrollieren, ob Bürgerinnen und Bürger die erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln einhalten. „Wer in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger eingreift, muss kompetent und gut ausgebildet sein, um die richtige Entscheidung treffen und durchsetzen zu können“, meint der GdP-Bundesvorsitzende. „Wir sehen hier eindeutig die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden und der Polizei.“ Aus diesem Grund befürwortet die GdP eine Ausdehnung der Zuständigkeiten von privaten Sicherheitsdiensten – z. B. zur Maskenkontrolle auf Spielplätzen – grundsätzlich nicht. „Es geht hier ja nicht nur um die bloße Kontrolle. Zu fragen ist doch: Was passiert, wenn gegen die Maskenpflicht verstoßen wird? Sollen dann private Sicherheitsdienste Personalien feststellen und Anordnungen notfalls auch unter Zwang durchsetzen dürfen? Gefahren von den Bürgerinnen und Bürgern abzuwehren ist im öffentlichen Raum Aufgabe des Staates und keiner Hilfssheriffs.“

KF (Stand 28.05.2021)

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