Nach und nach werden die alten Führerscheine aus dem Verkehr gezogen
Nach und nach werden die alten Führerscheine aus dem Verkehr gezogen

Änderungen bei Führerscheinen, Verbandkästen und Ladesäulen

Neue Gesetze und Regeln im Straßenverkehr 2023

Mit Beginn des Jahres 2023 traten wieder einige neue Gesetze, Regeln und Vorschriften für Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer in Kraft. Einige Neuerungen betreffen Verkehrsteilnehmende nur indirekt, etwa beim Kauf eines Kindersitzes oder Verbandskasten. Andere erfordern aktives Handeln wie etwa den Umtausch alter Führerscheine. Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen haben wir hier zusammengestellt.

Führerschein umtauschen

Bis 2033 sollen alle Menschen in Deutschland mit einer Fahrerlaubnis den fälschungssicheren EU-Führerschein im Scheckkarten-Format besitzen. Die alten grauen oder rosafarbenen Führerscheine aus Papier werden – nach Jahrgängen gestaffelt – nach und nach ungültig. Bis zum 19. Januar 2023 mussten die Jahrgänge der zwischen 1959 und 1964 Geborenen ihre Fahrerlebnis umtauschen. Für die nächste Altersgruppe (1965 bis 1970) endet die Umtauschfrist am 19. Januar 2024. Alle jüngeren Jahrgänge haben ein Jahr länger Zeit. Wird man mit einem alten Führerschein erwischt, wird ein Verwarngeld von 10 Euro fällig. Außerdem muss man dann nach dem Umtausch die neue Fahrerlaubnis bei der Polizei vorlegen. Der neue Führerschein ist auf 15 Jahre befristet und kostet 25 Euro.

Bei rosa Plakette zum TÜV

Fahrzeuge, die eine rosa HU-Plakette auf dem Nummernschild haben, müssen im Jahr 2023 zur Hauptuntersuchung (HU) beim TÜV. Dabei sollte man die Zahl beachten, die in der 12 Uhr-Position auf der Plakette angegeben ist. Sie bezeichnet den Monat, in dem man beim TÜV vorstellig werden muss. Verläuft die Untersuchung positiv, gibt es eine neue, orange Plakette, die bis 2025 gilt. Ab Mai 2023 werden bei der HU auch die sogenannten On-Board-Fuel-Consumption-Monitoring-Daten (OBFCM) beim Auto ausgelesen. Sie geben einen Überblick über den Kraftstoff- oder Stromverbrauch aller Fahrzeuge, die seit 2021 neu zugelassen wurden. Wenn man die HU verpasst, kann ein Bußgeld verhängt werden. Liegt der Termin länger als zwei Monate zurück, werden 15 Euro fällig. 25 Euro beträgt das Bußgeld, wenn der Termin mehr als zwei Monate und weniger als acht Monate zurück liegt. Bei noch größerem zeitlichem Abstand steigt die Strafe auf 60 Euro und einen Punkt in Flensburg.

Neue Verbandkästen müssen zwei Masken enthalten

© Janet Worg/stock.adobe.com

Neue Regeln für Verbandkästen und Kindersitze

Alle im Jahr 2023 neu gekauften Verbandkästen müssen zusätzlich zwei medizinische Masken enthalten. Wer noch mit einem gültigen Verbandkasten nach DIN 13164 von Januar 1998 und Januar 2014 unterwegs ist, muss die Masken nicht selbstständig ergänzen und kann das Verbandsmaterial weiter nutzen. Allerdings sollte man die Gelegenheit nutzen und das Ablaufdatum des Verbandsmaterials überprüfen. Ein abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum gilt bei einer Kontrolle wie ein nicht vorhandener oder unvollständig ausgerüsteter Verbandkasten. In diesem Fall werden fünf Euro Verwarngeld fällig. Die Strafe steigt auf zehn Euro, wenn das Fahrzeug einem anderen Fahrer ohne einen oder mit einem unvollständigen Verbandkasten überlassen wurde. Auch für Kindersitze gibt es eine neue Norm. Bislang können Kindersitze verkauft werden, die nach den drei EU-Normen i-Size (UN ECE Reg. 129), UN ECE Reg. 44/04 und 44/03 zertifiziert worden sind. Ab dem 1. September 2023 dürfen nur noch Sitze verkauft werden, die der neueren Norm UN ECE Reg. 129 entsprechen.

Staatliche Förderung sinkt

Umwelt- und Klimaschutz beeinflussen auch die Verkehrsgesetzgebung. Einige der Änderungen wurden vor diesem Hintergrund beschlossen. So wird ab dem 1. Januar 2023 der Kauf eines Plug-in-Hybridfahrzeuges nicht mehr staatlich gefördert. Zuschüsse gibt es nur noch für die als umweltfreundlicher geltenden batterieelektrischen Autos. Doch auch bei diesen sinken die Förderprämien, die überdies abhängig vom Kaufpreis des Fahrzeugs sind: Autos bis zu einem Netto-Listenpreis von 40.000 Euro erhalten eine Förderung vom Bund von 4.500 Euro, die durch eine Herstellerprämie von 2.250 Euro ergänzt wird. Bei einem Kaufpreis bis 65.000 Euro erstattet der Staat 3.000 Euro und die Händler immerhin noch 1.500 Euro. Ab September 2023 sollen nur noch Privatpersonen gefördert werden. Im kommenden Jahr sinken die staatlichen Zuschüsse noch weiter. Dann sind nur noch Fahrzeuge bis 45.000 Euro zuschussfähig. Die Prämien sinken dann auf 3.000 Euro vom Staat und 1.500 Euro vom Händler. Um dem lukrativen Weiterverkauf von geförderten batterieelektrischen Autos einzuschränken, wird die Mindesthaltedauer bei Neuwagen von sechs auf zwölf Monate erhöht. Wer sein E-Auto schon vorher verkauft, muss die Förderung zurückzahlen. Auch für Leasingfahrzeuge gilt nun: Beträgt die Leasingdauer weniger als 12 Monaten, wird der Wagen nicht mehr gefördert.

CO2-Preis verschoben

Auch bei der Versorgung der Fahrzeuge mit Treibstoff oder Energie gibt es Änderungen. Vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation hat der Bund die für den 1. Januar 2023 geplante Erhöhung der CO2-Bepreisung auf das Jahr 2024 verschoben. Für Autofahrende bedeutet dies, dass Diesel und Benzin erst einmal nicht um 1,6 Cent pro Liter teurer werden. Hinter der CO2-Bepreisung steht das Prinzip, das klimaschädliche Produkte teurer sein sollen als klimafreundliche. Bei Ladesäulen für E-Autos hingegen sollen die Bezahlmöglichkeiten verbessert werden. Bei allen nach dem 1. Juli 2023 neu aufgestellten Ladesäulen muss die kontaktlose Zahlung mit mindestens einer der gängigen Debit- oder Kreditkarten möglich sein. Bestehende Säulen müssen aber nicht nachgerüstet werden, so dass es sich weiterhin empfiehlt, eine Ladekarte oder -App mitzunehmen.

TE (27.1.2023)

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