Stalking-Opfer werden schweren seelischen Belastungen ausgesetzt.
Stalking-Opfer werden schweren seelischen Belastungen ausgesetzt.

Initiative fordert Überarbeitung des Stalking-Paragrafen

Stärkere Rechte für Stalking-Opfer

Der Gesetzgeber hat die Rechtslage für Stalking-Opfer verbessert. Betroffene müssen nun keinen Nachweis mehr erbringen, dass ihre Privatsphäre maßgeblich durch das Nachstellen des Täters beeinträchtigt wurde. Der „Weisse Ring“ begrüßt das neue Gesetz. Stalking kann erhebliche seelische Belastungen auslösen.

Zahlreiche Verdachtsfälle, wenige Verurteilungen

„Wir haben uns schon lange für ein neues Gesetz stark gemacht, das die Rechte von Opfern psychischer Gewalt stärkt und ihnen mehr Schutz bietet als sie bisher bekommen“, so Bianca Biwer, Bundesgeschäftsführerin beim Weissen Ring, Deutschlands größte Hilfsorganisation für Opfer von Kriminalität. Die bisherige Rechtslage in Deutschland verlangte von Stalking-Opfern einen Nachweis, dass ihre Privatsphäre tatsächlich maßgeblich durch die Nachstellungen des Täters beeinträchtigt wurde, etwa wenn sie deshalb umgezogen sind oder den Job wechseln mussten. Dadurch gab es bislang nur wenige Fälle, in denen es zu Verurteilungen kam. Mit der Gesetzesnovelle ist Stalking nun auch dann strafbar, wenn der Betroffene sein Leben noch nicht geändert hat. Der Begriff Stalking kommt ursprünglich aus der Jägersprache und bedeutet Anpirschen oder Nachstellen, wie es das deutsche Strafgesetzbuch nennt. Häufig beginnt Stalking mit wiederkehrenden E-Mails, SMS, Facebook-Posts und Telefonanrufen. Die Täter sind in vielen Fällen ehemalige Lebenspartner, die sich nach einer Trennung mit der eigenen Abweisung nicht abfinden können. Sie fangen an, in das Leben ihrer Ex-Partnerin oder ihres Ex-Partners einzudringen, zumeist gegen den Willen des Leidtragenden.

Die Opfer werden systematisch belästigt

Manche Täter setzen auf ständiges Nachstellen und Belästigen. Sie senden etwa eine Flut an elektronischen Mitteilungen und rufen zu jeder Tages- und Nachtzeit an. Andere werden beim Nachstellen besonders kreativ. Sie verschicken unerwünschte „Geschenke“ per Post, bestellen im Internet Sexspielzeug im Namen des Gestalkten oder legen gefälschte Accounts mit dem Foto des Betroffenen in sozialen Netzwerken an. In extremen Fällen sind die Methoden des Täters Bestandteil eines regelrechten Psychoterrors. Manchmal verfolgen die Täter ihre Opfer sogar auf der Straße und bedrohen sie. Dabei spielen Rachegefühle und Macht eine große Rolle. Der Gestalkte soll mürbe gemacht werden, sich hilflos ausgeliefert fühlen und keine Rückzugsorte mehr finden. Eine Problematik der bisherigen Auslegung des Stalking-Paragraphens war die Schwierigkeit, die einzelnen Tathandlungen wie die Kontaktaufnahme oder den Blumengruß, die für sich noch keine Straftaten darstellen, in der Gesamtschau als strafbares Stalking zu bewerten. Es fehlten messbare Kriterien, wo solche Alltagshandlungen die Grenze der Strafbarkeit überschreiten.

Betroffene können sich leichter zur Wehr setzen

Dass die Betroffenen bislang einen Nachweis erbringen mussten, dass die eigene Lebensgestaltung durch das Verhalten des Täters „schwerwiegend beeinträchtigt“ wurde, führte dazu, dass viele Stalker nicht strafrechtlich belangt werden konnten. Die Gesetzesverschärfung sorgt nun dafür, dass der Täter bereits dann bestraft werden kann, wenn sein Verhalten „objektiv geeignet“ ist, beim Opfer für eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Lebens zu sorgen. Wer eine andere Person ständig verfolgt oder mit Telefonanrufen und E-Mails belästigt, kann durch die Gesetzesnovelle mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden. Das dürfte die Betroffenen besser schützen und eine deutlich stärkere abschreckende Wirkung auf die Täter haben. Nicht zuletzt können dadurch auch die Ermittlungsbehörden früher tätig werden und es wird deutlich gemacht, dass Stalking einen ernstzunehmenden Straftatbestand darstellt. Die Betroffenen sind nicht länger gezwungen, ihr gesamtes Leben zu ändern und können schneller rechtliche Schritte einleiten.

Stalker können mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden

© frank peters, Fotolia

Schwere psychische Erkrankungen vorbeugen

Da Stalking als eine Form der psychischen Gewalt häufig zu schweren seelischen Belastungen und Erkrankungen führen kann, wünscht sich der Weisse Ring, Stalking in den Anwendungsbereich des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) mit aufzunehmen. „Anspruch auf Entschädigung sollen auch diejenigen erhalten, die unter den psychischen Folgen leiden“, fordert die Bundesgeschäftsführerin. „Statistisch gesehen wird etwa jeder Zehnte im Laufe seines Lebens einmal gestalkt“, sagt Bianca Biwer. Der Weisse Ring betreut bundesweit Stalking-Opfer und hat in der Vergangenheit wiederholt auf die notwendige Überarbeitung des Stalking-Paragraphen im Strafgesetzbuch hingewiesen. Denn die Folgen dauerhaften Stalkings können verheerend sein. Betroffene können unter permanenten Angstzuständen, Aggressionen, Verdauungsstörungen und Schlaflosigkeit leiden. Der Stress kann sogar zu Herzrhythmusstörungen und Depressionen führen. Nicht wenige Opfer müssen sich in ärztliche Behandlung begeben. Der Weisse Ring fordert deshalb auch eine bessere Vernetzung der Anlaufstellen. Polizisten, Staatsanwälte und Opferhelfer müssten sich besser austauschen und Informationen weitergeben können. Betroffene sollten sich auf eine vollumfängliche Unterstützung verlassen können. Der Weisse Ring bietet den Betroffenen eine kostenlose und anonyme Onlineberatung und ein Opfer-Telefon mit geschulten ehrenamtlichen Beraterinnen und Beratern an. Scheut sich ein Stalking-Opfer zunächst, eine Strafanzeige zu stellen, hilft möglicherweise ein schriftlich formuliertes Kontaktverbot, um den Täter vor juristischen Schritten zu warnen. Die Gefährderansprache durch die Polizei kann ebenfalls ein hilfreicher Schritt sein, um den Stalker zum Einlenken zu bewegen. Dann gehen Polizeibeamte zu dem mutmaßlichen Täter und klären ihn darüber auf, wo die rote Linie überschritten ist. In letzter Konsequenz kann ein Gerichtsverfahren den Täter dazu zwingen, dem Opfer nicht länger nachzustellen. AL (29.09.2017)

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