Halloween-Scherze sollten nicht übertrieben werden
Halloween-Scherze sollten nicht übertrieben werden

Grenzen nicht überschreiten

Halloween-Streiche

Sich zu Halloween gruselig zu verkleiden und mit anderen seinen Spaß zu treiben, ist nicht nur bei Kindern und Jugendlichen, sondern auch bei Erwachsenen beliebt. Die Grenzen zwischen harmloser Neckerei und einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat sind dabei aber fließend. So können Bußgelder und in schweren Fällen sogar Haftstrafen drohen. Auch zivilrechtliche Forderungen wie Schadenersatz oder Schmerzensgeld sind möglich. PolizeiDeinPartner.de erklärt, worauf bei Halloween-Scherzen zu achten ist.

Aus Spaß wird Sachbeschädigung

Andere Menschen zu erschrecken oder ihnen harmlose Streiche zu spielen, ist grundsätzlich nicht strafbar. Schnell können Scherze aber auch aus dem Ruder laufen. Wer etwa andere beschimpft, kann nach dem Strafgesetzbuch (StGB) wegen Beleidigung belangt werden. Werden zum Beispiel Wände mit Farbe beschmiert, Autospiegel abgetreten, Wartehäuschen für den Busverkehr demoliert oder mit Silvesterböllern Briefkästen zur Explosion gebracht, droht eine Anzeige wegen Sachbeschädigung. Auch Kinder ab sieben Jahren können schon für entstandene Schäden haftbar gemacht werden. Wer sich zudem widerrechtlich Zutritt zu einem Grundstück oder zu einer Wohnung verschafft, muss sich möglicherweise wegen Hausfriedensbruchs verantworten. Grölend durch Wohnviertel zu ziehen oder zu laut zu feiern, kann nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) auch eine Anzeige wegen unzulässigem Lärm nach sich ziehen. Wählt man dem gruseligen Anlass entsprechend als Treffpunkt etwa einen Friedhof, kann man wegen Störung der Totenruhe haftbar gemacht werden, zum Beispiel, wenn es zu Beschädigungen von Gräbern kommt.

Wer sich an die Regeln hält, kann unbeschwert feiern

© kanashkin/stock.adobe.com

Verkleidungen nicht übertreiben

Vor einiger Zeit machten so genannte „Horrorclowns“ in den Medien die Runde. Personen hatten sich furchterregend verkleidet und andere Menschen damit in Angst und Schrecken versetzt. Zusätzlich hatten sie zum Teil bewaffnet andere Menschen verfolgt. Wer andere bedrängt oder bedroht, kann jedoch wegen Nötigung belangt werden. Auch wenn sich eine andere Person dadurch verletzt, weil sie zum Beispiel aus Schreck stürzt oder einen Herzinfarkt erleidet, drohen Strafen, etwa wegen fahrlässiger oder gefährlicher Körperverletzung. Aber auch weniger gruselige Verkleidungen können zu Problemen führen: Gibt man sich zum Beispiel als Polizist aus, kann der Straftatbestand der Amtsanmaßung erfüllt sein – etwa, wenn man andere unbefugt nach ihren Personalien fragt oder in den Verkehr eingreift. Auch sich mit Halloween-Maske hinter das Steuer zu setzen, ist keine gute Idee. Denn wird beim Fahren das Gesicht verdeckt, verstößt man gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), in der es heißt: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ Auch dürfen Sicht und Gehör durch die Verkleidung beim Autofahren nicht beeinträchtigt werden.

Nach amerikanischer Tradition ziehen Kinder und Jugendliche zu Halloween in gruseligen Verkleidungen in der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November von Haus zu Haus und bitten mit dem Ruf „Süßes oder Saures“ (engl. „trick or treat“) um Süßigkeiten. Bekommen sie nichts, rächen sie sich mit einem kleinen Streich.

Waffen: nicht zu realistisch

Wird das Halloween-Kostüm mit einem Waffenimitat aufgepeppt, sollte darauf geachtet werden, dass dieses nicht zu realistisch aussieht, denn das Accessoire darf keinesfalls für eine echte Waffe gehalten werden. Das Tragen von Anscheinswaffen ist nach dem Waffengesetz (WaffG) in Deutschland verboten. Dazu gehören sowohl besonders echt aussehende Spielzeugwaffen als auch nicht mehr funktionsfähige echte Schusswaffen. Auch bei der Halloween-Dekoration sollte man es nicht zu weit treiben. Wer etwa in seinem Vorgarten exzessive Gewalt-Szenarien aufbaut, kann Gefahr laufen, wegen unerlaubten und damit strafbaren Gewaltdarstellungen belangt zu werden.

SBa (28.08.2020)

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