KI-Tools werden immer perfekter
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Missbrauchte Identitäten und manipulierte Körperbilder

Digitale Gewalt durch Deepfakes

Von Künstlicher Intelligenz erzeugte Deepfakes werden zunehmend ein Mittel digitaler Gewalt – insbesondere auf dem Gebiet der Pornographie: Gesichter realer Personen werden mithilfe von KI täuschend echt in pornografische Fotos oder Videos eingefügt. Die Folgen für Betroffene sind gravierend: Rufschädigung, psychische Belastung und ein massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig reagiert auf diese Entwicklungen mit einem neuen Gesetzentwurf.

In diesem Text erfahren Sie:

Sexuelle Deepfakes und heimliche Aufnahmen

Studien zeigen, dass rund 90 bis 95 Prozent aller Deepfake-Videos pornografischer Natur sind – und dass sie fast ausschließlich weibliche Personen zeigen. Häufig handelt es sich um Prominente, zunehmend aber auch um Privatpersonen. Bereits wenige öffentlich zugängliche Fotos reichen als Material aus, um realistisch wirkende Fälschungen zu erstellen.

Eng verwandt mit diesem Phänomen sind reale Bildaufnahmen wie „Upskirting“ (heimliches Fotografieren unter den Rock) und „Downblousing“ (Aufnahmen in den Ausschnitt). Beide Praktiken sind seit einigen Jahren strafbar, werden aber durch digitale Verbreitung und Bearbeitung zusätzlich verstärkt.

In Deutschland greifen derzeit mehrere Strafvorschriften:

  • § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen): erfasst u. a. heimliche Aufnahmen wie Upskirting und Downblousing sowie deren Verbreitung
  • § 33 KunstUrhG (Recht am eigenen Bild): regelt die unbefugte Veröffentlichung von Bildern
  • § 185 ff. StGB (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung): können bei ehrverletzenden Deepfakes greifen

Doch genau hier liegt das Problem: Klassische Deepfakes, die komplett künstlich erzeugt sind, fallen oft durch das Raster, weil sie keine echte Aufnahme im Sinne einer Fotografie darstellen.

Zahlen, Fälle und erste Urteile

Verlässliche Statistiken speziell zu Deepfakes in Deutschland sind noch rar. Dennoch zeigen Berichte von Beratungsstellen und Strafverfolgungsbehörden eine deutliche Zunahme. Laut internationalen Studien ist die Zahl der Deepfake-Videos in den letzten Jahren exponentiell gestiegen.

Auch in Deutschland gibt es erste Fälle: Die Welt berichtet etwa von einem 24-Jährigen aus den Landkreis Forchheim, der harmlose Fotos von mindestens 21 Frauen so manipuliert haben soll, dass daraus Nacktfotos und sexualisierte Darstellungen wurden. Er soll die Bilder nach Polizeiangaben auf einschlägigen Plattformen und in Chatgruppen geteilt haben. Auch der Verband Bildung und Erziehung (VBE) Berlin fordert angesichts zunehmender Fälle digitaler Gewalt ein konsequenteres Vorgehen von Politik und Strafverfolgungsbehörden. Dem Verband seien konkrete Fälle bekannt geworden. Zugleich gehe man davon aus, dass es sich dabei „nur um die Spitze des Eisbergs“ handele. Als Täter nennt der VBE ausdrücklich auch Mitschüler, Studierende, Kolleginnen und Kollegen sowie Eltern.

Verurteilungen sind bislang selten – vor allem, weil die rechtliche Einordnung schwierig ist. In einigen Fällen wurden Täter jedoch wegen Beleidigung oder Verletzung des Persönlichkeitsrechts verurteilt, nicht aber spezifisch wegen der Erstellung pornographischer Deepfakes.

Politische Reaktion: Neue Gesetze gegen digitale Gewalt

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig will diese Lücke nun schließen. Ihr Gesetzentwurf zur Bekämpfung digitaler Gewalt sieht eine Erweiterung des Strafrechts vor – insbesondere des § 201b StGB.

Kernpunkte des Entwurfs:

  • Strafbarkeit von Deepfakes: Künftig soll auch die Herstellung selbst und die Verbreitung täuschend echter, aber künstlich erzeugter Bilder strafbar sein, wenn sie die Intimsphäre verletzen.
  • Schutz vor digitaler Entblößung: Auch manipulierte Darstellungen von Nacktheit sollen erfasst werden.
  • Erweiterung des Opferbegriffs: Nicht nur reale Aufnahmen, sondern auch „realitätsnahe Fälschungen“ sollen geschützt werden.

Das Bundesjustizministerium argumentiert, dass der bestehende Rechtsrahmen mit der technologischen Entwicklung nicht Schritt gehalten habe. Ziel sei ein effektiver Schutz vor „digitaler sexualisierter Gewalt“.

Kritik aus der Praxis: Der Deutsche Anwaltverein warnt

Doch der Entwurf stößt nicht nur auf Zustimmung. Der Deutscher Anwaltverein (DAV) äußert deutliche Bedenken. In einer Stellungnahme heißt es sinngemäß, dass der Gesetzestext „zu unbestimmt“ sei und „erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten“ mit sich bringe. Ein zentraler Kritikpunkt ist, dass die Definition dessen, was als strafbarer Deepfake gilt, nicht klar genug gefasst sei. Ein Vertreter des DAV wird mit den Worten zitiert: „Es besteht die Gefahr, dass auch satirische oder künstlerische Darstellungen unter Strafe gestellt werden könnten.“ Rechtsanwalt Prof. Ali B. Norouzi, Vorsitzender des Ausschusses Strafrecht im DAV, erklärt gegenüber dem Rechtsmagazin LTO: Zwar dürfe der digitale Raum keine strafrechtsfreie Zone sein und der Schutz vor digitaler Gewalt sei – wie der Schutz vor physischer Gewalt – eine Kernaufgabe des Strafrechts. Hubigs Entwurf „schießt jedoch über das Ziel hinaus“. So sei zu hinterfragen, „ob die Strafbarkeit tatsächlich bereits mit dem Herstellen beginnen muss oder nicht erst mit dem Verbreiten von Deepfake-Inhalten eingreifen sollte“. Schließlich drohten allein schon beim Verdacht des Herstellens in einem Ermittlungsverfahren Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen. Ein weiterer Kritikpunkt aus juristischen Kreisen ist das Beweisproblem: Die Identifikation von Tätern im Internet bleibt schwierig, zumal viele Inhalte im Ausland erstellt und verbreitet werden. Außerdem fehle es an klaren Regelungen zur schnellen Löschung durch Plattformen. Anderen Kritikern wiederum gehen die geplanten Regelungen nicht weit genug. So fordert die Berliner Justizsenatorin Felor Badenberg neue Ermittlungsbefugnisse. „Gleichzeitig müssen unsere Strafverfolgungsbehörden in die Lage versetzt werden, Täter im Netz überhaupt identifizieren zu können. Die Speicherung von IP-Adressen ist dafür in vielen Fällen unerlässlich und muss zügig rechtssicher umgesetzt werden.“

KI revolutioniert die Bild- und Videobearbeitung

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DC Studio/stock.adobe.com

Was Betroffene tun können

Für Opfer sexueller Deepfakes oder heimlicher Aufnahmen ist die Situation oft belastend – doch es gibt Handlungsmöglichkeiten:

  1. Beweise sichern: Screenshots, Links und Zeitpunkte dokumentieren
  2. Plattformen melden: Viele soziale Netzwerke bieten Meldefunktionen für Missbrauch.
  3. Anzeige erstatten: bei der Polizei oder online über Internetwachen.
  4. Beratungsstellen kontaktieren: etwa Opferhilfeorganisationen oder spezialisierte Beratungsstellen
  5. Zivilrechtliche Schritte prüfen: Unterlassungsansprüche und Schadensersatz können geltend gemacht werden.

Nach einer Anzeige prüft die Staatsanwaltschaft den Fall. Wird ein Anfangsverdacht festgestellt, folgen Ermittlungen – etwa zur Identität des Täters. In vielen Fällen ist dies jedoch der schwierigste Schritt, da die Identität im Internet häufig nicht eindeutig geklärt werden kann.

Zwischen technologischem Fortschritt und rechtlichem Nachholbedarf

Deepfakes zeigen, wie schnell technologische Innovationen gesellschaftliche und rechtliche Strukturen herausfordern. Während die Technik immer zugänglicher wird, hinkt die Gesetzgebung hinterher. Der Vorstoß von Stefanie Hubig ist ein Versuch, diese Lücke zu schließen – doch er wirft neue Fragen auf.

Klar ist: Sexuelle Deepfakes sind kein Randphänomen mehr, sondern eine Form digitaler Gewalt mit realen Konsequenzen. Der Schutz der Persönlichkeit im digitalen Raum wird eine der zentralen rechtspolitischen Herausforderungen der kommenden Jahre.

TE (27.03.2026)

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