Nichtwissen schützt nicht vor Strafverfolgung
Nichtwissen schützt nicht vor Strafverfolgung

Wenig Bewusstsein rund ums Urheberrecht

Flüchtlinge in der Abmahnfalle

Viele Flüchtlinge, die in Deutschland ankommen, besitzen nicht viel. Das Smartphone ist oft das Wertvollste, das sie haben. Der Zugang zum Internet bedeutet für viele, Kontakt mit Freunden und Bekannten in der Heimat halten zu können – aber auch Ablenkung während langer Wartezeiten. Viele Internet-Tauschbörsen locken mit aktueller Musik oder Filmen. Was viele der Neuankömmlinge nicht wissen: Das Hoch- oder Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Werken ist in Deutschland strafbar. Schnell droht eine Abmahnung. Anneke Voß, Juristin bei der Verbraucherzentrale Hamburg, erklärt, wie man in einem solchen Fall bei einer Abmahnung vorgeht. Das Hauptproblem ist, dass vielen Flüchtlingen der Begriff „Urheberrecht“ völlig unbekannt ist. In ihren Heimatländern spielt er entweder keine Rolle oder es findet keinerlei Strafverfolgung bei Verstößen statt. „Die meisten, die hierher kommen, haben, was urheberrechtliche Bestimmungen angeht, kein Problembewusstsein, weil sie es einfach nicht anders kennen. Ganz nach dem Motto: Das was im Netz bereitgestellt wird, kann auch genutzt werden – vor allem, wenn man es durch einen einfachen Klick einfach herunterladen kann“, erklärt Voß. Viele Flüchtlinge hätten Prepaid-Verträge oder würden ein zur Verfügung gestelltes WLAN-Netz nutzen. Problematisch seien vor allem die diversen Tauschbörsen, da hier die heruntergeladenen Inhalte parallel auch wieder zum Upload bereitgestellt würden. „Beim Upload wird gleichzeitig die IP-Adresse mit angegeben. Abmahn-Kanzleien, die für große Unternehmen der Unterhaltungsbrache arbeiten, erfragen dann beim Provider die Wohndresse des Anschlussinhabers – und mahnen diesen ab.“

Anneke Voß

© VZ Hamburg

Unterlassungserklärung abgeben

Für viele für Flüchtlinge bereitgestellte WLAN-Netze ist es nötig, sich mit Name und Passwort anzumelden. Dann kann auch exakt bestimmt werden, über welches Endgerät die Urheberrechtsverletzung begangen wurde. „Die Abmahnung trifft die Person dann meist vollkommen unerwartet. Der Schock über die geforderte Summe ist groß. Viele wenden sich dann an ihre Betreuer, die dann wiederum bei den Verbraucherzentralen Unterstützung suchen“, erklärt die Juristin. Wichtig sei, in jedem Fall auf die Abmahnung zu reagieren und keinesfalls einfach den Kopf in den Sand zu stecken. „Man sollte sich auf jeden Fall rechtlichen Beistand suchen. Die Verbraucherzentralen bieten dazu Sprechstunden an. Priorität hat dann erst einmal die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung. Diese sollte man in jedem Fall abgeben.“ Doch Vorsicht: Meist geht es nicht nur darum, zu bestätigen, dass man die Urheberechtsverletzung unterlässt, sondern auch für entstandene, und eventuell künftige, Schäden haftet. Hier sollte man sich beraten lassen, welchen Textpassagen man zustimmen sollte – und welchen nicht“, betont Voß.

Geforderte Summen verhandeln

Die Summen, die für die Urheberrechtsverletzung gefordert werden, sind unterschiedlich hoch. Häufig liegen sie um die 1.000 Euro. Das ist sehr viel Geld für jemanden, der im Prinzip mittellos ist. „Man sollte daher immer Kontakt zur Kanzlei aufnehmen und die Situation erklären. Viele lassen mit sich reden und man kann sich dann auf eine niedrigere Summe einigen. Ganz von der Forderung absehen würden allerdings die wenigsten. „Man muss verstehen, dass hier tatsächlich geltendes Recht verletzt wurde, indem Urheberrechte missachtet wurden. Gewisse Forderungen sind hier also durchaus legal.“

Über Tauschbörsen werden urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal verbreitet

© cirquedesprit, fotolia

Der Anschlussinhaber haftet

Komplizierter sieht es aus, wenn die Urheberrechtsverletzung über ein privates WLAN-Netz stattgefunden hat. Das ist dann häufig der Fall, wenn Privatleute Flüchtlinge bei sich aufgenommen haben und ihnen etwa das WLAN-Passwort zur Verfügung gestellt haben. „Zurückverfolgbar ist hier die IP-Adresse des Anschlussinhabers. Und der haftet erst einmal dafür, was über seinen Anschluss passiert. Wird eine Urheberechtsverletzung begangen, wird er Probleme bekommen, besonders, wenn er nicht nachweisen kann, wer eigentlich dafür verantwortlich ist“, erklärt Voß. Wer anderen seinen WLAN-Zugang zur Verfügung stellt, sollte also die jeweiligen Personen unbedingt darüber aufklären, dass das Hoch- und Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Inhalten in Deutschland verboten ist, strafrechtlich verfolgt wird und auch Schadenersatzforderungen nach sich ziehen kann. „Im Prinzip kann man davon ausgehen, dass alle Inhalte in den Tauschbörsen, die normalerweise Geld kosten, wie Musik oder Filme, urheberrechtlich geschützt sind und daher nicht einfach heruntergeladen werden dürfen“, erklärt Voß. Möglicherweise wird sich die Rechtslage in Deutschland, zumindest was öffentliche WLAN-Netze angeht, bald ändern. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Mitte März 2016 durch ein Gutachten feststellen lassen, dass der Betreiber eines WLANs nicht für Urheberrechtsverletzungen haftet, die in seinem Netz begangen werden. Bis dahin gilt jedoch weiterhin die Haftung des Anschlussinhabers. SW (29.04.2016)

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